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  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung

    Wirksamkeit, Eindeutigkeit, Auslegung und Üblichkeit von Pensionszusagen: In dubio pro fiskus ‒ Teil 1

    von Jürgen Pradl, Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung und Kevin Pradl, LL. B., MPM, Rentenberater, beide Zorneding

    | Die Versorgungsbedingungen von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer sollten derart klar und eindeutig gefasst sein, dass sich der Regelungsinhalt zweifelsfrei bestimmen lässt. Können die in der Vereinbarung verwendeten Formulierungen diese Anforderungen nicht erfüllen, so nutzt die Finanzverwaltung die Zweifel regelmäßig, um die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz insoweit zu versagen. Kommt es im Anschluss an eine negative Feststellung der Betriebsprüfung zu einem finanzgerichtlichen Verfahren, so gilt ‒ wie das FG Düsseldorf nunmehr verdeutlich hat ‒ leider der Grundsatz: In dubio pro fiskus! |

    1. Der Sachverhalt

    Im Streitfall hatte eine GmbH ihren beiden jeweils zu 50 % am Stammkapital beteiligten Geschäftsführern (Jahrgang 1951 und 1953) mit individualvertraglichen Vereinbarungen vom 1.11.85 jeweils eine gehaltsabhängige Pensionszusage erteilt, die mit Vereinbarungen aus 1992, 1994 und 1998 ersetzt bzw. ergänzt wurden. Die Zusagen umfassten Leistungen der (vorzeitigen) Altersrente, von der Altersrente abhängige Hinterbliebenen- und betragsmäßig fixierte Berufsunfähigkeitsleistungen. Mit dem zur erstmaligen Erteilung der Pensionszusage gehörigen Gesellschafterbeschluss vom 12.11.84 beschloss die Gesellschafterversammlung, dass „die Gesellschafter-Geschäftsführer je eine Pensionszusage, die in gesonderten Verträgen geregelt werden, erhalten“.

     

    Die beiden Geschäftsführer wurden dabei von einer bekannten in Deutschland ansässigen Versicherungsgesellschaft betreut, bei der die GmbH auch entsprechende Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen hatte. So wurden auch die Vereinbarungen zu den Pensionszusagen und zu deren Änderung oder Neufassung anhand von Mustern erstellt, die die Versicherungsgesellschaft ihren Kunden in der Vergangenheit bekanntermaßen zur Verfügung gestellt hatte. Die beiden Geschäftsführer und ihr Steuerberater haben sich insoweit auf die Expertise der handelnden Personen verlassen.

              

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