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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Versäumte „Sperrfristen“ bei der Erbschaftsteuer als gefährliche Haftungsfalle

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wie schnell versäumte Sperrfristen bei Umstrukturierungen oder privaten Veräußerungsgeschäften zur „Haftungsfalle“ werden können, haben wir kürzlich in einer Sonderausgabe aufgezeigt (s. gstb.iww.de/downloads ). Doch auch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält an vielen Stellen Sperr- und Ausschlussfristen, die dem Steuerberater bei der Gestaltungsberatung das Leben schwer machen. Damit Sie hier nicht „Schiffbruch“ erleiden, haben wir die wichtigsten Gefahrenquellen zusammengefasst. |

    1. Persönliche Steuerpflicht

    Im Bereich der persönlichen Steuerpflicht stellt das ErbStG auf den Begriff des „Inländers“ ab. Ist der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber von Zweckzuwendungen zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer, tritt die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall ein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG). Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG aber auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass durch lediglich vorübergehende Wohnsitzverlegung ins Ausland eine Steuerpflicht umgangen wird.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Wer den Auslandsaufenthalt auf mehr als fünf Jahre ausdehnt, muss jedoch beachten, dass die 5-Jahresfrist dann keine Anwendung findet, wenn die Wohnsitzverlegung in ein Land erfolgt, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das innerstaatlichem Recht vorgeht.

     

    • Wer innerhalb der 5-Jahresfrist mit dem Wegzug zugleich seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt, vermeidet zwar die unbeschränkte Steuerpflicht. Er unterliegt dann aber ggf. immer noch der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach den Regularien des AStG.
        

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