08.01.2010
Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 15.12.2000 – 1 K 89/00
1. Steht aufgrund der Entwicklung fest, dass ein Gewerbe, so wie es vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte, ist die Gewinnabsicht zu verneinen, selbst wenn der Steuerpflichtige den Betrieb noch in der Anlaufphase einstellt.
2. Ist die geltend gemachte verlustbringende Tätigkeit im Bereich der Freizeitgestaltung angesiedelt, wird sie nebenberuflich ausgeübt und kann der Steuerpflichtige hierbei zu ihrer Finanzierung auf andere positive steuerpflichtige Einkünfte zurückgreifen, ist anzunehmen, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgleichen und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können.
3. Hier: Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers als Sportpromoter mit seinem Sohn als einzigen Angestellten, wobei der Steuerpflichtige das teure Rennsporthobby seinen Sohnes, der als Schüler bzw. Wehrdienstleistender nicht über eigenes Vermögen verfügte, massiv finanziell unterstützte, als einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit.
4. Die Umsatzsteuerpflicht und damit auch die Vorsteuerberechtigung eines Unternehmers hängen zwar nicht davon ab, dass ein Lieferungen und sonstige Leistungen ausführender Unternehmer eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG betreibt. Wenn und soweit aber eine geltend gemachte selbständige Betätigung tatsächlich dem Bereich der privaten Lebensfühtrung zugerechnet werden muss und damit aus dem steuerbaren Erwerbsleben ausscheidet, dann liegt auch keine umsatzsteuerpflichtige und zum Vorsteuerabzug berechtigende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr vor.
IM NAMEN DES VOLKES
hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts … als Vorsitzender, der Richter am Finanzgericht … und … sowie der ehrenamtlichen Richter … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2000
für Recht erkannt:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der vom Kläger in den Streitjahren 1990 und 1991 mit negativen Einkünften nebenberuflich ausgeübten „SPM” um eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit handelt.
Der Kläger erzielte für die Streitjahre als technischer Angestellter Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 69.241 bzw. 73.461 DM (Bl. 1 ESt 1990, 3 ESt 1991). Seine Ehefrau war Hausfrau (Bl. 2 ESt 1990, 7 ESt 1991).
Zum 23. März 1990 meldete er einen Gewerbebetrieb „SPM” an. Als Unternehmensgegenstand wurde „Beratung, Betreuung und Förderung von Sportlern, Organisation von Sportveranstaltungen” angegeben (Bl. 2, 3 GewSt). Einziger Angestellter des Betriebes war der am 22. Februar 1969 geborene Sohn L des Klägers, der bis zum 30. Juli 1989 die Fachoberschule Dillingen besuchte, danach vom 2. Januar bis 31. Dezember 1990 seinen Grundwehrdienst ableistete und sich anschließend zunächst vergeblich um einen Studienplatz an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes bewarb (Bl. 17 Rs. ESt 1989; 7 ff., 11, 39, 40 Rb).
Der Sohn des Klägers mietete durch Verträge mit der Fa. KUG vom 5. Juli 1989 (Bl. 45 ff. GewSt) und 8. März 1991 (Bl. 40 ff. GewSt mit 8 Rb) zur Teilnahme an den Formel „König Championats” 1990 und 1991 einen Formel König-Rennwagen an. Die Miete belief sich auf 60.000 bzw. 55.000 DM zuzüglich „Mehrwertsteuer” (Bl. 45, 40 GewSt).
Durch weiteren Vertrag vom 29. April 1991 verlieh der ADAC an den Sohn des Klägers zur Teilnahme an der Internationalen ADAC Formel Junior Meisterschaft 1991 einen Formel Junior-Rennwagen (Bl. 35 GewSt).
