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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer

    Dauerstreitpunkt „Regelmäßige Arbeitsstätte“: Mehrere Revisionsverfahren sind zurzeit anhängig

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Eine erfreuliche Kehrtwende zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ hat der BFH in 2011 vollzogen. Danach hat jeder Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte. Nämlich dort, wo der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt. Doch diese „qualitative“ Betrachtung hat in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten geführt, wie die vielen anhängigen Revisionsverfahren zeigen. Welche Berufsgruppen hier besonders betroffen sind und wo die „Streitpunkte“ liegen, wird nachfolgend analysiert. |

    1. Die neue Sichtweise des BFH

    Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und so insbesondere auch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch eine entsprechende Wohnsitznahme.

     

    Hinweis | Arbeitsstätte in diesem Sinne ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung schwerpunktmäßig zu erbringen hat. Dies wird regelmäßig der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers sein. Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte reicht es nicht aus, wenn mehrere Tätigkeitsstätten in zeitlichem Abstand immer wieder aufgesucht werden; es ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit an diesen Orten erforderlich.

       

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