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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    GmbH in der Krise: Ein Blick auf 10 Jahre neues Recht der Gesellschafterleistungen

    von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln

    | Am 1.11.18 feierte das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) seinen 10. Geburtstag, das eine umfangreiche Novellierung des GmbH-Rechts mit sich brachte. Insbesondere die Regelungen für in die Krise geratene Gesellschaften wurden weitgehend neu gestaltet und erfreulicherweise vereinfacht. Allerdings hat die Reform Gesellschaftern und Geschäftsführern von GmbHs nicht nur Vorteile gebracht. |

    1. Regelungsanlass

    Die zuvor geltenden Vorschriften zum sog. Eigenkapitalersatzrecht waren derart kompliziert, dass sie selbst für versierte Berater, die mit diesem Rechtsgebiet nicht ständig in Kontakt waren, kaum beherrschbar waren. Der Gesetzgeber sah daher zu Recht Handlungsbedarf. Das Eigenkapitalersatzrecht war gekennzeichnet durch ein Nebeneinander von einerseits durch die Rechtsprechung entwickelten Regeln und andererseits ausdrücklichen Bestimmungen im GmbHG (§§ 32a und 32b GmbHG a. F.). Da diese Rechtsmaterie dem Schutz von Gläubigern dient, konnte der Gesetzgeber die betreffenden Vorschriften nicht schlichtweg streichen, sondern er musste für Ersatz sorgen.

     

    MERKE | Bezüglich der sog. Rechtsprechungsregelungen wurde in § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG ein Nichtanwendungserlass eingefügt und die zuvor erwähnten §§ 32a und 32b GmbHG a. F. wurden gestrichen. Um den Schutzzweck der nicht mehr anwendbaren Vorschriften zu verwirklichen, dienen nunmehr die §§ 135 und 44a InsO. Ebenfalls Gegenstand der Reform war die Insolvenzantragspflicht. Diese ist seit Inkrafttreten des MoMiG nicht mehr in den Einzelgesetzen geregelt, sondern rechtsformneutral in § 15a InsO.

                 

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