Durch „Vereinbarungen” mit dem Sohn des Klägers vom 22. Dezember 1989 und 27. März 1991 (Bl. 7, 8 Rb) übernahm die SPM die Verpflichtungen des Sohnes aus dessen Verträgen mit der KUG, der ihr im Gegenzug alle Preis- und Sponsorengelder zu überlassen hatte. Darüber hinaus verpflichtete sich die SPM durch „Fahrerverträge” mit dem Sohn des Klägers vom 21. März 1990 (Bl. 49 f. GewSt) sowie vom 27. Februar 1991 (Bl. 31 f., 33 f. GewSt), dem Sohn für die Formel König Rennsportchampionats 1990 und 1991 jeweils einen Rennwagen „Formel König” und für die ADAC Formel Junior Meisterschaft 1991 einen Rennwagen „Formel Junior” wettbewerbsfähig zur Verfügung zu stellen sowie die Renneinsatz- und -reisekosten des Sohnes des Klägers zu übernehmen. Dafür erhielt die SPM das Recht, „alle Werbeflächen des Rennwagens, des Fahreranzuges und des Rennhelms mit eigenen Sponsoren zu versehen” (Bl. 49, 31, 33 GewSt).
Zum 31. Dezember 1993 wurde das Gewerbe der SPM abgemeldet (Bl. 55 GewSt), nachdem es laut Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1992 „wegen fehlender Geldmittel sowie Sponsoren” bereits im Veranlagungszeitraum 1992 nicht mehr ausgeübt worden war (Bl. 63 Rb, 9 FG).
In seinen ESt- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1990 und 1991 machte der Kläger aus seiner Tätigkeit als Sportpromoter nach Abzug von Preis- und Sponsorengelder Verluste in Höhe von 49.820 bzw. 9.304 DM geltend (Bl. 6 Rs., 8, 10 GewSt; 2 ESt 1991, 51 Rs., 53 GewSt). Gemäß der Anlage zu den ESt-Bescheiden für 1990 und 1991 vom 16. November 1992 blieben diese Verluste unberücksichtigt, weil nach Aktenlage auch künftig keine Gewinne erzielt würden und zudem der Sohn des Klägers der Mieter der Fahrzeuge gewesen sei (Bl. 6 ESt 1991, 9 FG). Aus dem gleichen Grunde wurden bei den Umsatzsteuer(USt)-Veranlagungen des Klägers für die Streitjahre keine Vorsteuerbeträge der SPM anerkannt, sondern die USt für 1990 und 1991 durch Bescheide vom 4. Januar 1993 bzw. vom 15. Dezember 1992 in Anwendung des § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz – UStG – nach Maßgabe der erklärten Umsätze festgesetzt (Bl. 2 Rs, 8, 10 Rs., 15 USt, 10 FG).
Die hierwegen gegen die ESt- und USt-Bescheide für 1990 und 1991 eingelegten Einsprüche des Klägers wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 11. April 1995 als unbegründet zurück. Die dabei vorgenommene Herabsetzung der ESt für die Streitjahre beruhte auf einem erledigten Streitpunkt.
Mit seiner am 11. Mai 1995 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage beantragt der Kläger,
unter Änderung der angefochtenen Bescheide, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 11. April 1995, die Einkommensteuer 1990 und 1991 unter Berücksichtigung der erklärten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Umsatzsteuer für 1990 und 1991 nach Maßgabe der eingereichten Umsatzsteuererklärungen festzusetzen.
Zur Begründung trägt der Kläger vor: Er sei über das Hobby seines Sohnes zum Rennsport gekommen (Bl. 26). Dennoch dürfe seine aus Vorsicht nur nebenberuflich ausgeübte Promotertätigkeit nicht als Liebhaberei abgetan werden, da er davon ausgegangen sei, dass er mit dieser Tätigkeit nicht unerhebliche Gewinne werde erwirtschaften können (Bl. 26).
Zur Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und Liebhaberei sei mangels gegenteiliger Beweisanzeichen des Streitfalles allein auf dieses Gewinnstreben abzustellen, dem anfängliche längere Verlustphasen nach der Rechtsprechung nicht entgegenständen (Bl. 25), sofern daraus schließlich Konsequenzen gezogen würden (Bl. 86).
Auch habe er sich bei seinen Vertragsgestaltungen absolut branchen- und fremdüblich verhalten (Bl. 25), und zwar auch hinsichtlich des ADAC-Vertrages (Bl. 26).
Ebenso wenig hätten die Fahrerverträge einer Zustimmung Dritter bedurft, da diese Verträge lediglich dem Fahrer einen Rechtsanspruch gegen den Promoter eingeräumt hätten (Bl. 26).
Soweit er im Einspruchsverfahren angeforderte Belege (Bl. 67 Rb) zu seiner vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für die Streitjahre (Bl. 42 ff. Rb) nicht eingereicht habe, sei er davon ausgegangen, dass diese Aufstellung letztlich ausreichend gewesen sei, weil das Finanzamt – FA – seinerzeit nicht nochmals auf der Vorlage der angeforderten Belege bestanden habe (Bl. 26).
Sollte sich das Gericht jedoch dem Rechtsstandpunkt des Beklagten anschließen, so dürfe dann aber die USt nach § 14 Abs. 3 UStG nur nach Maßgabe der tatsächlich ausgewiesenen Steuer und damit nur in Höhe von 1.367,99 DM für 1990 und 94,96 DM für 1991 festgesetzt werden.
Der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene, aber im Termin nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich (Bl. 30),
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Hierzu nimmt er zunächst auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin (Bl. 30), dass sich der Kläger im Einspruchsverfahren zwecks Vorlage der angeforderten Belege zwar beim FA angemeldet habe, jedoch dann nicht erschienen sei.
Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Einspruchs- und im Klageverfahren, die Sitzungsniederschrift und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.Einkommensteuer
1. Rechtsgrundlagen
a) Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur dann bei der Bemessung seiner ESt zu berücksichtigen, wenn sie sich einer der in § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkunftsarten zurechnen lassen. Deshalb setzt die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Verluste voraus, dass sie durch eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erzielt worden sind. Dies erfordert eine Betätigung, die mit der Absicht, Einkünfte in Form von Gewinn zu erzielen, unternommen wird (Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 759; vom 24. August 2000 IV R 46/99, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2000, 1991).
b) Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d. h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation aufs Ganze gesehen einen Gewinn zu erzielen. Ob der Steuerpflichtige eine derartige Absicht hatte, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen „Totalgewinn” in dem beschriebenen Umfang erwarten lässt (BFH, DStR 2000, 1991). Einzelne Umstände können einen Anscheinsbeweis oder auch nur Beweisanzeichen (Indizien) für das Vorliegen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht liefern. So spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig für eine Gewinnabsicht, wenn der Steuerpflichtige ein selbständiges Unternehmen gründet. Verluste in der Anlaufphase entkräften diesen Anscheinsbeweis nicht. Steht allerdings aufgrund der Entwicklung fest, dass das Gewerbe, so wie es vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte (BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205), ist die Gewinnabsicht zu verneinen, selbst wenn der Steuerpflichtige den Betrieb noch in der Anlaufphase einstellt (so für eine dem Streitfall vergleichbare 3-jährige verlustbringende Betätigung BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081 m. w. BFH-Nachweisen).
c) Stand bei objektiver Betrachtung ein positives Gesamtergebnis von vornherein nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige, den die Feststellungs- und Argumentationslast dafür trifft, dass die fragliche selbständige Betätigung nicht vornehmlich zur Steuerminderung betrieben wurde, gleichwohl nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgleichen und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können. Gelingt ihm dieser Nachweis jedoch nicht, so folgt daraus, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BStBl II 1999, 638 m.w.N.). Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die geltend gemachte verlustbringende Betätigung im Bereich der Freizeitgestaltung angesiedelt ist, sie nebenberuflich ausgeübt wird und der Steuerpflichtige hierbei zu ihrer Finanzierung auf andere positive steuerpflichtige Einkünfte zurückgreifen kann (BFH, BFH/NV 1999, 1081).
2. Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall
Vorliegend ist eine einkommensteuerrelevante Gewinnerzielungsabsicht des Klägers nicht zu erkennen. Hierbei war maßgeblich, dass Anlass und Art des Tätigwerdens des Klägers nicht auf die Erzielung nachhaltiger Gewinne ausgerichtet waren.
a) Der Kläger führt in seiner Klagebegründung aus, dass er über das „Hobby” seines Sohnes zum Rennsport gekommen sei. Die finanzielle Unterstützung des Hobbys eines Familienangehörigen gehört aber in den Bereich der allgemeinen Lebensführung.
