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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 08.12.2004 – 15 K 4626/04

    Lässt sich bei der Vercharterung einer einzigen Segelyacht realistischerweise kein Einnahmenüberschuss prognostizieren und ist die Segelyacht von Anfang an sowohl zur Vermietung an Dritte als auch zu einer nicht unerheblichen privaten Selbstnutzung bestimmt, besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat der 15. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung auf Grund mündlicher Verhandlung vom 08. Dezember 2004 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Revision wird nicht zugelassen.

    3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    Streitig ist die Frage, ob die Kläger in den Streitjahren aus der Vercharterung ihrer Segelyacht gesondert und einheitlich festzustellende Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben.

    Die in den Streitjahren als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger arbeiteten beide selbständig als Zahnärzte und erzielten hieraus erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Mit Kaufvertrag vom 29.06.1990 erwarben die Kläger zum Gesamtpreis von 172.773,67 DM – einschließlich eines Gewährleistungseinbehalts von 2.773,67 DM – von der Yachtagentur M eine Segelyacht. Den Kaufpreis finanzierten die Kläger mittels eines am 30.03.2002 in einer Summe rückzahlbaren Darlehens über 160.000,– DM zu einem Zinssatz von 9,25% sowie eines vorübergehenden Kontokorrentkredits. Gleichzeitig schlossen die Kläger mit dem Verkäufer einen Vercharterungsvertrag, durch den letzterer die Vermittlung von Charterverträgen an die Kläger übernahm. Das im Schiffsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragene Schiff wurde den Klägern im August 1990 in Pula/Kroatien, seinem künftigen Liegeplatz, übergeben. Im September 1990 wurde es schließlich erstmals verchartert. Die den Klägern vermittelten Charterverträge beinhalteten lediglich die befristete Vermietung des Schiffes, sowie die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung durch den Charterer. Weitere Leistungen enthielten die Charterverträge nicht. Im Dezember 1990 wechselten die Kläger die Charter-Agentur und schlossen einen neuen Vermittlungsvertrag mit der Fa. H. Yachting, die ab dann die Vercharterung des Schiffs der Kläger übernahm. Da ab Ausbruch des Bürgerkriegs in Jugoslawien im Juni 1991 eine weitere Vercharterung ihres Schiffes nicht mehr möglich war, verbrachte der Kläger, der selbst den erforderlichen Segelbootführerschein besaß, die Yacht im Juli 1991 an ihren neuen Liegeplatz in Italien. Ab diesem Zeitpunkt übernahmen die Kläger als Mitglieder der von verschiedenen Bootseignern gegründeten Eignergemeinschaft e.V. die Vercharterung selbst. Im Mai 1992 beendeten die Kläger schließlich ihre Yachtvercharterung und verkauften ihr Schiff zu einem Preis von 122.000,– DM.

    In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger Verluste aus der Vermietung ihrer Yacht als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach den dem Beklagten (dem Finanzamt) vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen errechneten die Kläger bei Einnahmen von 7.521,– DM (1990), 8.695,– DM (1991) und 317,– DM (1992) Verluste von 38.632,– DM (1990), von 55.679,– DM (1991) und von 15.825,– DM (1992). Die Ausgaben enthielten neben verschiedenen Aufwendungen für Instandhaltung, Versicherung etc. unter anderem die Schuldzinsen für die Finanzierung des Schiffes von 8.984,– DM (1990), 17.765,– DM (1991) und 4.880,– DM (1992) sowie die Absetzung für Abnutzung bei Annahme einer Nutzungsdauer des Schiffes von 7 Jahren.

    Das Finanzamt erkannte zunächst die als gemeinsame Verluste aus Gewerbebetrieb erklärten Beträge an, ohne diese allerdings gesondert und einheitlich gegenüber den Klägern festzustellen. Demgemäß setzte es die Einkommensteuer für 1990 wegen der streitigen Verluste allerdings nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig und für 1991 und 1992 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO fest.

    Nach Durchführung einer Außenprüfung bei den Klägern u.a. für die Streitjahre 1991 und 1992 änderte es seine Rechtsauffassung. Das Finanzamt ging im Hinblick auf die Yachtvermietung nicht mehr von einer Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger aus und ließ die erklärten Verluste in den daraufhin ergangenen, nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO bzw. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden jeweils vom 7.11.1995 unter Heraufsetzung der Einkommensteuern außer Ansatz. Die hiergegen fristgerecht eingelegten Einsprüche der Kläger blieben in dem hier streitigen Punkt erfolglos. Nach Herabsetzung der Einkommensteuer für 1992 wegen eines anderen Punktes wies das Finanzamt die Einsprüche mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 22.01.1999 als unbegründet zurück.

