Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer

    Arbeitnehmer haben trotz mehrerer Tätigkeitsstätten höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte

    von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen

    | Der BFH hat kürzlich unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine - unter Umständen aber auch keine - regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann ( BFH 9.6.11, VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09). Die Finanzverwaltung hat diese neue Sichtweise nun in allen noch offenen Fällen für allgemein anwendbar erklärt ( BMF 15.12.11, IV C 5 - S 2353/11/10010 ). |

    1. Ausgangslage

    1.1 Steuerliche Konsequenzen der Einstufung als regelmäßige Arbeitsstätte

    Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, können die entstandenen Aufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen (tatsächliche Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten) als Werbungskosten abgesetzt bzw. vom Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kann hingegen lediglich die Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Von großer Bedeutung ist die Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte in der Praxis daneben auch für die Frage, ob ein Zuschlag bei der Firmenwagenbesteuerung zu erfassen ist (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).

     

    1.2 Bisherige Verwaltungsauffassung zur „Regelmäßigen Arbeitsstätte“

    Unter regelmäßiger Arbeitsstätte ist grundsätzlich jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Davon war nach bisheriger Verwaltungsauffassung insbesondere dann auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr zumindest durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wurde bzw. aufgrund der dienst- oder arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen war (sog. 46-Tage-Regelung). Auf den Umfang der Anwesenheit oder auf die Qualität der dort erbrachten Arbeitsleistung kam es dabei nicht an.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents