02.08.2013
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 17.04.2013 – 2 K 154/12
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung
            liegt nicht vor, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger außerhalb
            des Beschäftigungsorts einen zweiten Hausstand begründet,
            die beiden Hausstände aber räumlich nur etwa 30 km
            voneinander entfernt liegen, so dass die für die Verlagerung
            des Lebensmittelpunktes angeführten sozialen Kontakte und
            aufgesuchten Versorgungseinrichtungen ohne übermäßigen
            Aufwand auch vom Hausstand am Beschäftigungsort gepflegt
            und erreicht werden können.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der
               Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
            
Der Kläger ist ledig und studierte 1989/1990
               Betriebswirtschaftslehre und Sport in Hamburg. Während
               dieser Zeit bis zu seinem Eintritt in den Öffentlichen
               Dienst in 2000 lebte er überwiegend in Hamburg bei seiner
               Schwester und hielt sich regelmäßig an den Wochenenden
               in der elterlichen Wohnung in A auf. 2000 erhielt er eine Anstellung
               auf einer 3/4-Stelle als Diplom-Handelslehrer an der Staatlichen
               Schule B, X-Straße in ... Hamburg (...), an der er auch weiterhin
               tätig ist. Er unterrichtete im Streitjahr 2010 auf der
               Teilzeitstelle 18 Stunden wöchentlich; der Mittwoch war
               in 2010 ein unterrichtsfreier Tag. Ab dem ... 2010 bis zum Jahresende
               war der Kläger krankheitsbedingt nicht berufstätig.
            
Der Kläger bewohnt seit 2000 allein eine 81,69 qm große
               3-Zimmer-Wohnung in der Y-Straße in Hamburg. Die Netto-Kaltmiete
               der Wohnung betrug am 01.01.2010 579,59 € und ab 01.04.2010
               604,51 €. Als Wohnungsnebenkosten hatte der Kläger
               2010 1.765,24 € zu zahlen. Des Weiteren unterhält
               der Kläger eine ca. 128 qm große Dachgeschosswohnung
               mit drei Zimmern im Z-Weg in A, die er nach erfolgtem Ausbau 2007
               bezog. Für den Ausbau der Wohnung erhielt der Kläger
               ab 2005 eine Eigenheimzulage von jährlich 2.556 €.
               Das Wohnhaus war ihm 1994 von seinen Eltern unter Vorbehalt des
               Nießbrauchs übertragen worden. Zwei weitere Wohneinheiten
               und eine Gewerbeeinheit des Hauses sind vermietet. Der Kläger
               meldete sich zum Juni 2000 mit seinen Hauptwohnsitz in Hamburg,
               der bisherige Hauptwohnsitz in A wurde als Nebenwohnung beibehalten.
            
Mit seiner Steuererklärung für 2010 machte
               der Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
               in Höhe von 10.268 € geltend. Davon entfielen 930 € auf
               Fahrtkosten für Familienheimfahrten (31 km x 100 Fahrten à 0,30 €) sowie
               Kosten der Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von 9.338 €.
               Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2010
               vom 24.01.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 6.786 € fest.
               Wie im Vorjahr lehnte er die Berücksichtigung der Aufwendungen
               für eine doppelte Haushaltsführung ab.
            
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Einspruch
               ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012
               als unbegründet zurückwies.
            
Am 09.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung
               führt er aus, dass er die Wohnung in Hamburg nur nutze,
               um von dort aus seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Sie diene ganz überwiegend
               nur zum Arbeiten und Schlafen. Er habe dort sein Arbeitszimmer und
               die notwendigen Unterlagen zur Vorbereitung des Unterrichts, so
               dass er die Wohnung auch während der Ferien gelegentlich
               zur Erledigung dienstlicher Aufgaben aufsuche. Er habe in Hamburg
               keinen engen Freundeskreis, keine Ärzte oder eine Zugehörigkeit
               zu einem Verein. Außer dem Schulsport sei er nur im Sportverein
               in A aktiv. Die Fahrtstrecke von A zu seinem Arbeitsplatz betrage
               60,5 km und sei durch hohes Verkehrsaufkommen und Baustellen sehr
               stauanfällig, so dass er bei normaler Verkehrslage 60 Minuten,
               häufig jedoch erheblich länger benötige.
               Sein Beruf als Lehrer bringe es mit sich, dass er sich wiederholt
               bis in den späten Abend in der Schule aufzuhalten habe
               (Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen, Ausbildungsabende
               u. ä.). Dadurch würden Zwischenfahrten zum häuslichen Arbeitszimmer
               in die Y-Straße unerlässlich. A sei kein typischer
               Urlaubsort. Er sei dort aufgewachsen, bei dem Wohnhaus im Z-Weg
               handle es sich um sein Elternhaus. Dort habe er eindeutig den Mittelpunkt
               seiner Lebensinteressen, denn er sei dort verwurzelt und fahre mindestens
               sechs Mal im Monat dort hin, meist sogar noch häufiger.
               Er besuche mindestens einmal wöchentlich seinen Vater im
               Pflegeheim in der ca. 3 km entfernten Nachbargemeinde B und pflege das
               Grab seiner Mutter auf dem A Friedhof. In A und Umgebung lebten
               seine Freunde, die er schon aus der Schulzeit kenne, sowie seine
               Tante, Cousins und Cousinen, zu denen er engen Kontakt pflege. Er
               sei bereits seit über 35 Jahren aktives Mitglied im A Sportverein
               und nehme am Training und den Turnieren der Sparte Tischtennis (Winter)
               und Tennis (Sommer) teil. Er nehme dort auch an den Veranstaltungen
               der Gemeinde teil, besuche VHS-Kurse in C, habe auch seine Autowerkstatt
               in C und nutze in der dortigen Umgebung die weiteren Serviceeinrichtungen
               für sein Auto, seine Bankgeschäfte und Versicherungen. Auch
               befänden sich sein Zahnarzt, seine Hausärztin,
               seine Augenärztin und sein Urologe in A bzw. im nahen D
               oder C. Eine Waschmaschine habe er ausschließlich in A
               und auch im Übrigen zeige sein erheblich höherer
               Stromverbrauch in A, dass sein Lebensmittelpunkt dort liege. Der
               Kläger hat verschiedene Unterlagen und Bestätigungsschreiben
               zum Nachweis seines Vortrags zur Akte gereicht, auf die ergänzend
               Bezug genommen wird. In den letzten Jahren habe er auch seinen Urlaub
               in den Sommerferien schon wegen der Pflege des Gartens in A verbracht.
               Dies sei auch durch seine schwere Erkrankung mit veranlasst gewesen.
               Im Hinblick darauf, dass ihm nur die Kosten einer angemessenen Unterkunft
               zustünden, reduziere er die steuerlich geltend gemachten
               Mietaufwendungen.
            
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2010
               vom 16.06.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012 in
               der Weise zu ändern, dass Aufwendungen für eine
               doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.055 € berücksichtigt
               werden und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
            
Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die
               Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung nicht beruflich
               veranlasst sind. Die steuerliche Abzugsfähigkeit erfordere,
               dass das Wohnen am Beschäftigungsort notwendige Voraussetzung
               der Erwerbstätigkeit sei und der Ort des eigenen Hausstandes und
               der Beschäftigungsort auseinanderfielen. Im vorliegenden
               Fall mache die Entfernung zwischen dem vom Kläger als seinem
               Lebensmittelpunkt betrachteten Wohnort und seinem Arbeitsplatz ein
               tägliches Fahren nicht derart mühsam und zeitaufwändig,
               dass dies unzumutbar erscheine. Vielmehr würden derartige Fahrzeiten
               von vielen Berufstätigen in Kauf genommen. Eine größere
               Nähe zur Arbeitsstätte sei auch nicht durch die
               Art der Tätigkeit geboten. Die von dem Kläger
               genannten Abendtermine stünden in der Regel so rechtzeitig
               fest, dass sein Tagesablauf planbar sei und Zwischenfahrten nicht
               zwingend erforderten. Im Übrigen sei der Umfang der geltend
               gemachten Termine außerhalb des eigentlichen Unterrichts
               vom Kläger auch nicht belegt worden. Zudem sei die Notwendigkeit
               der Hamburger Wohnung zweifelhaft, wenn der Kläger seinem Vortrag
               zufolge auch häufig in der Woche nach A fahre, um dort
               Kontakte zu pflegen und private Termine wahrzunehmen. Darüber
               hinaus spreche bei einem ledigen Arbeitnehmer die Lebenserfahrung
               dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und
               auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort
               verlegt und eine Heimatwohnung lediglich zu Besuchszwecken vorgehalten
               werde. Auch die Größe der Wohnung des Klägers
               am Beschäftigungsort sei ein Indiz dafür, dass
               diese Wohnung den Lebensmittelpunkt bilde. Schließlich
               sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen
               Wohnsitz in A erst 10 Jahre nach seinem Wegzug nach Hamburg begründet
               habe und auch in Hamburg familiäre Bindungen habe. Es stelle
               sich danach die Frage, wodurch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes
               aus Hamburg dokumentiert werde. Nach den Gesamtumständen
               erscheine eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung für
               das Unterhalten der Wohnung in Hamburg gegeben zu sein.
            
Dem Gericht haben die Einkommensteuerakte und die Rechtsbehelfsakten I
               bis III des Beklagten zu der Steuernummer .../.../...
               vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser
               Akten und die Protokolle über den Erörterungstermin
               und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
            
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger
               hat im Streitjahr keinen Anspruch auf Berücksichtigung
               der geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
               Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt
               den Kläger nicht in seinen Rechten.
            
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes
               in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (EStG) gehören
               zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem
               Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Anlass begründeten
               doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig
               davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten
               wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn
               der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen
               Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch
               am Beschäftigungsort wohnt. Nach der Rechtsprechung des
               Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine beruflich begründete
               doppelte Haushaltsführung vor, wenn aus beruflicher Veranlassung
               neben einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter)
               Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt
               in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst,
               wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von
               dort aus erreichen zu können. Dies gilt nach der geänderten Rechtsprechung
               des BFH auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand
               aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt
               und eine bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort
               aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt. Denn auch
               dann finde die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche
               Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung
               am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet
               werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009, VI R 23/07, BStBl II 2009,
               1016). Ebenso wenig wie das private Unterlassen der Hinverlegung
               des Haupthausstandes an den Beschäftigungsort der Begründung
               des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ihre berufliche
               Veranlassung nehmen könne, könne dies die private
               Wegverlegung des Haupthausstandes. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr.
               5 EStG nehme die privat motivierte Wahl des Ortes des privaten Wohnsitzes eines
               Arbeitnehmers insoweit hin und gehe in Satz 1 sogar noch darüber
               hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen sei, aus welchen
               Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten
               werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009 VI R 23/07, BStBl II 2009,
               1016). Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsprechung
               des BFH zu folgen ist. Denn auch bei Zugrundlegung der Erwägungen dieser
               Entscheidung liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
               der geltend gemachten Aufwendungen nicht vor.
            
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich
               auch bei ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmern vorliegen. Voraussetzung
               ist, dass der Steuerpflichtige den Haushalt am Beschäftigungsort
               nutzt, um seinen Arbeitsort von dort aus erreichen zu können.
               Der zweite Haushalt muss am Beschäftigungsort konkreten
               beruflichen Zwecken dienen. Allein das Vorhandensein zweier Haushalte
               reicht nicht aus. Auch der Alleinstehende muss einen Haupthausstand
               unterhalten, an dem er sich - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit
               und gegebenenfalls Urlaubsfahrten - regelmäßig
               aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem
               aus er sein Privatleben führt, d. h. wo er seinen Lebensmittelpunkt
               hat. Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts gelegene
               Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
               anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
               Einzelfalls festzustellen. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern
               spricht, je länger die Auswärtstätigkeit
               dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung
               und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort
               verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke
               vorgehalten wird. Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt
               gewechselt hat, ist daher angezeigt. Indizien können sein,
               wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen
               Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie
               groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts
               am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie
               die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand,
               zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen
               (BFH-Urt. vom 09.08.2007, VI R 10/06, BStBl II 2007, 820;
               Urteil vom 10. 2004, VI R 82/02, BStBl II 2005, 98). Der
               Steuerpflichtige trägt die Darlegungslast dafür,
               dass die Aufwendungen für den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort
               beruflich veranlasst sind und insbesondere dort nicht sein Lebensmittelpunkt
               liegt.
            
Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts
               dargelegt, dass sein Lebensmittelpunkt im Streitjahr in A lag. Der
               Kläger lebt seit vielen Jahren in Hamburg und hatte spätestens
               seit 2000, als er die eigene Wohnung in der Y-Straße anmietete,
               seinen Lebensmittelpunkt in Hamburg. Insoweit kann es dahin stehen,
               ob er schon früher, bereits während des Studiums
               ab 1989/90, als er ein Zimmer bei seiner in Hamburg lebenden
               Schwester hatte, seinen Lebensmittelpunkt nach Hamburg verlagerte,
               oder erst während des Referendariats oder der anfänglichen
               Teilzeitbeschäftigung als Lehrer in Hamburg. Jedenfalls hatte
               der Kläger seit 2000 mit dem Eintritt in das Hamburger
               Beamtenverhältnis und der Gründung eines eigenen
               Hausstands in der Wohnung Y-Straße seinen Lebensmittelpunkt
               in Hamburg. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände kann
               nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Streitjahr
               seinen Lebensmittelpunkt wieder nach A verlagert hat. Der Kläger
               hat nicht dargelegt, dass er sich - abgesehen von den Zeiten seiner
               Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - überwiegend
               in A aufhielt. Der Kläger ist - so auch im Streitjahr -
               auf einer 3/4-Stelle beschäftigt und hatte 2010
               18 Unterrichtsstunden zu geben. Der Mittwoch war unterrichtsfrei.
               Der Kläger hätte sich danach auch in der Woche regelmäßig
               in A aufhalten können und müssen, wenn dort tatsächlich
               der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gelegen hätte.
               Dies behauptet jedoch der Kläger selbst nicht. Auch soweit
               er Bestätigungsschreiben über seine Anwesenheit in
               A eingereicht hat, wird regelmäßig nur eine Anwesenheit
               an den Wochenenden und in einem Fall teilweise für den
               Freitag bestätigt. Einem Aufenthalt auch in der Woche in
               A standen jedoch nicht berufliche Verpflichtungen entgegen. Dass
               der Kläger auch außerhalb der Unterrichtszeiten
               in nennenswertem Umfang an der Schule Termine und weitere Verpflichtungen
               wahrzunehmen hatte und deshalb nur an den Wochenenden die Wohnung
               in A hätte aufsuchen können, ist nicht ersichtlich
               und trotz Aufforderung auch nicht nachgewiesen worden. Angesichts
               der verhältnismäßig geringen Entfernung
               von ca. 58 km zwischen der Arbeitsstätte und A liegt ein
               Aufsuchen dieser Wohnung nur an den Wochenenden die Annahme nahe,
               dass es sich nicht um den Lebensmittelpunkt, sondern lediglich um
               eine zweite Wohnung für Besuchszwecke handelt, die es dem
               Kläger zudem erlaubt, seine dortigen Verpflichtungen als
               Vermieter bequemer wahrzunehmen. Seine Wohnung in Hamburg ist nach
               Größe (81,69 qm) und Ausstattung (drei Zimmer)
               in gleicher Weise wie die Wohnung in A geeignet, für ihn
               als Alleinstehenden als Lebensmittelpunkt zu dienen. Hinzu kommt,
               dass der Kläger auch nach seinen Angaben die Hamburger
               Wohnung auch in der unterrichtsfreien Zeit und in Ferienzeiten aufsucht,
               um das nur dort befindliche Arbeitszimmer zu nutzen. Die Wohnung
               in Hamburg hat danach nicht nur den Charakter eines Zweithaushalts,
               um den Beschäftigungsort aufzusuchen, sondern der Kläger
               hält sich auch darüber hinaus regelmäßig
               dort auf. Dass diese Aufenthalte im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit
               stehen, ist dabei für die Frage des Lebensmittelpunkts
               unbeachtlich. Denn Unterrichtsvorbereitung oder die Korrektur von
               Arbeiten könnten in gleicher Weise in einem Arbeitszimmer
               in A erfolgen. Gerade diese weiteren Aufenthalte des Klägers
               in der Hamburger Wohnung belegen, dass die Wohnung nicht nur genutzt
               wird, um von dort aus den Arbeitsplatz erreichen zu können.
               Der Kläger ist in der Wohnung in Hamburg weiterhin mit
               Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl es angesichts seiner Unterrichtszeiten
               auch möglich wäre, melderechtlich einen überwiegenden
               Aufenthalt in A zu begründen. Zudem lässt der
               Kläger sich steuerlich in Hamburg veranlagen, was ebenfalls
               für einen Lebensmittelpunkt in Hamburg spricht.
            
