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  • · Fachbeitrag · Ertragsteuerliche Organschaft

    BMF positioniert sich zu variablen Ausgleichszahlungen ‒ ein Praxisfall zu § 14 Abs. 2 KStG

    von StB Peter Scheuch, M.I.Tax, Noerr LLP Dresden, Doktorand an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

    | Der BFH hatte bereits im Jahr 2017 abermals entschieden, dass (zusätzliche) am Ergebnis der vermeintlichen Organgesellschaft bemessene variable Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter einer Abführung des ganzen Gewinns i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG entgegenstehen (s. Heinz/Scheuch, GStB 18, 62 ). Der Gesetzgeber hat hierauf mit der Einführung von § 14 Abs. 2 KStG im Rahmen des „JStG 2018“ zugunsten der betroffenen Steuerpflichtigen reagiert. Mit einem aktuellen Anwendungsschreiben vom 4.3.20 hat sich das BMF nun hierzu positioniert und wichtige Anwendungsfragen geklärt. |

    1. Hintergrund

    Zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist zunächst die finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft (folgend: Organgesellschaft) in ihren mehrheitlich beteiligten Organträger erforderlich. Daneben werden auch der Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrags i. S. d. §§ 291 ff. AktG (folgend: EAV) gefordert. Ein solcher EAV hat zur Folge, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen muss.

     

    Sind an der Organgesellschaft weitere (Minderheits-)Gesellschafter beteiligt, steht ihnen folglich kein Gewinnanteil aus der Organgesellschaft mehr zu. Als Kompensation haben solche außenstehenden Gesellschafter aber grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung (§ 304 Abs. 1 S. 1 AktG).

          

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