    Das hiergegen aufgrund fristgerecht erhobener Klage und unter dem Aktenzeichen 15 K 758/99 noch rechtshängige Verfahren setzte der Senat mit Beschluss vom 26.09.2002 nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Bestandskraft des vom Finanzamt noch zu erlassenden Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der streitigen Einkünfte der Kläger aus.

    Auf die beim Finanzamt für die Streitjahre eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der o.g. Verluste erließ das Finanzamt unter dem Datum des 24.09.2004 gegen die Kläger einen als negativen Feststellungsbescheid bezeichneten Verwaltungsakt, durch den es die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der streitigen Einkünfte mit der Begründung ablehnte, es habe sich um eine Tätigkeit der Kläger im Bereich der privaten Lebensführung gehandelt.

    Mit Schriftsatz vom 19.10.2004 erhoben die Kläger hiergegen Sprungklage, der das Finanzamt mit Schriftsatz vom 9.11.2004 zustimmte.

    Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Verfahren – 15 K 758/99 – begründen die Kläger ihre Klage wie folgt:

    Die erklärten Verluste seien einkommensteuerrechtlich anzuerkennen, weil die Kläger das Chartergeschäft – und zwar als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – in der Absicht, positive Einkünfte zu erzielen, betrieben hätten. Mit dem Kauf des Schiffes sollte der Grundstein für ein weitergehendes und expansives Charterunternehmen gelegt werden. Es sei geplant gewesen, über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren mehrere Schiffe zu diesen Zwecken zu erwerben, um somit neben ihrer Zahnarztpraxis langfristig ein zweites Standbein zur Einkommenserzielung aufzubauen. Der ursprüngliche Liegeplatz im früheren Jugoslawien habe dafür die besten Voraussetzungen geboten. Die Investition sei aus damaliger Sicht auch renditeversprechend gewesen, wie sich aus der von der Yachtagentur M. für insgesamt sechs verschiedene Schiffstypen einschließlich den der Kläger erstellten und dem Gericht vorgelegten Investitionsrechnung ergebe. Aus dieser der Investitionsentscheidung der Kläger zugrundeliegenden Kalkulation ergäben sich bei Annahme einer jährlichen Vercharterung des Schiffes vom Liegeplatz aus für 19 Wochen vom Mai bis September zu einem Preis von 35.810,– DM sowie einer 8-wöchigen Wintervercharterung in Malta zu 14.400,– DM zuzüglich der insgesamt 4-wöchigen Überführungszeiten gegen 6.400,– DM dorthin und zurück jährliche Ertragserwartungen in Höhe von 56.610,– DM. Nach Abzug der 35%igen Provisionen der Charteragentur von 19.813,– DM, Versicherungsprämien von 2.985,– DM, Kosten für die Liegeplätze in Jugoslawien und Malta von 2.000,– DM bzw. 1.320,– DM und die Kosten fürs Kranen etc. von 1.538,– DM würde sich zugunsten der Kläger ein positiver Saldo von jährlich 28.952,– DM ergeben. Bei einer Vercharterung über einen Zeitraum von 5 Jahren und einem danach noch zu erzielenden Verkaufspreis von 70% des Neupreises der Yacht hätten die Kläger von einem prognostizierten „Reinerlös” von 96.732,– DM ausgehen können. Die wider Erwarten eingetretenen Verluste erklärten sich durch den Bürgerkrieg in Jugoslawien, der das Chartergeschäft an der Ostküste der Adria auf unbestimmte Zeit unmöglich machte und in Italien zu einem Überangebot an Yachten führte. Diese Umstände seien für die Kläger nicht vorhersehbar gewesen und dürften ihnen deshalb auch nicht zum Nachteil gereichen. Schließlich hätten die Kläger auf die veränderte Ertragslage auch in kaufmännisch richtiger Weise durch Einstellung ihres Chartergeschäfts reagiert. Zum Nachweis der Rentabilität der Segelcharter legten die Kläger dem Gericht im Verfahren 15 K 758/99 eine weitere, von ihrem Prozessbevollmächtigten gefertigte Kalkulation vor. Bei Zugrundelegung des vereinbarten Kreditzinssatzes (ca. 9,25%), eines Abschreibungszeitraums für die Segelyacht von 15 Jahren, fixer Kosten für Haftpflicht, Liegeplatz und Instandhaltung von 7.000 DM und abhängig von der Berücksichtigung von Chartereinnahmen aus der Wintervercharterung der Segelyacht sowie einer 4-wöchigen Eigennutzung errechnen sich die Kläger hieraus einen maximalen jährlichen Einnahmenüberschuss von 7.413 DM. Bei Annahme einer günstigeren Kreditierung (Zinssatz von 6%) ergebe sich sogar im optimalen Fall ein solcher von 12.629 DM.

