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  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführer

    Sozialversicherungsfreier Fremd-Geschäftsführer: Ein Ding der Unmöglichkeit?

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    | Bei einem GmbH-Geschäftsführer besteht regelmäßig der Wunsch, nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung zu sein. Ist der Geschäftsführer nicht oder nur mit Minderheit an der GmbH beteiligt, spricht einiges dafür, dass er als Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und damit als versicherungspflichtig zu betrachten ist. Heiß diskutiert wird auch, ob die fehlende Mehrheitsbeteiligung durch Stimmbindungsverträge überwunden werden kann. Das Bundessozialgericht fährt hier eine zunehmend strengere Linie. Minderheitsgesellschafter dürften danach im Regelfall chancenlos sein. |

    1. Grundsätzliches zur Sozialversicherungspflicht

    Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Die vorgenannte Bestimmung bezieht sich auf die gesetzliche Rentenversicherung. Im Grundsatz gelten jedoch für die Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung entsprechende Überlegungen, sodass im Folgenden jeweils auf die Rechtslage bei der Rentenversicherung Bezug genommen wird.

     

    MERKE | Der Begriff der Beschäftigung in diesem Sinne ergibt sich aus § 7 Abs.  1 S. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Satz 2 der Vorschrift benennt als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

                

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