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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 17.06.2009 – 14 K 2454/05 B

    1. Steht aufgrund der bei einem Lieferanten vorgefundenen Schwarzrechnungen fest, dass der Betreiber eines Steakhauses neben den verbuchten Wareneinkäufen weitere Fleischmengen in erheblichem Umfang bezogen hat, so ist die Verwerfung der Buchführung und eine Hinzuschätzung nicht erfasster Betriebseinnahmen gerechtfertigt.

    2. Auch der Freispruch des Restaurantbetreibers im Strafverfahren steht der Hinzuschätzung nicht entgegen, wenn trotz der Aussagen der dort vernommenen Auslieferungsfahrer, sie hätten bei Belieferung des Steakhauses jeweils nur eine Rechnung und die dazu passende Menge Fleisch dabei gehabt, nicht feststeht, dass ausschließlich die in der Buchführung des Steakhauses verbuchte Menge Fleisch erworben wurde.

    3. Ziel einer Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und der Wirklichkeit am nächsten kommen.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 14. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht …, den Richter … sowie die ehrenamtlichen Richter Frau … und Herrn …

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

    Tatbestand:

    Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen.

    Der Kläger betrieb in den Streitjahren das in der …straße gelegene Steakhaus „…” als Einzelunternehmen. Er ermittelte den Gewinn durch Bilanzierung.

    Im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung bei der B GmbH (nachfolgend B GmbH), die neben einem Lieferservice auch über einen Selbstbedienungsmarkt verfügte, kam der Beklagte zu der Vermutung, dass der Kläger dort so genannte „Schwarzeinkäufe” getätigt haben könnte. Daher führte er eine Betriebsprüfung durch.

    Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die Buchführung des Klägers nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Hinsichtlich des Wareneinkaufs bei der B GmbH gelangte sie zu der Einschätzung, dass der Kläger lediglich die Rechnungen mit seiner dortigen Kundennummer I und der Bezeichnung Tour I, nicht jedoch die nach Auffassung der Prüferin ebenfalls das Steakhaus betreffenden Kundennummern II und III, Tour II/III eingebucht habe.

    Rechnungen mit der Kundennummer II und III, Tour II/III trugen zwar nie – so wie bei der Kundennummer I – Namen und Adresse des Steakhauses als Rechnungsempfänger, in 1998 zum Teil aber Kürzel wie „…”, … M.”, …”, „…”. Die Prüferin vermutete, dass diese Kürzel den Auslieferungsfahrern als Orientierung dienen sollten. In den Streitjahren fanden sich keine Kürzel mehr auf den Rechnungen zur Kundennummer II und III. Die Prüferin hielt diese dennoch für „Schwarzrechnungen” und begründete ihre Einschätzung damit, dass auf die Warenrechnungen I Tour I regelmäßig mit unmittelbar folgender Rechnungsnummer und gleichem Datum eine „Tour II/III”-Rechnung zur gleichen Auftragsnummer folge, die Ware auf den so zusammenhängenden Rechnungen grundsätzlich aus dem gleichen Warenkorpus gestammt habe sowie der Rechnungsbetrag zumeist ähnlich hoch gewesen sei. Der Kläger habe in 2000 sogar eine Rechnung mit der Bezeichnung II, Tour II/III in seine Buchhaltung eingebucht (Rechnung vom X.X.2000, auf die das Gericht Bezug nimmt), obgleich die auf seinen Namen lautende Rechnung Tour I zur selben Auftragsnummer bei der B GmbH gefunden worden sei. Dies belege ebenfalls die Verbindung zum Steakhaus ….

    Dass „Schwarzeinkäufe” existiert hätten, könne ferner aus den Retouren abgeleitet werden, denn der Kläger habe zum Teil mehr Fleisch zurückgegeben als er zuvor offiziell eingekauft gehabt habe.

    Aus den ihrer Meinung nach getätigten „Schwarzeinkäufen” beim Fleisch schloss die Prüferin auf „schwarz” eingekaufte Beilagen und mithin in entsprechenden Mengen „schwarz” verkaufte Speisen. Auf die Berechnung der Prüferin (Tz. 5 des BP-Berichts vom X.X.2004) nimmt der Senat Bezug.

