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  • 08.01.2010

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 18.03.2005 – 8 K 4194/04

    - Die fast ausschließliche berufliche Nutzung eines Motorrollers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist keine ausreichende Bedingung, um diesen als Arbeitsmittel zu qualifizieren.


    - Durch die Entfernungspauschale sind nach der ausdrücklichen Bestimmung und nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG „sämtliche” Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Motorrollers in einer Gesamthöhe von xxx EUR steuerlich Berücksichtigung finden können.

    Der Kläger ist von Beruf xxx. Im Streitjahr 2003 legte er von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle in Frankfurt arbeitstäglich xx km bzw. - nach Umzug - xx km zurück. Dabei benutzte er zunächst für die Fahrt von seiner Wohnung zum Bahnhof seinen am xx.xx.xxxx für xxx DM erworbenen Motorroller. Von dort fuhr er mit dem Zug weiter zum xxx Hauptbahnhof, in dessen unmittelbarer Nähe sich sein Arbeitsplatz xxx befindet.

    Am Tag des Diebstahls (xx.xx.2003) stellte der Kläger seinen Motorroller um 07.30 Uhr am Bahnhof ab. Bei seiner Rückkehr um 19.15 Uhr stellte er fest, dass der Motorroller, nebst Helm und Zubehör entwendet worden war. Von seiner Versicherung erhielt er eine Entschädigung in Höhe von xxx EUR. Die Versicherung ging dabei von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von xxx EUR und von einer Selbstbeteiligung in Höhe von xxx EUR aus.

    In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 machte der Kläger geltend, dass er bzgl. des Motorrollers xxx EUR habe selbst tragen müssen. Darüber hinaus habe er einen Helm und eine Abdeckplane im Roller aufbewahrt. Diese beiden Gegenstände und auch das Schloss seien seitens der Versicherung mangels Belegen nicht ersetzt worden. Den Wert des Helmes, der Abdeckplane und des Schlosses setze er mit weiteren xxx EUR an. Der Beklagte lehnte die steuerliche Berücksichtigung des Gesamtbetrages von xxx EUR ab. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2003 vom xx.xx.2004 und der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2004 vertrat er dabei die Auffassung, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Kosten abgegolten seien. Eine AfA für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sei nicht möglich, da es sich bei dem Roller nicht um ein Arbeitsmittel handele.

    Hiergegen richtet sich die Klage.

    Der Kläger trägt vor, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Entfernungspauschale keineswegs alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe abgelten wollen. Dies gelte insbesondere angesichts des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens. Mit der Entfernungspauschale sollten nur typische, üblicherweise bei einer Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug entstehende Aufwendung steuerlich abgegolten werden. Außergewöhnliche Kosten sollten dagegen weiterhin abzugsfähig sein. So gelte nach dem entsprechenden BMF-Schreiben die bisherige Rechtsprechung zu den außergewöhnlichen Kosten weiterhin. Es sei auch nicht logisch, dass nach Einführung der Entfernungspauschale nach Auffassung des Beklagten Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit zwar als Werbungskosten anerkannt werden könnten, die hier streitigen Diebstahlkosten jedoch nicht. In beiden Fällen handele es sich um ein von außen auf den Arbeitnehmer einwirkendes Ereignis, dem er sich nicht entziehen könne. Einen Beleg über den Motorradhelm und das Eisenschloss habe er nicht mehr, da man beim Kauf nicht damit rechne, dass man die Belege später noch einmal wegen eines Diebstahls bzw. wegen einer Klage benötige. Als Rollerfahrer fahre man wegen der bestehenden Gesetzesvorschriften nicht ohne Helm. Die von ihm vorgenommene Schätzung von xxx EUR für Helm und Schloss sei am unteren Preisgefüge angesiedelt. Im Übrigen sei der Diebstahl des Helms nicht den Fahrtkosten, die mit der Entfernungspauschale abgegolten werden sollten, zuzuordnen. Vielmehr handele es sich hierbei um den Verlust eines privaten Wirtschaftsguts, welches mit seiner Verwendung für berufliche Zwecke und bei Verlust anlässlich dieser Verwendung steuerlich zu berücksichtigen sei. Der Helm gehöre nicht zu den Kosten, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden seien.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    den Einkommensteuerbescheid für 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von xxx EUR zum Ansatz gelangen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt vor, dass nach dem Gesetz zur Einführung der Entfernungspauschale vom 21.12.2000 ab dem 01.01.2001 die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Entfernungspauschalen berücksichtigt würden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG seien durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Gemäß BMF-Schreiben vom 11.12.2001 seien Unfallkosten als außergewöhnliche Kosten allerdings auch weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Dabei handele es sich entgegen den Ausführungen des Klägers um die einzige Ausnahme von der Abgeltungswirkung durch die Entfernungspauschale und nicht um eine beispielhafte Erwähnung, da die im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene Regelung, dass auch Unfallkosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten sein sollten, letztlich nicht realisiert worden sei. Für andere außergewöhnliche Kosten sei keine Abweichung von der Abgeltungsregelung vorgesehen.

