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  • · Nachricht · Abgekürzter Vertragsweg

    Abzug von Beratungskosten beim Verkauf einer Enkelgesellschaft

    | Dem Abzug von Rechts- und Beratungskosten einer Kapitalgesellschaft anlässlich der Veräußerung einer Enkelgesellschaft durch die Tochtergesellschaft im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses stehen weder § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG i. V. m. § 8b Abs. 2 oder Abs. 3 KStG oder die Figur des „abgekürzten Vertragsweges“ entgegen, noch liegt eine verdeckte Einlage vor (FG Düsseldorf 26.2.25, 7 K 1811/21 K; Rev. BFH I R 7/25). |

     

    Im Streitfall hatte die (Großmutter-)Kapitalgesellschaft Beratungsleistungen an Dritte in Auftrag gegeben (Erstellung des Datenraums für Due Diligence-Prüfung, Entwurf der Kaufverträge und Begleitung der Vertragsverhandlungen). Diese Leistungen wurden der Klägerin in Rechnung gestellt und auch von ihr bezahlt. Das FA lehnte den begehrten Betriebsausgabenabzug ab, weil diese Aufwendungen der Tochtergesellschaft als veräußernder Gesellschaft zuzuordnen seien. Das sah das FG nun anders und ließ die Aufwendungen zum Abzug zu. Eine Zurechnung der Beratungsleistungen an die Tochtergesellschaft im Wege des sog. abgekürzten Vertragsweges könne nicht erfolgen, da es für die dafür erforderliche Fiktion an einem gesetzlichen Befehl fehle und für eine Übertragung dieser Rechtsfigur auf Körperschaften kein Bedarf bestehe. Eine verdeckte Einlage der Klägerin liege schon deshalb nicht vor, weil es an einem einlagefähigen Wirtschaftsgut fehle, da die Beratungsleistungen nur Nutzungsvorteile darstellten.

     

    PRAXISTIPP | Die Konstellation des Besprechungsfalls dürfte in Konzernstrukturen häufiger zum Tragen kommen und große praktische Auswirkungen haben. Dabei ist die Frage, ob derartige Beratungsleistungen in voller Höhe oder im Ergebnis nur zu 5 % abzugsfähig sind (§ 8b Abs. 2 KStG i.V.m. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG), ebenfalls von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite.

     
    Quelle: ID 50606759