    Ferner habe der Kläger eine betriebliche Nutzung des am X.X.2001 angeschafften Computers nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, worin diese bestanden haben solle, da er Druckaufträge extern vergeben habe.

    Betriebsausgaben in Höhe von netto 14.200 DM betreffend angeblich von der C GmbH durchgeführte Renovierungsarbeiten seien ebenfalls nicht anzuerkennen. Es fehle an detaillierten Rechnungen, aus denen sich Materialverbrauch und Arbeitsstunden ablesen ließen. Auf die Rechnungen vom X.X.2001 sowie X.X.2001 nimmt der Senat Bezug. Der Aussteller der Rechnung vom X.X.2001, ein Geschäftsführer namens D, sei zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gar nicht Geschäftsführer gewesen. Zahlungsdaten seien auf den Barzahlungsquittungen – auf die der Senat Bezug nimmt – ebenfalls nicht ausgewiesen.

    Ein vom Kläger bilanziertes und angeblich zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen aufgenommenes unverzinsliches Darlehen in Höhe von 24.972 DM zum 31. Dezember 2001 und 11.767,98 DM zum 31. Dezember 2002 erkannte die Prüferin nicht an, da ihrer Ansicht nach der Zahlungsfluss durch die bloße Angabe, es sei in bar aus … geflossen, nicht hinreichend nachgewiesen sei. Auf den Darlehensvertrag vom X.X.2001 nimmt der Senat Bezug.

    Der Beklagte wertete die Erkenntnisse der Betriebsprüferin in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2002 vom 02. August 2004 aus.

    Hiergegen wehrten sich die Kläger mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen.

    Die Buchführung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Argumente, mit denen der Beklagte ihm, dem Kläger, „Schwarzeinkäufe” nachweisen wolle, seien nicht nachvollziehbar. Dass die Firma B Auftragsnummern doppelt vergebe, Rechnungen mit Kürzel versehe oder zum Teil zweimal am Tag dieselbe oder eine ähnliche Menge Fleisch verkaufe, sei allein deren Sache. Vielleicht habe man die Vermerke auf Dritte betreffende „Schwarzrechnungen” geschrieben, um im Zweifelsfall einen offiziellen Kunden für die passende Menge Fleisch nennen zu können. Bekanntlich gebe es im Gastronomiegroßhandel solche latenten Drittkundenregister. Vielleicht habe es sich aber auch bloß um interne Weiterberechnungen oder Ausgleichsbuchungen zu Inventurzwecken gehandelt. Dass Warengutschriften aus Retouren nicht aus offiziellen Rechnungen stammen könnten, sei falsch, da Retouren grundsätzlich zunächst tiefgefroren und später zurückgegeben worden seien. Dass auf der in der Buchführung vorgefundenen Rechnung vom X.X.2000 kein Empfänger genannt sei, habe möglicherweise damit zu tun, dass der Einkauf unter Hektik oder von einem Bekannten oder Angestellten getätigt worden sei. Am X.X.2000 sei der Kläger gar nicht in Deutschland gewesen.

    Schließlich sei auch die Höhe der Hinzuschätzung vollkommen unrealistisch, da das Restaurant nicht durchweg ausgebucht gewesen sei und auch das vorhandene Personal hierfür niemals ausgereicht hätte.

    Der PC werde sehr wohl betrieblich genutzt (MS Word, Excel).

    Dass die Renovierung durch die C GmbH nachts in Etappen erledigt worden sei, sei der Fortführung des Betriebes geschuldet gewesen. Die Rechnung sei ordnungsgemäß. Es habe sich um einen günstigen Pauschalauftrag gehandelt, sodass der Kläger keine detaillierte Rechnung verlangt habe. Dass Herr D bei Ausstellung der ersten Rechnung nicht Geschäftsführer gewesen sei, habe sich der Kenntnis des Klägers entzogen und könne ihm auch nicht angelastet werden.

    Hinsichtlich des Darlehens habe er, der Kläger, seine Mitwirkung bei der Aufklärung angeboten.

    Trotz dieser Einwände wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidungen vom 15. November 2005 als unbegründet zurück.