    Mit Beschluss vom 22.02.2005 ist der Rechtsstreit gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

    Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Kläger ist durch den angegriffenen Einkommensteuerbescheid für 2003 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 FGO).

    Der Beklagte hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von xxx EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    1. Der Werbungskostenabzug kommt nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG in Betracht. Nach der genannten Vorschrift sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitmittel. Bei dem Motorroller und den übrigen, o.g. Gegenständen handelt es sich nicht um Arbeitsmittel im Sinne des Gesetzes.

    Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) bei einem Außendienstmitarbeiter, der seinen Pkw zu 95 % beruflich nutzte, bejaht, dass es sich um ein Arbeitmittel handelt (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 29. April 1983 VI R 139/80, BFHE 138, 441, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 586 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Fall ist aber nicht auf den vorliegenden, in welchem der Kläger seinen Motorroller im Rahmen eines Park & Ride Systems für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Bahnhof in…benutzt hat, übertragbar. Die vom Kläger vorgetragene fast ausschließliche berufliche Nutzung für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Bahnhof in ...allein ist keine ausreichende Bedingung, um bei einem Motorroller das Vorliegen eines Arbeitsmittels bejahen zu können. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich dabei um einen Gegenstand handelt, der zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient. Dies ist nach den konkreten Verhältnissen des Streitfalles nicht der Fall. Durch die Benutzung des Motorrollers, um von der Wohnung zum Bahnhof und wieder zurückzufahren, wird dieser nicht zu einem Arbeitsmittel (so auch Finanzgericht Berlin, Urteil vom 2. Juni 1988 I 185/86, rechtskräftig, EFG 1988, 557; BFH-Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201/62 S, BStBl III 1964, 251; Schmidt-Drenseck, Kommentar zum EStG, 23. Auflage 2004, § 9 Rz. 170 und 175 Stichwort „Kraftfahrzeug”, jeweils mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für die übrigen, o.g. Gegenstände.

    2. Der vom Kläger begehrte Werbungskostenabzug kommt auch nicht wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale in Betracht.

    Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung Arbeitsstätte von 0,36 EUR für die ersten zehn Kilometer und von 0,40 EUR für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Danach ist für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebende Betrag anzusetzen und zwar unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind.

    Aus der Formulierung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG „zur Abgeltung…ist für jeden Arbeitstag…anzusetzen” ergibt sich unmissverständlich, dass der Abzugsbetrag ungeachtet tatsächlich höherer oder niedrigerer Aufwendungen je Arbeitstag berücksichtigt wird. Dies wird zudem durch § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG bestätigt (so auch BFH-Beschluss vom 11. September 2003, VI B 101/03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893 zur Problematik der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bei zwei arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wegen atypischer Dienstzeiten).

    Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen „sämtliche” Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Die Vorschrift ergänzt bzw. wiederholt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG. Eine vergleichbare Regelung fand sich bis Veranlagungszeitraum 2000 weder in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG noch in § 9 Abs. 2 EStG (vgl. hierzu auch Herrmann/Heuer/Raupach-Bergkemper, Kommentar zum EStG, Stand: 2004, § 9 Anm. 630, 631).

    Durch die Entfernungspauschale sind nach der ausdrücklichen Bestimmung und nach dem unmissverständlichen Wortsinn sämtliche Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Diese der Steuervereinfachung dienende Abgeltungswirkung hat angesichts des Wortlautes der Vorschrift zur Folge, dass außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. für Diebstahl) neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind (gl.A. Blümich-Thürmer, Kommentar zum EStG, Stand: 2004, § 9 Anm. 540; Herrmann/Heuer/Raupach-Bergkemper, Kommentar zum EStG, Stand: 2004, § 9 Anm. 631; Schmidt-Drenseck, Kommentar zum EStG, 23. Auflage 2004, § 9 Anm. 136; Kettler, DStZ 2002, 676; Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 305, 308, jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A. Kirchhof/Söhn - v. Bornhaupt, Kommentar zum EStG, Stand: 2004, § 9 Rdnr. F90 - F94; Morsch, DStR 2001, 245, 246, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. im Übrigen auch BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2001 IV C 5 - S 2351 - 300/01, BStBl I 2001, 994, Tz. 3 sowie Niermann, DB 2004, 100, 102 wonach Unfallkosten weiterhin abziehbar sein sollen).

    Neben dem Wortsinn des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG spricht auch die Systematik des Gesetzes dagegen, außergewöhnliche Kosten wie Diebstahlskosten neben den Pauschalen für absetzungsfähig zu halten. Ausnahmen von der in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG n.F. geregelten umfassenden Abgeltungswirkung finden sich in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F., wonach Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann angesetzt werden können, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale und in § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG n.F., wonach Behinderte besondere Kosten absetzen können. Daraus wird deutlich, dass eine Ausnahme für außergewöhnliche Kosten - wenn es denn eine geben sollte - dort bei den weiteren Ausnahmen hätte geregelt werden können und müssen. Das ist jedoch nicht geschehen, was auch jenseits des klaren Wortlauts dafür spricht, dass es für außergewöhnliche Kosten keine Ausnahme geben soll (so auch Kettler a.a.O.).

    Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. hierzu im Einzelnen u.a. Herrmann/Heuer/Raupach-Bergkemper, Kommentar zum EStG, Stand: 2004, a.a.O.; Kirchhof/Söhn - v. Bornhaupt, Kommentar zum EStG, Stand: 2004, a.a.O.; Kettler, DStZ 2002, 676, 677, 678; Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 305, 308, jeweils mit weiteren Nachweisen) ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichtes im Ergebnis nichts anderes. Zwar könnte man angesichts der Entstehungsgeschichte den Schluss ziehen, dass nunmehr nach dem Willen des Gesetzgebers über die üblichen Aufwendungen hinaus, also z.B. auch die Diebstahlskosten zusätzlich zu der Entfernungspauschale in Abzug gebracht werden können. Vergleicht man die Neufassung des Wortlautes allerdings mit der bisherigen Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, ergibt sich diese Auslegung nicht ohne weiteres. § 9 Abs. 2 EStG enthielt in seiner bisherigen Fassung keine vergleichbare Einschränkung, wonach durch die Pauschalen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sämtliche Aufwendungen abgegolten sein sollten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch Familienheimfahrten veranlasst sind. Zwar ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass eine Schlechterstellung von Pkw-Benutzern gegenüber der ursprünglichen Regelung nicht gewollt ist (Bundestagsdrucksache 14/4631 vom 15.11.2000, S. 11). Da die Abgeltungswirkung nun aber ausdrücklich gesetzlich verankert ist, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass darüber hinausgehende Aufwendungen nicht mehr abziehbar sein sollen (so auch Pasch/Höreth/Renn, a.a.O.). Ein möglicherweise bestehender anderweitiger Wille des Finanzausschusses hilft nach der Überzeugung des Gerichtes nicht über den klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG n.F. hinweg. Es sind auch keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber angesichts des klaren Wortlautes nicht das zum Ausdruck gebracht hat, was er zum Ausdruck hat bringen wollen.

