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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Problemfall“ Reihengeschäfte: Zur Zuordnung der Warenbewegung bei einem EU-Abholfall

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften ist die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in Abholfällen als bewegte Lieferung steuerfrei bleibt, anhand der objektiven Umstände vorzunehmen und nicht etwa anhand von Erklärungen der Beteiligten. Erklärungen des Erwerbers können allerdings entscheidend sein für die Frage, ob der Lieferant Vertrauensschutz genießt ( BFH 25.2.15, XI R 15/14, Abruf-Nr. 176096 ). |

    1. Der Praxisfall

    • Auffassung von EuGH und Finanzgericht

    Das deutsche Unternehmen A verkaufte bereits 1998 zwei Maschinen an das amerikanische Unternehmen B. B teilte A auf Anfrage lediglich die USt-IdNr. eines finnischen Unternehmens C mit, an das es die Maschinen bereits weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und nach Finnland verschifft. Das FA behandelte die Lieferung des A nicht als steuerfrei, weil B keine USt-IdNr. eines Mitgliedstaats der EU verwendet hatte.

     

    Auf Vorlage des BFH war zunächst der EuGH mit dem Streitfall befasst. Nach Ansicht des EuGH ist bei solchen Reihengeschäften regelmäßig die Lieferung von A an B umsatzsteuerfrei; anders ist es jedoch, wenn B der C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies ist anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des B zu prüfen (EuGH 27.9.12, Rs. C-587/10, BFH/NV 12, 1919).

     

    Weder A noch das FA und das FG konnten im Streitfall jedoch im Nachhinein noch ermitteln, wann B dem C die Verfügungsmacht an den Waren verschafft hatte. Das FG gab deshalb der Klage statt und bestätigte damit den Grundsatz, dass im Zweifel die erste Lieferung im Reihengeschäft die bewegte Lieferung ist (FG Sachsen 12.3.14, 2 K 1127/13). Hiergegen wandte sich das FA und begründete seine Revision insbesondere mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des FG Münster, die allerdings noch nicht rechtskräftig ist (16.1.14, 5 K 3939/10 U, GStB 14, 345; n.rkr., Az. BFH: XI R 12/14).

     

    2. Die Entscheidung des BFH

    § 3 Abs. 6 S. 6 Hs. 1 UStG enthält die gesetzliche Vermutung dahingehend, dass der Ersterwerber bei der Beförderung oder Versendung

           

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