Der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgetragen, dass sein Sohn über eigenes Vermögen verfügte, um seinem teuren Rennhobby nachgehen zu können. Er war vielmehr bis Mitte 1989 Schüler und leistete 1990 seinen Wehrdienst ab. Beides sind naturgemäß keine einkommensintensiven Beschäftigungen, aus denen er die aufwendige Anmietung der Rennwagen bei der KUG für die Jahre 1990 und 1991 hätte finanzieren können. Er war daher auf die Hilfe des Klägers, welcher der Alleinverdiener der Familie war, angewiesen. Dabei waren dieser Unterstützung allerdings von vornherein deutliche Grenzen gesetzt. Denn ausweislich der Lohnsteuerkarten des Klägers für 1990 und 1991 (Bl. 1 ESt 1990, 3 ESt 1991) verfügte seine 3-köpfige Familie nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeträge lediglich über Nettoeinkommen in Höhe von rund 49.000 bzw. 50.000 DM für die Streitjahre. Angesichts dessen zeigt die massive finanzielle Unterstützung des Hobbys seines Sohnes ein erhebliches eigenes Interesse des Klägers am Rennsport. Diese persönliche Verbundenheit des Klägers mit dem Motorrennsport legt den Schluss nahe, dass die streitbefangenen Aufwendungen der Privatsphäre des Klägers zuzurechnen sind. Zudem lässt die umfangreiche finanzielle Förderung des Rennsports des Sohnes auf eine Investition in dessen Zukunft (nicht die des Klägers) als erfolgreicher Rennfahrer schließen. All dies sind jedoch der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende steuerunwirksame Motive.
b.1. Wenn der Kläger – so auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 5. April 1993 im Einspruchsverfahren (Bl. 26 Rb) – darauf verweist, noch 1993 beabsichtigt zu haben, in den nächsten Jahren zwei eigene Rennwagen anzuschaffen sowie zwei Fahrer und Mechaniker einzustellen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er andererseits in der ESt-Erklärung für 1992 angegeben hat, die SPM-Tätigkeit wegen fehlender Geldmittel und Sponsoren bereits in diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr ausgeübt zu haben.
Das macht deutlich, dass sein Einwand, er habe gleichsam einen eigenen Rennstall aufziehen wollen, im Hinblick auf seine beengte finanzielle Lage von Anbeginn illusorisch und damit nicht von einem realisierbaren nachhaltigen Gewinnstreben getragen war. Denn wenn bereits die Anmietung der beiden Rennwagen „Formel-König” den Einsatz von Finanzmitteln in Höhe von im Schnitt jeweils 60.000 DM pro Streitjahr erforderte, so musste die Anschaffung zweier eigener Rennwagen noch um ein Vielfaches kostenintensiver und damit die Liquidität des Klägers angesichts seiner hauptberuflichen Einkommensverhältnisse von Anbeginn in Frage gestellt sein.
b.2. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seiner weiteren Stellungnahme vom 6. Dezember 2000 (Bl. 87) vorträgt, „durch Verbindungen und Gespräche mit potenziellen Sponsoren (Geldgebern) … herausgefunden (zu haben), dass eine Realisierung (seines) Vorhabens durch erfolgreiche Rennfahrer, Rennfahrzeuge mit hohem Niveau und guter technischer Betreuung möglich” gewesen sei. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, die nichts über eine reelle Gewinnerwartung im konkreten Einzelfall aussagt.
Auch die beiden Erklärungen vom 11. Dezember 2000 (Bl. 88 f.), in denen ein Kfz-Mechaniker und ein Fahrer von Vorgesprächen über eine Einstellung beim Kläger berichten, führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie stehen nämlich jedenfalls mit der behaupteten Promotertätigkeit für seinen Sohn in keinem erkennbaren Zusammenhang, sondern bewegen sich allenfalls im steuerlich unerheblichen Vorfeld einer beabsichtigten künftigen Fremdpromotion des Klägers. Denn die Einstellung des Mechanikers sollte nach dem „Kauf der Fahrzeuge” erfolgen, für deren Ankauf aber – wie dargelegt – finanzielle Mittel des Klägers nicht vorhanden waren. Das Gespräch mit dem Fahrer fand, bezogen auf das Jahr 1993, im Jahr 1992 zu einer Zeit statt, zu welcher der Kläger nach dem Zusatz auf seiner GewSt-Erklärung für 1992 die streitbefangene SPM-Tätigkeit wegen fehlender Geldmittel bereits nicht mehr ausgeübt hat.