Dem gegenüber sind die von dem Kläger vorgetragenen
               Gründe und vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine
               Verlegung des Haupthaustands nach A zu belegen. Familiäre
               Bindungen bestehen sowohl in Hamburg (Schwester) als auch in A.
               Der regelmäßige Besuch des Vaters im Heim und
               die Grabpflege sind typische Bindungen an den Geburtsort, die jedoch
               nicht den Lebensmittelpunkt bestimmen. Angesichts einer Entfernung
               vom Wohnort in Hamburg nach A von wenig mehr als 30 km sind auch
               häufigere Besuche des Vaters ohne weiteres mit einem Haupthausstand
               in Hamburg zu vereinbaren. Auch die langjährige Mitgliedschaft
               im Sportverein in A und die dortige Teilnahme an Mannschaftswettbewerben
               in den Sparten Tischtennis (Winter) und Tennis (Sommer) können
               nicht belegen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitjahr
               in A lag. Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit 35 Jahren
               Mitglied des Vereins. Er hat danach seine Mitgliedschaft und seine
               sportlichen Aktivitäten in dem Verein aufrechterhalten
               und im Hinblick auf die verhältnismäßig
               geringen Entfernungen auch aufrecht erhalten können, als
               sein alleiniger Hausstand in Hamburg lag. Der Vereinsmitgliedschaft
               kommt deshalb als Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt
               des Klägers 2010 (wieder) in A lag, keine besondere Bedeutung
               zu. Soweit der Kläger darlegt, dass sein Stromverbrauch in
               A erheblich höher ist als in der Hamburger Wohnung, ist
               dies ein Indiz für eine regelmäßige Nutzung
               der dortigen Wohnung. Ferner legt der Kläger dar, dass
               die Filialen seinen Banken, seiner Autowerkstatt und die von ihm
               aufgesuchte TÜV-Prüfstelle den Sitz in A und Umgebung
               haben und dass seine Ärzte ebenfalls alle in A und Umgebung
               ihren Sitz haben. Ein erheblicher Teil der vorgelegten Nachweise
               betrifft allerdings Arzt- oder Krankenleistungen in 2011, 2012 oder
               2013 und kann deshalb einen Lebensmittelpunkt im Streitjahr in A
               nicht belegen. Lediglich die Fachärztin für Allgemeinmedizin
               Dr. F bestätigt, dass der Kläger seit August 2010
               in ihrer regelmäßigen Behandlung ist. Diese Indizien
               für einen regelmäßigen Aufenthalt des
               Klägers in A sind bei einer Würdigung aller Umstände
               jedoch nicht ausreichend, um eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes
               nach A zu begründen. Denn der regelmäßige Aufenthalt
               kann ebenso gut Besuchszwecken dienen. Insgesamt hat der Kläger nicht
               dargelegt, dass er sich ganz überwiegend in A aufhält,
               soweit er nicht aus beruflichen Gründen am Ort der Beschäftigung
               zu sein hat. Zwar behauptet der Kläger in seiner Steuererklärung,
               dass er in 2010 100 Heimfahrten durchgeführt hat. Nachweise
               darüber gibt es jedoch nicht. Angesichts der längerfristigen Erkrankung
               des Klägers ab ... 2010 und den Angaben aus den Vorjahren
               ist die Anzahl der Fahrten nicht plausibel. Sowohl 2008 als auch
               2009 führte er lediglich 52 Heimfahrten durch. Gründe,
               weshalb er in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 so viel häufiger
               nach A gefahren sein will, konnte der Kläger nicht angeben.
               Die Zahl der Heimfahrten erscheint vielmehr vom Kläger
               ohne konkrete Unterlagen angesetzt worden zu sein. Hinzu kommt,
               dass die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zu den Tacho-Ständen
               seines Pkw nicht die in 2010 gefahrenen Kilometer eindeutig belegen
               können und auch im Übrigen nicht zweifelsfrei
               die Annahme zulassen, dass der Kläger in dem angegebenen Umfang
               Heimfahrten durchgeführt hat. Unterstellt, dass in dem
               ...-Bericht vom 03.08.2010 der km-Stand mit 31.052 km fehlerhaft
               aufgeführt wurde, kann auf Grund der weiteren Unterlagen
               gefolgert werden, dass der Kläger etwa 15.000 km im Jahr
               fährt. Diese Fahrleistung erscheint jedoch angesichts von
               zu unterstellenden Privatfahrten im üblichen Rahmen, wie
               2010 insbesondere zu seiner Schwester nach E oder zu den Krankenbehandlungs-
               und Rehabilitationsmaßnahmen, verhältnismäßig
               gering, wenn allein 10.380 km der Fahrleistung auf Heimfahrten und
               Fahrten zum Arbeitsplatz entfallen sollen und der Kläger zudem
               - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - öffentliche
               Verkehrsmittel so gut wie nie benutzt.
            
Nach allem konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt
               des Klägers im Streitjahr 2010 in A befunden hat. Die Kosten
               für eine doppelte Haushaltsführung sind deshalb
               nicht als beruflich veranlasst steuerlich zu berücksichtigen.
            
Der Kläger hat nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
               (FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für
               die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen
               nicht vor.