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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Gestaltungsmöglichkeiten mit inkongruenten Gewinnausschüttungen

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | In der Praxis besteht bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern vielfach das Bedürfnis, Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen. Die Finanzverwaltung steht solchen inkongruenten Gewinnausschüttungen regelmäßig kritisch gegenüber und verlangt, dass neben entsprechenden Satzungsregelungen auch beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden, um einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO zu vermeiden (vgl. BMF 17.12.13, IV C 2 - S 2750-a/11/10001 , BStBl I 14, 63). Mit dem aktuellen Urteil vom 28.9.22 (VIII R 20/20, DStR 20, 2606) hat sich der BFH erneut sowohl mit den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer inkongruenten Gewinnausschüttung als auch mit der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs auseinandergesetzt. Nach einer kurzen Übersicht über die vielfältigen Anlässe für inkongruente Gewinnausschüttungen wird das BFH-Urteil vom 28.9.22 ausführlich dargestellt. |

    1. Motive für inkongruente Gewinnausschüttungen

    Inkongruente Gewinnausschüttungen werden oftmals vereinbart, um damit besondere Umstände zu berücksichtigen oder bestimmte Sonderleistungen einzelner Gesellschafter abzugelten.

     

    • Beispiele für die Vornahme inkongruenter Gewinnausschüttungen
    • a) Der Gesellschafter überlässt seiner GmbH Wirtschaftsgüter unentgeltlich zur Nutzung oder übernimmt unentgeltlich die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft und erhält als Ausgleich hierfür eine höhere (inkongruente) Gewinnausschüttung.

     

    • b) Bei der Einbringung von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine GmbH nach § 20 UmwStG bringen einzelne Gesellschafter mehr Vermögen (z. B. ihr bisheriges Sonderbetriebsvermögen) in die GmbH ein oder verfügen über positive Ergänzungsbilanzen. Als Wertausgleich gegenüber den anderen Gesellschaftern erfolgen (meist nur zeitweise) inkongruente Gewinnausschüttungen (vgl. dazu Ott, DStR 22, 2121).

     

    • c) Hat ein Gesellschafter Einlagen in die GmbH geleistet, die in eine gesellschafterbezogene Kapitalrücklage eingestellt worden sind und zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos geführt haben, können inkongruente Gewinnausschüttungen zum Zwecke der Entsperrung des steuerlichen Einlagekontos eingesetzt werden, damit der Gesellschafter seine Einlage steuerneutral zurückerhält (vgl. Ott, GStB 21, 257).
            

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