    Die Buchführung sei aufgrund der Erkenntnisse hinsichtlich der „Schwarzrechnungen” als nicht ordnungsgemäß zu beurteilen. Die Schätzung sei auch nicht überhöht, denn die Prüferin habe den Aufschlagsatz von 260% anhand der Speisekarte ermittelt. Zwar liege der Reingewinn über dem Höchstwert der amtlichen Richtsatzsammlung. Eine mögliche Erklärung sei die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern. Völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit liege dieses Schätzungsergebnis jedenfalls nicht. Unsicherheiten gingen letztlich zu Lasten der Kläger.

    Eine betriebliche Nutzung des PCs habe der Kläger nicht plausibel dargestellt.

    Die tatsächliche Zahlung an die C GmbH sei nicht feststellbar, da diese Anfang 2003 im Handelsregister gelöscht worden und Herr D seither unbekannt verzogen sei. Bei der angegebenen Adresse der Gesellschaft handele es sich um eine Einzimmerwohnung. Der Geschäftsführer habe unter derselben Anschrift seinen Hauptwohnsitz gemeldet gehabt. Die Barzahlungsquittungen seien mangels Datums der angeblichen Zahlung kein tauglicher Nachweis. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Abdeckrechnungen für „schwarz” erbrachte Leistungen handele, zumal nachts erbrachte Leistungen eher teurer als billiger sein müssten. Obgleich auf den Rechnungen ein Bankkonto genannt sei, wolle der Kläger mit Hilfe eines Darlehens vom X.X.2001 bar bezahlt haben, ohne den Darlehensfluss nachweisen zu können.

    Hiergegen wehren sich die Kläger mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage.

    Der Kläger habe vier bis fünf Angestellte und keine illegalen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer sei ihm schon aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Küche nicht möglich gewesen. Ferner habe die Prüferin die negativen Auswirkungen der BSE-Krise nicht berücksichtigt, die zu höheren Einkaufspreisen des Klägers geführt habe.

    Die betriebliche Nutzung des PCs habe zwar stattgefunden, sie könnten sie aber nicht nachweisen.

    Die Kläger beantragen,

    die geänderten Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 vom 02. August 2004 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. November 2005 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Gerade der Umstand, dass der Kläger am X.X.2000 nicht in Deutschland gewesen sei, liefere die Erklärung, weshalb an diesem Tage – die bei der Firma B ebenfalls vorgefundene – offizielle Rechnung nicht eingebucht worden sei, sehr wohl aber die zur selben Auftragsnummer erteilte „Schwarzrechnung”. Es müsse sich wohl um ein Versehen des in Abwesenheit des Klägers Beauftragten handeln.

    In dem täglich von … Uhr bis … Uhr geöffneten Restaurant hätten ohne Weiteres die kalkulierten Mengen pro Tag (ca. 105 Gerichte) zubereitet und serviert werden können. Den Aufschlagsatz habe die Prüferin anhand der Speisekarte den zur Zeiten der BSE-Krise gültigen Einkaufspreisen ermittelt. Auch hätte sich die BSE-Krise allenfalls auf die eingekauften Warenmengen auswirken können, nicht aber auf den Warenaufschlagsatz.

    Im Übrigen seien der Steuerfahndung mittlerweile zahlreiche Kunden der Firma B bekannt, die dort „Schwarzeinkäufe” nach dem beschriebenen System getätigt gehabt hätten.

    Gegen den Kläger ist derzeit ein Strafverfahren in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht … wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in den Streitjahren anhängig. Die erste Instanz – das Amtsgericht … – hat ihn mit Urteil vom X.X.2008 von diesem Vorwurf freigesprochen. Auf die Auszüge aus den Strafakten in der Akte … nimmt der Senat Bezug.

    Ausschlaggebend für den Freispruch waren unter anderem die Aussagen der Auslieferungsfahrer der Firma B E, F, G und H, die vor dem Amtsgericht … als Zeugen bekundet haben, bei Belieferung des Klägers jeweils nur eine Rechnung „Tour I” dabei gehabt und auch nur die in dieser Rechnung aufgeführte Fleischmenge geliefert zu haben.

