08.01.2010
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 14.04.2005 – IV 132/03
Rindfleischextrakt, dem Sonnenblumenöl zugesetzt worden ist, kann nicht in die Position 1603 eingereiht werden, da danach lediglich Konservierungsstoffe wie Salz zugesetzt werden dürfen. Fetthaltige Fleischextrakte gelten als fleischextrakthaltige Zubereitungen, insoweit kommt die Position 2103 in Betracht.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Tarifierung eines Lebensmittelzusatzes.
Die Klägerin beschäftigt sich mit dem Im- und Export von Lebensmittelzusätzen. Mit Zollanmeldung vom 24.9.2002 überführte sie 20 kg Ware mit der Bezeichnung „Meatextractpowder Extrakte von Fleisch” mit Ursprung aus Norwegen in den freien Verkehr. Sie gab die Codenummer 1603 0080 00 0 an.
Auf der Grundlage eines Zollwertes von 355,40 EUR setzte der Beklagte zunächst ausgehend von der Anmeldung ausdrücklich nicht abschließend Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 25,58 EUR und Zoll in Höhe von 0 Euro fest.
Die Untersuchung einer Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) ergab nach dem Gutachten vom 22.1.2003 die Feststellung der Codenummer 2104 1010 99 0. Die untersuchte Ware enthalte einen Gesamtfettgehalt von 25,6% und könne, da Fleischextrakte fettfrei sein müssten, nicht als Fleischextrakt in die Position 1603 eingereiht werden. Fetthaltige Fleischextrakte würden als fleischextrakthaltige Zubereitungen gelten, insoweit komme die Position 2104 in Betracht.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 3.3.2003 setzte der Beklagte daraufhin Zoll in Höhe von 21,32 EUR fest und bezog sich auf die Feststellung der ZPLA.
Am 6.3.2003 legte die Klägerin Einspruch ein und trug vor, der Fettgehalt betrage höchstens 5%, insofern müsse beim Beklagten ein analytischer Irrtum vorliegen. Sie übersandte eine Warenprobe sowie eine Produktspezifikation.
Nach Untersuchung dieser Warenprobe stellte die ZPLA unter dem 20.3.2003 fest, dass der Fettgehalt 4,6% betrage. Nach der Produktspezifikation enthalte der Extrakt als Zusätze Dextrin und Sonnenblumenöl. Da Fleischextrakten zum Haltbarmachen lediglich Konservierungsstoffe wie Salz zugesetzt werden dürften, komme die Einordnung in die Position 1603 nicht in Betracht. Aufgrund des Fleischgeschmacks und des in der Produktspezifikation angegebenen Verwendungszwecks als Würzmittel bei der Herstellung von Soßen komme nur die Codenummer 2103 9090 89 0 in Betracht. Entsprechend wurde das Untersuchungszeugnis von 22.1.2003 geändert.
Nach Anhörung der Klägerin wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.4.2003 zurück.
Mit ihrer am 9.5.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, Waren der Codenummer 1603 müssten nicht fettfrei, sondern lediglich entfettet sein. Das Produkt habe nach der Entfettung einen Fettgehalt von circa 2%, die Differenz zum festgestellten Gesamtfettgehalt stamme von der Zugabe des Sonnenblumenöls. Das Sonnenblumenöl werde zugegeben, um zu verhindern, dass Luft das Produkt pastig bzw. klumpig werden lasse. Ursprünglich habe man Rinderfett zugeführt, angesichts von BSE sei man auf Sonnenblumenöl umgestiegen. Als Konservierungsstoff werde Maltodextrin zugesetzt, dies sei als Alternative zu Salz zulässig. Maltodextrin sei zudem nur konsistenzverantwortlich und aromatisiere das Produkt nicht.
Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 3.3.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.4.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Stellungnahme der ZPLA vom 20.3.2003 und trägt vor, dass sowohl für die Codenummer 2104 als auch für die Codenummer 2103 der Zollsatz 6% anzusetzen sei.
In einer weiteren vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 25.6.2003 ergänzte die ZPLA, Fleischextrakte würden nach den Erläuterungen zur Position 1603 (Tz. 3.0) dadurch gewonnen, dass die nach dem Kochen des Fleisches erhaltene Brühe durch Zentrifugieren oder Filtrieren entfettet werde. Reste von Rinderfett könnten in dem Fleischextrakt verbleiben, ein Zusatz von fleischfremden Fetten wie Sonnenblumenöl sei nach Tz. 7.0 nicht zugelassen. Zulässig seien ansonsten Konservierungsstoffe. Dextrin oder Sonnenblumenöl dienten jedoch lediglich der Verbesserung der technologischen Eigenschaften.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 3.3.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.4.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Einfuhrabgaben hat der Beklagte zutreffend berechnet. Insbesondere ist er dabei zu Recht nicht von der von der Klägerin angegebenen Codenummer 1603 0080 00 0 ausgegangen, sondern hat entsprechend den Einreihungsgutachten der Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) einen Zollsatz von 6% angenommen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Position 1603 bezeichnet Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren. Die Position 2103, von der der Beklagte ausgeht, bezeichnet demgegenüber Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf, während die Position 2104, von der die ZPLA ursprünglich ausgegangen ist, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen umfasst.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil v. 9.12. 1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14, und v. 19.5.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil v. 14.11.2000, VII R 83/9 und v. 5.10.1999 VII R 42/98, juris; Beschluss v. 24.10.2002, VII B 17/02, juris).
