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  • · Nachricht · Arbeitnehmer

    Unbelegtes Brötchen und Kaffee kein zu versteuerndes „Frühstück“

    | Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich „trockene“ Brötchen zum unentgeltlichen Verzehr zur Verfügung und räumt er dazu die Möglichkeit ein, sich ganztägig unentgeltlich an einem Heißgetränkeautomaten zu bedienen, so unterfällt diese Verpflegung nach Auffassung des FG Münster dem allgemeinen Begriff der „Kost“ in § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Es handelt sich nicht um mit amtlichen Sachbezugswerten zu versteuernde Sachbezüge ( FG Münster 31.5.17, 11 K 4108/14 ; Rev. BFH: VI R 36/17 ). |

     

    Beachten Sie | Da der Brotbelag integraler Bestandteil eines Frühstücks ist, bilden Heißgetränk und unbelegte Brötchen laut FG für sich kein „Frühstück“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 SvEV.

     

    PRAXISHINWEIS | Es steht zu vermuten, dass die Rechtsfrage derzeit Streitpunkt in vielen Betriebsprüfungen und der Ausgang des Klageverfahrens deshalb für die Finanzverwaltung von erheblicher Bedeutung ist. Aber auch für die Gestaltungsberatung von Mittel- und Großbetrieben mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern ist die Entscheidung wichtig, denn je nach Ausgang des Revisionsverfahrens könnte sich das Lohnsteuerhaftungsrisiko erheblich erhöhen, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in ähnlicher Weise „beköstigen“. Deshalb sollten solche Verfahren auf jeden Fall bis zur Entscheidung des BFH offengehalten werden. Das Urteil gilt im Übrigen nur für Brötchen und nicht für sog. süße Stückchen, die regelmäßig ohne zusätzlichen Belag verzehrt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 387 | ID 44959475

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