    Die Kläger beantragen,

    den Bescheid vom 24.09.2004, durch den das Finanzamt die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung abgelehnt hat, mit der Maßgabe zu ändern, dass Verluste aus Gewerbebetrieb für 1990 von 38.632,– DM, für 1991 von 55.679,– DM und für 1992 von 15.825,– DM bzw. den Gegenwert in Euro berücksichtigt werden. Für den Fall des Unterliegens beantragen sie die Zulassung der Revision.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Seiner Ansicht nach seien die erklärten Verluste der Kläger nicht anzuerkennen, weil die Kläger die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht nicht nachgewiesen hätten. Die Kläger hätten von Anfang an damit rechnen müssen, aus der Vercharterung ihrer Segelyacht keinen Gewinn bzw. Überschuss zu erzielen. Die Rentabilitätsberechnung der Yachtagentur Werner sei in verschiedenen Punkten fehlerhaft. Im Einzelnen ließe sie die Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung der Yacht als Kosten außer Ansatz. Im übrigen sei die Annahme eines Wiederverkaufswerts von 70% nach fünfjähriger Nutzung überhöht, die jährliche Auslastung mit einer Vercharterung über 31 Wochen und damit die Ertragsprognose zu optimistisch und schließlich unklar, ob eine Wintervercharterung in Malta überhaupt beabsichtigt war.

    Mit Beschluss des Senats in der mündlichen Verhandlung wurden die Gerichtsakten zum Verfahren 15 K 758/99 sowie die die Streitjahre betreffende Einkommensteuerakte und die Prüfungsakte zum Verfahren beigezogen.

    In der mündlichen Verhandlung erklärt der Prozessvertreter der Kläger, dass die Kläger in den Streitjahren zu privaten Zwecken am A-See über ein eigenes Segelboot verfügen konnten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten, die dem Gericht vorgelegten Steuerakten der Kläger samt der beigezogenen Akten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

    Gründe

    I.

    Die Klage ist als Sprungklage auch ohne Vorverfahren zulässig, weil ihr das Finanzamt im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO fristgerecht zugestimmt hat.

    II.

    Die Klage ist aber unbegründet. Das Finanzamt hat die streitigen Verluste der Kläger aus der gemeinsamen Yachtvercharterung in den Streitjahren zu Recht nicht als (negative) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gesondert und einheitlich festgestellt.

    1.) Das Finanzamt hat über die Rechtsfrage nach der für den Tatbestand von Einkünften erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht – wie erfolgt durch den klagegegenständlichen Bescheid vom 24.09.2004 – im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne der § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung (AO) entscheiden dürfen und müssen (BFH Urteil vom 28.11.1985, IV R 178/83, BStBl. 1986 II 293).

    2.) Das Finanzamt hat hierbei zu Recht den Tatbestand gewerblicher Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG verneint.

    Die Verluste aus der Vercharterung der Segelyacht sind schon deshalb keine gewerblichen Einkünfte, weil es sich – unabhängig von den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen – der Art nach nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht betriebene Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht nämlich in der Regel nicht über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinaus. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben und hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (Bundesfinanzhof -BFH- Urteile vom 29.04.1999, III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510 und vom 18.05.1999, III R 65/97, BStBl. 1999 II 619). Da der Inhalt der im Streitfall abgeschlossenen Charterverträge sich im Wesentlichen auf die befristete Gebrauchsüberlassung des Schiffs beschränkte und keine weiteren Leistungen umfasste, geht der Senat mit der zitierten BFH-Rechtsprechung davon aus, dass die Tätigkeit der Kläger den Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritt. Dem Umstand, dass der Chartervertrag auch mit dem Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung verknüpft werden konnte, misst der Senat hierbei keine wesentliche, dem widersprechende Bedeutung bei, weil es sich insoweit um keine eigenständige, den Charakter als Mietvertrag ändernde Leistungsverpflichtung des Vercharterers handelt.