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware sprechen nach Überzeugung des Gerichts gegen die Einreihung in die Position 1603. Unstreitig enthält die Ware neben dem reinen Fleischextrakt auch Sonnenblumenöl und Dextrin bzw. Maltodextrin. In der von der Klägerin eingereichten Produktspezifikation heißt es, es handele sich um reinen Rindfleischextrakt mit Dextrin. Sonnenblumenöl werde zugegeben, um „Verstaubung” („dusting”) vorzubeugen und hygroskopische Reaktionen zu reduzieren. Zur Verwendung findet sich der Hinweis, dass das Produkt mit seinem starken und reinen Fleischgeschmack empfohlen wird zum Gebrauch in Soßen, Fleischgerichten, Kasserolen, Suppen und Bouillons. Eine Einreihung in die von der Klägerin angenommene Position 1603 scheitert schon an dem zugesetzten Sonnenblumenöl. Nach den Erläuterungen (HS) zur Position 1603 gehören dazu in bestimmter Weise gewonnene Fleischextrakte, wobei die Brühe entfettet wird (Tz. 03.0). Dass es dabei zu einer vollständigen Entfernung des Fettes kommt, wird man nicht verlangen können, wie auch die ZPLA in ihrer Stellungnahme vom 25.6.2003 einräumt. Allerdings handelt es sich dann ausschließlich um das ursprünglich in dem Fleisch enthaltene Fett und nicht um zugesetzte pflanzliche Fette. Tz. 07.0 lässt ausdrücklich zu, dass dem Fleischextrakt Konservierungsstoffe wie Salz zugesetzt werden. Dass dem Fleischextrakt neben Konservierungsstoffen auch noch andere Stoffe zugeführt werden, welchen Zwecken auch immer sie dienen mögen, sehen die Erläuterungen zur Position 1603 nicht vor. Das Sonnenblumenöl stellt für sich genommen auch keinen Konservierungsstoff dar. Es wird eingesetzt, um Konsistenzveränderungen vorzubeugen, dient jedoch nicht dem Haltbarmachen der Ware, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2005 noch einmal bestätigt hat. Entscheidend kann auch nicht - wie die Klägerin meint - nur der Gesamtfettgehalt in dem Fleischextrakt sein. Über den zulässigen Gesamtfettgehalt finden sich keine Angaben in den Erläuterungen. Abgestellt wird lediglich auf erlaubte Zusatzstoffe, zu denen Sonnenblumenöl nicht gehört. Da es sich vorliegend angesichts des zugesetzten Sonnenblumenöls nicht mehr um einen (nur) mit einem Konservierungsstoff versehenen Fleischextrakt handelt, kann es sich nur, wie sich auch aus Tz. 10.0 der Erläuterungen zur Position 1603 ergibt, um eine Lebensmittelzubereitung, die Fleischextrakt enthält (Position 2104), oder eine sonstige Zubereitung zum Herstellen von Würzsoßen (Position 2103) handeln.
Nachvollziehbar hat die ZPLA die Ware schließlich in ihrer Stellungnahme vom 25.6.2003 der Position 2103 zugeordnet. Nach den Angaben zur Produktspezifikation wird die Ware wegen ihres Fleischgeschmacks Soßen und sonstigen Gerichten zugesetzt. Nach Tz. 02.0 der Erläuterungen zur Position 2103 sind die dort erfassten Zubereitungen dadurch gekennzeichnet, dass sie meist die Form von Pulver haben, dem zur Bereitung einer Würzsoße nur Milch, Wasser u.s.w. zugeführt werden muss. Nach der Produktspezifikation kann davon ausgegangen werden, dass die Ware zum Würzen verwendet wird. In der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2005 hat die Klägerin insoweit vorgetragen, dass Käufer Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie sind, die das Produkt insbesondere für die Herstellung von Fertiggerichten verwenden. Dann ist die Einreihung in die Position 2103 sachgerecht. Weder der Produktspezifikation noch dem Vortrag der Klägerin ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Ware unmittelbar zum Herstellen von Suppen oder Brühen verwendet wird; dann scheitert jedoch eine Einordnung in die Position 2104 (vgl. Tz. 08.0 der Erläuterungen zur Position 2103 bzw. Tz. 03.0 und 04.0 der Erläuterungen zur Position 2104). Da für die Höhe des Zollsatzes (6%) unerheblich ist, ob die Einreihung in die Position 2103 oder die Position 2104 richtig ist, bedarf es allerdings keiner abschließenden Entscheidung und insbesondere keiner weiteren Aufklärung dieser Frage durch das Gericht.
Da die Einreihung in die Position 1603 schon wegen des zugesetzten Sonnenblumenöls ausscheidet, kann offen bleiben, ob das beigefügte Maltodextrin ebenfalls der Einreihung in diese Position entgegensteht. Allerdings ist fraglich, ob es sich bei Maltodextrin tatsächlich um ein Konservierungsmittel als Alternative zu Salz handelt. Dieser Zusatz - es handelt sich um wasserlösliche Kohlenhydrate, die praktisch geschmacksneutral sind - dient typischerweise zur Verbesserung der Flüssigkeitsbindung in Lebensmittelzubereitungen oder auch zum Ersatz von Fett (Dr. Oetker Lexikon Lebensmittel und Ernährung). Anhaltspunkte dafür, dass Maltodextrin tatsächlich als Konservierungsstoff eingesetzt wird, sind nicht ersichtlich, worauf es aber - wie gesagt - letztlich nicht ankommt.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.