b.3. Der Kläger weist in seinem Schriftsatz vom 5. April 1993 darauf hin, dass er seine SPM-Tätigkeit nur habe betreiben können, weil sein Sohn kostenlos für ihn gefahren sei (Bl. 26 Rb). Auch dies veranschaulicht, dass die SPM von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte. Damit im Einklang steht die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wo er auf Befragen des Gerichts angegeben hat, dass sich die SPM 1992 mit der Aufnahme des Studiums seines Sohnes erledigt habe. Das verdeutlicht zugleich, dass die SPM lediglich die Aufwendungen für das vom Kläger geteilte Rennsporthobby seines Sohnes steuerlich auffangen sollte.
b.4. Auch die drei Fahrerverträge vom 21. März 1990 bzw. 27. Februar 1991 sowie die beiden „Vereinbarungen” vom 22. Dezember 1989 und 27. März 1991 zeigen, dass ihnen vornehmlich nicht der Gedanke eines eigenen Gewinnstrebens des Klägers, sondern im Wesentlichen die Unterstützung und Förderung der Rennkarriere seines Sohnes zugrunde lag.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich aus der Gesamtschau auch dieser Verträge und Vereinbarungen ergibt, dass der Sohn des Klägers seinem Rennsport ohne jedwede finanzielle Belastungen nachgehen können sollte, indem die Belastungen, soweit sie nicht durch Preis- und Sponsorengelder ausgeglichen wurden, bei der SPM und damit beim Kläger verblieben. Dabei zeigt der Umstand, dass der Sohn des Klägers weder ein Fahrergehalt erhielt, noch in irgendeiner Weise insbesondere an eingehenden Sponsorengeldern beteiligt wurde, dass beide Vertragspartner seinerzeit nicht von einer lukrativen Fahrtätigkeit des Sohnes ausgegangen sind. Denn nur so erklärt sich der Verzicht des der Sohnes auf jedweden gewinnbringenden Vorteil aus seiner Rennfahrertätigkeit. Damit kann den vorgenannten Abmachungen lediglich entnommen werden, dass sich die Rennfahrertätigkeit des Sohnes des Klägers nach Möglichkeit kostendeckend vollziehen sollte und dabei vom – selbst rennsportinteressierten – Kläger in Kauf genommen wurde, dass dies möglicherweise nicht geschehen würde. Dem entspricht es, dass ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenaufstellung des Klägers die Ausgaben der SPM, soweit sie nicht Mietzahlungen an die KUG betreffen, vornehmlich aus Reisespesen des Sohnes des Klägers und des Klägers selbst bestehen, wie sie im Rahmen einer Teilnahme an auswärtigen Rennsportereignissen beim Fahrer und einer Begleitpersonen unabhängig von einer gewerbsmäßigen Ausübung des Rennsports stets entstehen.
b.5. Ein weiterer Gesichtspunkt belegt, dass nicht eine Gewinnerzielung der SPM durch den Eingang von Sponsorengeldern, sondern die Förderung der Rennsportambitionen des Sohnes des Klägers im Vordergrund stand.
Zwar heißt es im Absatz 1 der Ziffern 3 aller drei Fahrerverträge übereinstimmend, dass die SPM das Recht hat, alle Werbeflächen des Rennwagens, des Fahreranzuges und des Rennhelms mit eigenen Sponsoren zu versehen. Dieses Recht konnte jedoch der Sohn des Klägers nur hinsichtlich des Fahreranzuges und des Rennhelmes an die SPM abtreten. Denn die Rechte an den besonders werbewirksamen Werbeflächen der Rennwagen, welche anders als der Fahrerhelm und der Fahreranzug während eines Rennens von den Zuschauern in erster Linie wahrnehmbar sind, blieben den Rennwageneigentümern vorbehalten. So war in § 8 Ziffer 1 der Rennwagenmietverträge mit der KUG bestimmt, dass Werbung und Werbeflächen an der Mietsache mit dem Vermieter abgesprochen werden mussten und sich dieser „im Hinblick auf seine Sponsoren/Eigenwerbung” das Recht vorbehielt, die Werbeflächen festzulegen und selbst zu benutzen. Der Kläger hat keine Vereinbarung mit der KUG vorgelegt, dass oder in welchem Umfang sein Sohn oder die SPM die Werbeflächen der beiden Rennwagen der KUG zu eigenem finanziellen Nutzen einsetzen durften. Folgerichtig konnte der Sohn des Klägers die Werbeflächen an den Rennwagen der KUG nicht zur freien Eigennutzung für sich verwenden bzw. an die SPM weitergeben. Damit war aber gerade die einkommenswichtigste Werbefläche der Formel König-Wagen der SPM entzogen.