    Das Gericht hat in der Sache am 12. November 2008 und am 17. Juni 2009 mündlich verhandelt. Auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung nimmt der Senat wegen weiterer Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens Bezug.

    Dem Senat haben bei der Entscheidungsfindung die die Kläger betreffenden Einkommensteuer- und die den Kläger betreffenden Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Gewinnermittlungs- und Betriebsprüfungsakten der Streitjahre sowie die Akten des den Kläger betreffenden Verfahrens … vorgelegen. Auch die streitgegenständlichen Rechnungen der B GmbH haben dem Senat vorgelegen. Auf diese Akten, Unterlagen und die Schriftsätze der Beteiligten nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten Bezug.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

    Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Hinzuschätzungen zu Recht vorgenommen.

    Der Beklagte war zu der angegriffenen Hinzuschätzung dem Grunde nach befugt. Denn zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert und die Finanzbehörden deshalb die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen können (§ 162 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung – AO –). Auch dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können, folgt daraus eine Schätzungsbefugnis (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Buchführung und die Aufzeichnungen sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO). Nach den Buchführungsvorschriften sind der Wareneingang und der Warenausgang nach in §§ 143, 144 AO und im Handelsgesetzbuch normierten Regeln (§§ 238 ff. Handelsgesetzbuch – HGB –) aufzuzeichnen.

    Diesen Grundsätzen entsprach die Buchführung des Klägers im Streitjahr nicht. Verschiedene Umstände führen zur sicheren Überzeugung des Senats, dass der Kläger den Wareneinkauf und den Warenverkauf nicht vollständig aufgezeichnet hat und schon deshalb seiner Buchführung nicht gefolgt werden kann.

    Die bei der B GmbH beschlagnahmten Ausgangsrechnungen beweisen, dass der Kläger nicht alle dort erworbene Waren buchmäßig erfasst hat. Die Behauptungen des Klägers, die darauf hinauslaufen, der Großhändler B habe den Namen des Steakhauses möglicherweise missbraucht und diesem eigentlich an Dritte gelieferte Waren zugeordnet, ist als in keiner Weise zu belegende Schutzbehauptung zu werten. Es ist nach Einschätzung des Senats kein Grund ersichtlich, weshalb die Firma B, die über einen Selbstbedienungsmarkt verfügte, derartige Manipulationen vorgenommen haben sollte. Nicht überzeugend ist ferner der Einwand, dass es sich bei den gefundenen Ausgangsrechnungen, die der Beklagte als „Schwarzrechnungen” qualifiziert hat, möglicherweise um betriebsinterne Abrechnungen handelt. Im Hinblick auf die auf Rechnungen des Jahres 1998 geschriebenen Kürzel „… M.” u.ä., die Erteilungen zweier Rechnungen gleichen Datums mit unmittelbar angrenzenden Rechnungsnummern bei jeweils identischen Auftragsnummern (Rechnungssplitting), die für das Restaurant des Klägers typischen Einkäufe und der Umstand, dass sogar eine „Tour II/III”-Rechnung in der Buchhaltung des Steakhauses im Jahr 2000 aufgetaucht ist, stellen für den Senat überzeugende Nachweise dafür dar, dass der Kläger von der B GmbH neben den von ihm verbuchten Fleischeinkäufen weitere erhebliche Fleischmengen bezogen und diese Lieferungen nicht als Wareneingang verbucht hat. Soweit die Prüferin dem Kläger zusätzlich vorgehalten hat, seine Retouren seien zum Teil höher als der offizielle Einkauf gewesen, hat der Kläger zwar eine plausible Erklärung geben können. Das alleine kann ihn aber im Hinblick auf die genannten gegen ihn sprechenden überzeugenden Beweise nicht entlasten.

