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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Der neue Verlustabzug nach § 8d KStG: Verlustretter oder „Mogelpackung“

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ vom 20.12.16 (BGBl I 16, 2998) wurde ein neuer § 8d KStG geschaffen. Er soll verlustbehafteten Unternehmen nutzen, die nicht über hohe stille Reserven verfügen oder in einen Konzernverbund eingegliedert sind. Bei diesen Unternehmen - häufig Neugründungen - ist die Finanzierung oft nur durch die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern möglich, was nach § 8c KStG im Regelfall den Untergang der noch nicht genutzten Verluste zur Folge hat. Welche neuen Möglichkeiten sich durch § 8d KStG eröffnen, wird nachfolgend analysiert. |

    1. Zur Ausgangslage

    § 8d KStG soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung vermeiden. Dabei beschränkt sich die Neuregelung allerdings nicht auf „Start-ups“. Alle Kapitalgesellschaften können grds. von dem neuen fortsetzungsgebundenen Verlustvortrag profitieren. Danach bleibt eine steuerliche Nutzung der bisher aufgelaufenen Verluste weiterhin möglich, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Wechsel der Anteilseigner erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist. Die bisherige Verlustverrechnung nach § 8c KStG bleibt alternativ weiter möglich.

    2. Die weiterhin mögliche Verlustnutzung nach § 8c KStG

    Der weiterhin für den Verlustabzug bei Körperschaften maßgebliche § 8c KStG regelt, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren die Anteile einer Körperschaft in einer bestimmten Größenordnung auf einen neuen Anteilseigner übertragen werden. Dabei sind die Rechtsfolgen je nach dem Anteil der übertragenen Anteile am Gesamtkapital unterschiedlich:

                

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