Noch eindeutiger musste sich der Sohn des Klägers in § 3 Abs. 3 des Leihvertrages mit dem ADAC vom 29. April 1991 betreffend den Formel Junior-Rennwagen ausdrücklich verpflichten, „die Reglements und die Sponsorenverpflichtungen des ADAC zu beachten”. Das macht deutlich, dass die besonders publikumswirksamen Werbeflächen des ADAC-Rennwagens ebenfalls der Eigennutzung des Sohnes des Klägers und damit auch der SPM entzogen waren.
b.6. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall vom Sachverhalt des vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 angezogenen BFH-Urteils BStBl II 1985, 205. Auch wenn sich der damalige Kläger aus der Erkenntnis, er werde aus dem von ihm jahrelang betriebenen Reiterhof mit Reitschule, Pferdepension und Gaststättenbetrieb letztlich doch keine Gewinn erzielen können, ebenfalls zur Aufgabe seiner Betätigung entschlossen hatte und der BFH trotz negativer Einkünfte während eines 10-jährigen Zeitraumes dennoch keine Liebhaberei, sondern den damals beantragten Verlustabzug zugelassen hat, so geschah dies deshalb, weil nach der Anlage des dortigen Betriebes selbst bei einer langfristigen Anlaufphase grundsätzlich mit einer künftigen Gewinnerzielung hatte gerechnet werden können. Gerade dies war aber, wie ausgeführt, bei der SPM nicht der Fall.
II.Umsatzsteuer
1. Zu Recht hat der Beklagte auch bei den USt-Festsetzungen für 1990 und 1991 die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuern der SPM unberücksichtigt gelassen. Zwar hängt die USt-Pflicht und damit auch die Vorsteuerberechtigung eines Unternehmers gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 15 UStG nicht davon ab, dass ein Lieferungen und sonstige Leistungen ausführender Unternehmer eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG betreibt. Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass, wenn und soweit – wie nach Obigem hier – eine geltend gemachte selbständige Betätigung tatsächlich dem Bereich der privaten Lebensführung zugerechnet werden muss und damit aus dem steuerbaren Erwerbsleben ausscheidet, dann insoweit auch keine umsatzsteuerpflichtige und zum Vorsteuerabzug berechtigende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr vorliegt. Eine andere Beurteilung würde nämlich der Lebenswirklichkeit nicht entsprechen. Denn das UStG geht von dem Regelfall eines Unternehmers aus, der aus seiner Beteiligung am Wirtschaftsleben wenn auch nicht stets Gewinne, so doch wenigstens nachhaltig Einnahmen erzielen will (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG), weil er nur deswegen Lieferungen und sonstige Leistungen an Dritte gegen Entgelt erbringt. Wenn daher die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen infolge ihrer rein privaten Natur nicht auf eine nachhaltige Einnahmenerzielung im Wirtschaftsleben gerichtet sind, so kann dieser Steuerpflichtige folgerichtig dann auch kein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer im Sinne des USt-Rechts sein. Wer dennoch in einer Rechnung USt gesondert ausweist, schuldet deshalb den ausgewiesenen USt-Betrag nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG, ohne dass er mangels eigener Unternehmereigenschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Soweit der Kläger aber seine USt-Schuld auf solche Rechnungen beschränkt wissen will, die sich mit USt-Ausweis bei den vorgelegten Verwaltungsakten des Streitfalles befinden, kann ihm nicht gefolgt werden.
Denn da der Kläger in seinen USt-Erklärungen für 1990 und 1991 – hinausgehend über die in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Umsätze – weitere Lieferungen und sonstige Leistungen zu (hier:) 14 v.H. angegeben hat, muss infolge dieses Erklärungsinhaltes davon ausgegangen werden, dass auch diese weiteren Lieferungen und sonstigen Leistungen mit USt-Ausweis in Rechnung gestellt worden sind. Der Kläger muss sich deshalb insoweit an seinen eigenen USt-Erklärungen festhalten lassen.
III. Die Kosten der nach allem als vollumfänglich unbegründet abzuweisenden Klage waren gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.
IV. Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO bestand kein Anlass.