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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Die neue Korrekturvorschrift des § 173a AO-E: Parallelen und Differenzen zum Status quo

    von Dipl.-Finw. (FH) Dr. iur. Timo Hartman, Berlin

    | Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 26.8.15 möchte das BMF eine neue Änderungsvorschrift in das System der Korrekturvorschriften der AO einfügen. Nach § 173a AO -E sollen Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern sein, wenn dem Steuerpflichtigen beim Erstellen der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind. Die neue Vorschrift stellt eine Schnittstelle zwischen § 129 AO und § 173 AO dar. Der folgende Beitrag zeigt Parallelen und Differenzen zum Status quo auf und gibt Beratungshinweise. |

    1. Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO

    Nach § 129 S. 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

     

    1.1 Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

    Die Begriffe „Schreib- und Rechenfehler“ ergeben sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Hierunter fallen orthografische sowie mathematische Fehler, wie z.B. Wortdopplungen oder ein Zahlendreher. „Ähnliche Unrichtigkeiten“ sind den Schreib- und Rechenfehlern vergleichbare mechanische Versehen. Während Schreib- und Rechenfehler ohne Weiteres zu einer Berichtigung nach § 129 AO berechtigen können, verlangt der Gesetzgeber für ähnliche Unrichtigkeiten zusätzlich, dass die Fehlerhaftigkeit „offenbar“ sein muss. Offenbar ist eine Unrichtigkeit nur dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig erkennbar ist. Dies ist anhand der objektiv gegebenen und erkennbaren Umstände zu beurteilen, d.h. insbesondere unter Einbeziehung des gesamten Inhalts der Steuerakten (BFH 6.11.12, VIII R 15/10, BStBl II 13, 307).

              

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