    3.) Obwohl die Einkünfte aus der Vermietung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs solche aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen können, erfüllen die Kläger im Streitfall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Einkunftsart nicht.

    a) Einkommensteuerrechtlich relevante Einkünfte sind nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit auch in der Absicht betrieben wird, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Dies gilt auch für die hier in Frage stehende Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wobei bei der Prognose eines Gesamtüberschusses ein eventueller „Gewinn” aus der Veräußerung der zum Privatvermögen gehörenden Mietsache nicht mit zu berücksichtigen ist (BFH Beschluss vom 14.04.2000, X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333). Die Überschusserzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht kann die Wesensart des Geschäfts oder die Art der Bewirtschaftung sein. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. Längere Verlustperioden allein reichen aber noch nicht aus, um die Liebhaberei zu begründen. Es müssen Beweisanzeichen hinzukommen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der Lebensführung zuzuordnenden persönlichen Gründen ausübt (BFH Urteil vom 28.08.1987, III R 273/83, BStBl. 1988 II 10). Demgegenüber sind Verluste in der Anlaufzeit einer entsprechenden Betätigung einkommensteuerrechtlich aber auch dann nicht anzuerkennen, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung eindeutig (strukturell bedingt) feststeht, dass nachhaltig positive Ergebnisse nicht zu erzielen sind und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts vorliegt (BFH Beschluss vom 14.04.2000, X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333 m.w.N.).

    b) Nach Überzeugung des Senats haben die Kläger ihre Investitionsentscheidung, die Segelyacht zu erwerben nicht in der Absicht getroffen, aus der Vercharterung nachhaltig positive Einkünfte zu erzielen.

    aa) Entgegen dem Sachvortrag der Kläger wird die behauptete Einkünfteerzielungsabsicht nicht durch die dem Gericht vorgelegte Berechnung der Yachtagentur M. bestätigt, die die Kläger nach ihren eigenen Angaben zur Grundlage ihrer Investitionsentscheidung gemacht haben wollen. Die Berechnung enthält eine Gegenüberstellung pauschalierter Chartereinnahmen unter Annahme einer 19-wöchigen und damit fast vollständigen Vercharterung des Schiffes von seinem Liegeplatz aus von Mai bis September jeden Jahres sowie einer zusätzlichen 12-wöchigen Vermietung im Zusammenhang mit einer Wintervercharterung in Malta und der hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten. Aus ihr ergibt sich zwar ein positiver jährlicher Saldo in Höhe von 28.952,– DM. Die Kalkulation ist allerdings ersichtlich nicht in Bezug auf die individuellen Verhältnisse der Kläger erstellt worden. Vielmehr handelt es sich um eine prospektartige Vergleichsberechnung für sechs verschiedene Schiffstypen, einschließlich für den der Kläger. Ihr kommt für die Frage der Wirtschaftlichkeit der konkreten Investition der Kläger deshalb nur eingeschränkte Aussagekraft zu.

    Die Vergleichsberechnung trifft auf der Einnahmenseite keine Aussage über die von den Klägern konkret geplante Auslastung ihres Schiffs während der üblichen Chartersaison sowie darüber, ob eine Wintervercharterung in Malta im konkreten Fall überhaupt möglich und von den Klägern im Zeitpunkt des Erwerbs ihres Schiffs beabsichtigt war. Die erfolgreiche und ertragbringende Wintervercharterung wird in der Berechnung durch die Yachtagentur M. vielmehr bei allen sechs Bootstypen pauschal unterstellt.

