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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EU treibt „revolutionären“ Umbau der Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt voran ‒ Teil 1

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Seit vielen Jahren wird auf EU-Ebene über Reformen und Harmonisierungen des Mehrwertsteuersystems diskutiert. Denn Jahr für Jahr entgehen den Mitgliedstaaten Beträge in Milliardenhöhe, weil sich die bislang geltenden Systeme als missbrauchs- und betrugsanfällig erwiesen haben, was insbesondere den grenzüberschreitenden Warenverkehr betrifft. Mit Datum vom 4.10.17 hat die EU-Kommission nun konkrete Reformvorhaben angekündigt. Die ersten Umstellungen sind bereits ab 1.1.19 vorgesehen, weitreichendere Systemveränderungen dann ab 2022. |

    1. Problemstellung bei grenzüberschreitenden Lieferungen

    Zum 1.1.93 wurde der EU-Binnenmarkt eingeführt und mit ihm eine harmonisierte Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs: Während für den grenzüberschreitenden Warenverkauf an Nichtunternehmer („B2C-Umsätzey“) die angestrebte Besteuerung im Ursprungsland seither verwirklicht ist, war dieses Konzept bei „B2B-Umsätzen“ noch nicht konsensfähig. Man einigte sich daher insoweit übergangsweise auf das „Bestimmungslandprinzip“. Ab dem 31.12.98 sollte dann auch im B2B-Bereich auf die Ursprungslandbesteuerung umgestellt werden.

     

    Für diese Übergangsphase wurde der eine Warenverkauf fiktiv in zwei gesonderte Besteuerungstatbestände aufgespalten ‒ eine steuerbefreite „innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig. Lieferung, § 6a UStG) des Exporteurs im Ursprungsland und einen vom Erwerber im Bestimmungsland zu besteuernden „innergemeinschaftlichen Erwerb“ (ig. Erwerb). Das als Übergangsregelung gedachte Konstrukt im B2B-Bereich hielt sich als „beständiges Provisorium“ bis heute. Es erwies sich jedoch aufgrund der damit verbundenen Möglichkeit, Waren grenzüberschreitend steuerfrei erwerben zu können, als betrugsanfällig. Das geschätzte Ausfallvolumen beträgt jährlich 50 Mrd. EUR.

        

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