    Der dargestellte objektivierte Regelungswille, der in dem eindeutigen Wortlaut („sämtliche” Aufwendungen) seinen Niederschlag gefunden hat, bestätigt schließlich auch den Sinn und Zweck der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Sie dient dadurch der Vereinfachung, dass grundsätzlich nur noch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Anzahl der Arbeitstage festgestellt werden muss. Dadurch entfällt für den Steuerpflichtigen das Erfordernis, seine Aufwendungen zu belegen und für die Verwaltung eine diesbezügliche Überprüfung. Damit ist verbunden, dass einzelne Steuerpflichtige - gemessen am sonst geltenden Grundsatz des Nachweises tatsächlicher Aufwendungen - durch die Regelung begünstigt und andere benachteiligt werden. Solche Folgen sind jeder abgeltenden Typisierung immanent, da hinsichtlich der Abzugsbeträge nicht auf die Besonderheiten des jeweils verwirklichten individuellen Sachverhaltes abgestellt, sondern ein typischer Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Damit stellen sich - wie hier - Probleme tatsächlicher und rechtlicher Art nicht, die bei individueller Betrachtung zu lösen wären.

    Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen. Dabei fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet. Es stand dem Gesetzgeber auch unter dem Blickwinkel des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) frei, für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine typisierende Abgeltungsregelung zu treffen, auch wenn dadurch nicht in allen Fällen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abgedeckt werden, auch wenn es sich hierbei um nach der früheren Rechtslage berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Aufwendungen handelt (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03, a.a.O.).

    3. Die Klage ist bzgl. der geltend gemachten Aufwendungen betreffend den Helm, die Abdeckplane und das Schloss auch deshalb unbegründet ist, weil der Kläger insoweit keinen Nachweis bzgl. der tatsächlichen Entstehung der insoweit geltend gemachten Aufwendungen (z.B. in Form von Rechnungen) erbracht hat.

    4. Unerörtert bleiben kann angesichts der vorstehenden Ausführungen auch, ob bzw. inwieweit der auf dem Schreiben der Versicherung vom 10.09.2003 ausgewiesene Wiederbeschaffungswert des Motorrollers in Höhe von xxx EUR angesichts des Alters von ca. 1 ½ Jahren, des Kilometerstandes von 3.600 km und des Anschaffungspreises in Höhe von (lediglich) xxx DM überhaupt zutreffend sein kann und ob in der Folge tatsächlich eine (hier steuerlich geltend gemachte) Selbstbeteiligung in Höhe von xxx EUR vorliegt.

    5. Unerörtert bleiben kann schließlich auch die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob es sich angesichts der geringen geltend gemachten Schadenhöhe in Höhe von lediglich xxx EUR überhaupt um außergewöhnliche Aufwendungen handelt (vgl. hierzu insbesondere BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 158/76, BFHE 125, 553, BStBl II 1978, 595, wonach die Außergewöhnlichkeit des Ereignisses entscheidend ist und die (entstandenen) Aufwendungen nicht (auch noch) außergewöhnlich hoch sein müssen, sowie Blümich-Thürmer, Kommentar zum EStG, Stand: 2004, § 9 Anm. 304).

    6. Dass nach der Verwaltungsauffassung Unfallkosten als außergewöhnliche Kosten allerdings auch weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind, gereicht dem Kläger ebenfalls nicht zum Vorteil, weil es sich im Streitfall nicht um Unfall-, sondern um Diebstahlkosten handelt. Es ist angesichts des konkreten Wortlautes des o.g. BMF-Schreibens nichts dafür ersichtlich, dass die Verwaltung neben den Unfallkosten auch noch weitere außergewöhnliche Kosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigen will.

    7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6

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