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  • 09.04.2019 · Nachricht · Arbeitnehmer

    Kein Arbeitslohn bei vom Arbeitgeber eingeräumten Genussrechten

    Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden (FG Münster 7.12.18, 4 K 1366/17 E).