· Nachricht · Abgabenordnung
Bekanntgabe eines Haftungsbescheids: FG äußert sich zur Reichweite einer Empfangsvollmacht
Das FG Münster (9.12.25, 13 K 1936/24 U, K) hat entschieden, dass eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten ist.
Der Steuerberater des Klägers hatte im Streitfall dem FA (unter Angabe der persönlichen Steuer-Nr. des Klägers) auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster übermittelt. Das FA nahm den Kläger wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung und übersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen Steuernummer) mit Zustellungsurkunde an die private Adresse des Klägers. Im Einspruchs- und Klageverfahren rügte der Kläger die fehlerhafte Bekanntgabe an die Kläger anstelle des Steuerberaters.
Das FG gab dem Kläger schließlich Recht. Ein Verwaltungsakt „müsse“ im Regelfall dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliege. Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen solle, die unter jener Steuernummer bearbeitet würden.
PRAXISTIPP — Steuerliche Berater sollten beachten, dass für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden sind (BFH 8.11.23, II R 19/21, BStBl II 25, 218). Macht der Vollmachtgeber keinen Gebrauch von der Möglichkeit, den sachlichen und zeitlichen Umfang der Vollmacht zu beschränken, gilt die Vollmacht danach uneingeschränkt für alle aktuellen und künftigen Steuerfälle. |