    Bei den Ausgaben berücksichtigt die Berechnung den Umstand nicht, dass die Kläger das Schiff fremdfinanzierten und allein bei Zugrundelegung der Darlehensverpflichtungen von einer geschätzten jährlichen, für die geplante Laufzeit des Kredits bis 2002 unveränderten Zinslast von 14.800,– DM (d.h. 9,25% aus 160.000,– DM) ausgehen mussten, die von den in der knapp zweijährigen Nutzungszeit dann tatsächlich angefallenen Schuldzinsen im übrigen noch übertroffen wurde. Die in der Kalkulation jährlich auf 3.320,– DM geschätzten Kosten für die Liegeplätze wurden von den dann tatsächlich entstandenen (für ca. 5 Monate 1990: 2.500,– DM, für ganzjährig 1991: 6.189,– DM, für ca. 5 Monate 1992: 1.400,– DM) erheblich überschritten. Abgesehen von der Kostenposition „Kranen” mit einem jährlichen Betrag von 1.538,– DM enthält die Vergleichsberechnung der Yachtagentur M. im übrigen keinen Ansatz der Kosten für Instandhaltung, Bootswartung und Ersatzteile, die sich im Streitfall für den knapp zweijährigen Nutzungszeitraum auf immerhin 10.558,– DM beliefen. Es ist auch nach Nachfrage bei den Klägern nicht ersichtlich, dass die gegenüber der ursprünglichen Kalkulation tatsächlich deutlich höheren Aufwendungen auf unvorhergesehenen Umständen beruhten und deshalb keine Zweifel an der Realitätsnähe der Kalkulation erlaubten.

    Ein Steuerpflichtiger, der betriebswirtschaftliche Gegebenheiten beachtet, wird aber bei einer Investitionsentscheidung nicht selbstverständlich von den günstigsten Prognosen und damit von einer völligen Auslastung der Yacht während der Saison ausgehen (vgl. BFH Urteil vom 11.04.1990, I R 22/88, BFH/NV 1990, 768). Jede Investition dieser Art trägt auch gewisse (normale) finanzielle Risiken in sich. Die Höhe des Ertrags kann durch Schwankungen des Angebots der Vercharterer oder der Nachfrage seitens der Freizeitsegler beeinflusst werden, die Kosten für Instandhaltung oder Liegeplätze können sich erhöhen und ähnliches. Ein Investor wird in aller Regel zwar keine völlig außergewöhnlichen Risiken wie etwa Kriegsereignisse mit einkalkulieren, es sei denn, sie seien bereits vorhersehbar. Allerdings wird er bei einer Wirtschaftlichkeitsberechnung innerhalb der üblichen Schwankungsbreite von Aufwand und Ertrag eher vorsichtige Ansätze wählen.

    Selbst wenn der Senat von dem in der Berechnung der Yachtagentur M. errechneten jährlichen Positivsaldo von 28.952,12 DM ausginge, ergäbe sich kein nachhaltiger „Totalüberschuss”. Da die Kläger ein während der Laufzeit bis 2002 tilgungsfreies Darlehen vereinbarten, mussten sie in jedem Fall von jährlich unveränderten Zinsaufwendungen in Höhe von 14.800,– DM ausgehen. Da bei Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2 EStG auch die Absetzungen für Abnutzung eines zur Erzielung dieser Einkünfte angeschafften Wirtschaftsguts als Werbungskosten berücksichtigt werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7, § 7 EStG), war auf die Nutzungsdauer der Segelyacht der Kläger nur dann mit einem Totalüberschuss zu rechnen, wenn die jährlichen Absetzungen den verbleibenden Differenzbetrag von 14.152,– DM (d.h. 28.952,– DM ./. 14.800,– DM) nicht ausschöpften. Dies wiederum ist – ausgehend von den Anschaffungskosten einschließlich des Gewährleistungseinbehalts, der lediglich ein Zurückbehaltungsrecht begründet – nur bei Annahme einer linearen jährlichen Abschreibung von weniger als 8,2% bzw. einer Nutzungsdauer der Segelyacht von mehr als 12 Jahren rechnerisch möglich. Hierfür sieht der Senat aber keine Anhaltspunkte. Die Kläger selbst sind im Rahmen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnungen von einer nur 7jährigen Nutzungsdauer ihres Schiffes ausgegangen. Aber selbst wenn das Schiff der Kläger eine längere als die genannte voraussichtliche Nutzungsdauer gehabt hätte, hätten die Kläger dann zumindest realistischerweise mit entsprechend höheren Instandhaltungsaufwendungen rechnen müssen, wodurch die Erzielung eines nachhaltigen Totalüberschusses wieder in Frage gestellt worden wäre.