    Auch der Freispruch durch das Amtsgericht … steht der genannten Überzeugung des Senats nicht entgegen. Selbst wenn die Aussagen der dort vernommenen Lieferfahrer zuträfen, sie hätten bei Belieferung des Steakhauses jeweils nur eine Rechnung und die dazu passende Menge Fleisch dabei gehabt, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Kläger ausschließlich die bei ihm verbuchte Menge Fleisch erworben hat. Die genannten „Tour II/III”-Fleischmengen könnten auch auf anderem Wege zum Kläger gelangt sein, etwa mit Hilfe weiterer Kuriere. Immerhin ist unstreitig, dass die Firma B bei anderen Gastwirten und damit in gewissem Umfang ein System des Rechnungssplittings durchgeführt hatte, wozu ein entsprechendes Vertriebsystem gehört haben muss. Den genauen Vertriebsweg konnte und brauchte der Senat nicht näher aufklären, da er auch ohne Kenntnis des Vertriebswegs aufgrund obiger Erkenntnisse sicher ist, dass der Kläger zusätzlich zu seinem offiziellen Wareneinkauf weiteres Fleisch erworben hat. Das genannte Urteil des Amtsgerichts … bietet im Übrigen keine plausible Erklärung an, weshalb in der Buchhaltung der B GmbH das genannte Rechnungssplitting festzustellen war. Dass ein nicht in Erscheinung tretender Dritter diese Waren bezogen haben könnte, erscheint aus Sicht des Senats vollkommen fernliegend. Dass dieser Dritte stets zur selben Zeit nahezu identische Warenarten und -mengen wie der Kläger erworben und von der B GmbH hierfür dieselbe Auftragsnummer zugeteilt bekommen haben soll, liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Für eine derartige Vorgehensweise und einen derartigen Geschehensablauf ist kein vernünftiger Grund erkennbar.

    Zu weiteren Beweiserhebungen sah der Senat sich nicht in der Lage, zumal eine Vernehmung des Herrn B aufgrund dessen schriftlich angekündigter Aussageverweigerung kein taugliches Mittel zu sein schien, die Abläufe in der B GmbH und die an den Kläger gelieferten Fleischmengen näher aufzuklären. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung auch keine weiteren Beweiserhebungen beantragt oder unterlassene Beweiserhebungen gerügt.

    Die vorsätzlich unterlassene Verbuchung des Wareneingangs erlaubt wiederum den sicheren Schluss auf eine unvollständige Verbuchung des Warenausgangs. Da der Kläger mithin die Höhe des Speiseumsatzes durch seine Buchführung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat, war eine Schätzung geboten.

    Die Höhe der durch den Beklagten bemessenen Hinzuschätzungen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

    Schätzungen müssen in sich schlüssig, ihre Ergebnisse wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und sie dürfen nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO § 162 Rz. 29 m.w.N.). Ziel ist, die Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und der Wirklichkeit am nächsten kommen. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Schätzung bewegt sich innerhalb des eröffneten Schätzungsrahmens. Entgegen der Auffassung der Kläger bestand keine Verpflichtung, die Auslastung des Restaurants in späteren Jahren durch Stichproben zu überprüfen. Denn abgesehen davon, dass dies kaum praktikabel wäre, ließen sich durch Stichproben in späteren Jahren keine sicheren Erkenntnisse zur Auslastung im streitigen Zeitraum gewinnen.

    Die vom Beklagten gewählte Methode, mittels Aufschlagskalkulation die durch die „Schwarzeinkäufe” erzielten Umsätze und Gewinne zu schätzen, ist nicht zu beanstanden. Der anhand der Speisekarte errechnete durchschnittliche Rohgewinnaufschlagsatz von 260% liegt innerhalb der Erfahrungswerte der Finanzbehörden und ist daher wirtschaftlich erzielbar. Die Mengen liegen bei einem etwa 60 Sitzplätze umfassenden Restaurant in der …straße – einer belebten Einkaufsstraße – im Rahmen des Möglichen, zumal auch „Außer-Haus-Verkäufe” denkbar sind. Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Erklärungen für seine Auffassung abgegeben, er habe die aus seiner Speisekarte errechneten Rohgewinnaufschlagsätze gleichwohl nicht erzielt. Die BSE-Krise kann hierfür als Erklärung kaum dienen, denn die Verkaufspreise haben sich durch diese Krise nicht verändert und die Einkaufspreise hat die Prüferin den Rechnungen entnommen. Dem Einwand, das vorhandene Personal hätte nie ausgereicht, um die vom Beklagten geschätzten Umsätze zu erzielen, braucht der Senat nicht nachgehen. Dass (einschließlich der Kläger) drei bis sechs Leute hierfür nicht ausgereicht hätten, ist keine zwingende Annahme. Letztlich gehen Unsicherheiten, die mit jeder Schätzung verbunden sind, zu Lasten des Klägers, der angesichts der gezielt und systematisch vorgenommenen Verkürzung des Wareneinkaufs den Anlass für die Schätzung gesetzt hat.

