· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Forderungsverzicht des GmbH-Gesellschafters mit Besserungsabrede ‒ BFH klärt wichtige Fragen
von Prof. Dr. Hans Ott, StB vBP, Köln
| Bei einer GmbH, die in eine wirtschaftliche Krise geraten ist, sind oftmals Maßnahmen zur Sanierung unumgänglich, um z. B. eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden oder zumindest eine bilanzielle Überschuldung zu beseitigen. Neben der Zuführung von frischem Eigenkapital (vgl. Ott, GStB 23, 456 ) werden auch Maßnahmen zur finanziellen Restrukturierung diskutiert, die sich positiv auf der Passivseite der Bilanz auswirken. Häufig kommt dann in der Praxis der Forderungsverzicht mit oder ohne Besserungsabrede ins Spiel (vgl. dazu bereits Ott, GStB 25, 26 ). Inzwischen hat der BFH (19.11.24, VIII R 8/22, DStR 25, 256) wichtige Fragen zur Behandlung bei einem darlehensgebenden Gesellschafter geklärt, der an der GmbH i. S. v. § 17 EStG beteiligt ist. |
1. Steuerliche Folgen des Forderungsverzichts bei der GmbH
Im Gegensatz zu einem unbedingten Forderungsverzicht wird bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede (Besserungsschein) die zugrunde liegende Forderung nach § 397 i. V. m. § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt mit der Maßgabe erlassen, dass die Forderung wieder auflebt, wenn sich die wirtschaftliche Lage der GmbH verbessert hat und eine Tilgung aus dem die Schulden übersteigenden Vermögen möglich ist. Das Darlehen wird in temporäres Eigenkapital umqualifiziert und wird erst bei Eintritt des Besserungsfalls wieder zu Fremdkapital (vgl. BMF 2.12.03, IV A 2 ‒ S 2743 ‒ 5/03, BStBl I 03, 648). Der Forderungsverzicht mit Besserungsabrede, der die korrespondierende Verbindlichkeit auf der Gesellschaftsebene entfallen lässt und einen Wegfallgewinn auslöst, trägt zur Beseitigung oder zumindest zu einer Verringerung der bilanziellen Überschuldung bei.
2. Das wegweisende BFH-Urteil vom 19.11.24
Im Streitfall hatte der zu 12,8 % beteiligte Kommanditist seiner wirtschaftlich angeschlagenen GmbH & Co. KG (KG) mit Vertrag vom 6.2.09 ein nachrangiges Darlehen i. H. v. 128.000 EUR gewährt, das mit 4,5 % p. a. zu verzinsen war. Im selben Jahr wurde die KG mit Rückwirkung zum 31.12.08, 24:00 Uhr, im Wege des Formwechsels in eine GmbH umgewandelt, an deren Stammkapital der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin zunächst mit 12,8 % und später mit 11,16 % beteiligt war.
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