    Auch die im Klageverfahren 15 K 758/99 vorgelegte Kalkulation stützt den Sachvortrag der Kläger nicht. Zum einen geht der Senat davon aus, dass einer erst anlässlich des finanzgerichtlichen Verfahrens und damit erheblich später erstellten Rentabilitätsberechnung für die Klärung der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger in den Streitjahren keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann. Zum anderen weichen die (ohne Berücksichtigung von Charterprovisionen, Kreditzinsen und Absetzungen für Abnutzung) geschätzten Kosten in Höhe von jährlich 7.000 DM so erheblich von den tatsächlich in den beiden wesentlichen Vercharterungsjahren 1990 und 1991 entstandenen von weit über 20.000 DM ab, dass die Kalkulation als nicht wirklichkeitsnah betrachtet werden kann. Selbst wenn der Senat von den in dieser Kalkulation optimistisch angesetzten Chartereinnahmen ausginge, ließe sich für die Kläger angesichts der tatsächlichen Kosten realistischerweise kein Einnahmenüberschuss prognostizieren.

    bb) Die oben ausgeführte negative Einnahmenüberschussprognose genügt allerdings allein noch nicht, den Klägern die behauptete Einkünfteerzielungsabsicht abzusprechen. Der BFH hat nämlich seit der erneuten Hinwendung zum „subjektiven Liebhabereibegriff” in keinem einzigen Fall die Gewinn- bzw. Einnahmenüberschusserzielungsabsicht von Steuerpflichtigen, die eine z. B. gewerbliche Tätigkeit ausübten, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln war, allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten verneint (vgl. hierzu BFH Urteil vom 21.07.2004, X R 33/03, BFH/NV 2004, 1710 mit weiteren Nachweisen). Die Gewinn- bzw. Einnahmenüberschusserzielungsabsicht ist demgegenüber zu verneinen, wenn neben die indizielle Bedeutung einer realistischen Verlustprognose noch Umstände treten, die persönliche Motive des Steuerpflichtigen für die Aufnahme oder Fortführung der fraglichen Tätigkeit erkennen lassen.

    Eben solche persönlichen Motive sieht der Senat im Streitfall in Bezug auf die Kläger aus folgenden Gründen als gegeben an. Der Kläger bezeichnet sich selbst als jahrzehntelang erfahrenen Sportsegler, der zum einen über den für eine Eigennutzung der Segelyacht erforderlichen Bootsführerschein verfügte und zum anderen noch ein weiteres Segelboot am Ammersee besaß. Die jährliche Eigennutzung der Mittelmeeryacht war zudem nicht nur in den Berechnungen der Yachtagentur M. als Möglichkeit vorgesehen, sondern vor allem in der vom Prozessbevollmächtigten nachträglich selbst erstellten Kalkulation in der jährlichen Größenordnung von 4 Wochen ausdrücklich mit eingeplant. Damit steht für den Senat fest, dass die Segelyacht von Anfang an sowohl zur Vermietung an Dritte als auch zu einer nicht unerheblichen privaten Selbstnutzung durch die Kläger bestimmt war. Bei der Anschaffung und Nutzung einer Segelyacht durch einen jahrzehntelangen Sportsegler handelt es sich nach Ansicht des Senats um eine Tätigkeit, die typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist. Der Senat sieht seine Annahme privater Motive der Kläger für den Yachterwerb auch dadurch bestätigt, dass die Kläger nur eine einzige Yacht erwarben und außer den allgemein gehaltenen Berechnungsunterlagen der Yachtagentur M. keine eigenen differenzierten und individualisierten Wirtschaftlichkeitsberechnungen anstellten. Vor allem letzteres spricht gegen eine im Bereich einer Erwerbstätigkeit zu erwartenden, professionellen Vorgehensweise. Schließlich geht der Senat davon aus, dass die Kläger angesichts ihrer erheblichen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ohne weiteres imstande waren, selbst bei Annahme einer privat veranlassten Investition auch längerfristig gewisse finanzielle Verluste hinnehmen zu können.

    cc) Im Streitfall steht aus den dargelegten Gründen zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass die Kläger ihre Segelyacht in den Streitjahren in der Absicht vercharterten, hieraus nachhaltig positive Einkünfte zu erzielen. Die Sache ist somit nach Maßgabe der objektiven Nachweislast zu entscheiden. Bezüglich der für die Kläger günstigen Tatsache von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung trifft diese hierfür die objektive Nachweislast. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

    dd) Auf den Umstand, dass die tatsächlichen Ertragseinbrüche kriegsbedingt, der Wechsel der Charteragentur notwendig wurde, beides für die Kläger wohl nicht vorhersehbar war und sie hierauf mit dem Verkauf des Schiffs reagierten, kommt es schließlich nicht mehr an.

    III.

    Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

    IV.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6