    Auch die streitgegenständlichen Aufwendungen für den Computer hat der Beklagte zu recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz – EStG – sind Betriebsausgaben nur durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen. Weder im behördlichen Verfahren noch im Termin der mündlichen Verhandlung haben die Kläger konkret und nachprüfbar vorgetragen und durch Beispiele belegt, inwieweit der PC betrieblichen Zwecken gedient hat. Beweismittel können sie nach eigenem Bekunden nicht vorlegen. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der PC nicht zumindest auch erheblich privat genutzt wurde. Der Hinweis auf die Installation der Programme MS Word und Excel kann hierfür nicht ausreichen, denn diese sind auf zahlreichen Computern vorinstalliert und auch ohne Weiteres zu privaten Zwecken einsetzbar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die objektive Beweislast (die Feststellungslast) für das Vorhandensein der Voraussetzungen derjenigen Normen grundsätzlich der Beteiligte trägt, der sich auf diese Norm beruft (vgl. Gräber/von Groll, FGO, § 96 Rz 23, m.w.N.). Die Kläger berufen sich auf das Vorliegen von Betriebsausgaben, sie tragen damit die Beweislast für das Vorliegen von Betriebsausgaben. Da vorliegend eine betriebliche Verwendung des PCs nicht nachgewiesen wurde, können in Anbetracht der objektiven Beweislast die geltend gemachten PC-Kosten nicht berücksichtigt werden.

    Auch hinsichtlich der als Renovierungsaufwand geltend gemachten – angeblich darlehensfinanzierten – Betriebsausgaben trifft die Feststellungslast nach den genannten Grundsätzen die Kläger. Im Streitfall hat der Senat an den Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erhebliche Zweifel, denn es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Firma C GmbH eine „Strohmanngesellschaft” ist, die dazu genutzt wird, „Schwarzarbeiter” mit Papieren auszustatten und Rechnungen zu verkaufen. Die daraus abzuleitenden Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens von Betriebsausgaben gehen nach den Regeln der objektiven Feststellungslast zu Lasten der Kläger.

    Bei der Anschrift der C GmbH handelt es sich nicht um einen Büroraum, sondern um eine Einzimmerwohnung, also möglicherweise um eine Briefkastenadresse. Der Geschäftsführer, der an derselben Anschrift seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte, ist dort ebenfalls nicht mehr erreichbar, die Gesellschaft aufgelöst. Die Rechnungsangaben sind jeweils zu pauschal, um angesichts der Höhe der abgerechneten Beträge eine konkrete Leistung feststellen zu können. Bezeichnungen wie „Maler-, Holz- und Fliesenarbeiten” oder „Renovierungsarbeiten” ohne nähere Aufmaßangaben, Leistungszeit oder andere Einzelangaben bezeichnen keine näher konkretisierbaren Gewerke. Eine Bezugnahme auf andere Unterlagen, die eine Konkretisierung ermöglichen könnte, fehlt in den Rechnungen. Ein detailliertes Angebot existiert nicht. Die Aufführung detaillierter Einzelleistungen ist bei tatsächlich erbrachten Bauleistungen aber üblich und für eine Nachprüfung unerlässlich. Trotz Angabe einer Bankverbindung will der Kläger ferner bar bezahlt haben, wobei die Quittungen kein Datum tragen, mithin von Herrn D auch blanko unterschrieben sein könnten. Nachprüfbare Angaben und Beweise für den Zahlungsfluss des unverzinslichen Darlehens, mit dem der Kläger die Aufwendungen finanziert haben will, fehlen ebenfalls. Insgesamt drängen dem Senat sich derart viele Zweifel an der Leistungserbringung durch die C Bau Gesellschaft auf, dass ein Betriebsausgabenabzug und die Bilanzierung des angeblich hierfür aufgenommenen Darlehens nicht in Betracht kamen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenAO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2, AO § 158