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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 18.12.2008 – 13 K 2633/03

    1. Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. Für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind dabei nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind.

    2. Das Finanzamt ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung weder dazu in der Lage noch dazu verpflichtet, Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall anzustellen, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen.

    3. Im Streitfall waren die von den Ehegatten für das Trennungsjahr bis zum Zeitpunkt der Trennung geleisteten Vorauszahlungen mangels anderer Erkenntnisse des FA bei beiden Ehegatten je zur Hälfte im Rahmen der von ihnen beantragten getrennten Veranlagungen anzurechnen.

    4. Eine andere Handhabung wäre nur dann möglich, wenn das FA im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung einen Hinweis erhält, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 13. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter …

    für Recht erkannt:

    Der Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2001 vom 10. April 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2003 wird dahingehend geändert, dass dem Kläger Vorauszahlungen in Höhe von EUR … auf Einkommensteuer und EUR … auf Solidaritätszuschlag angerechnet werden.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 40 von Hundert und dem Beklagten zu 60 von Hundert auferlegt. Die Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.

    Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand:

    Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der gegen den Kläger und die Beigeladene für das 1. bis 3. Quartal 2001 festgesetzten und geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 2001.

    Der Kläger und die Beigeladene wurden als Ehegatten bis zum Jahr 2000 bei dem Finanzamt 2 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 29. November 2000 wurden ab dem Jahr 2001 jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällige Vorauszahlungen in Höhe von je DM … auf Einkommensteuer und DM … auf Solidaritätszuschlag festgesetzt.

    Am 7. Juni 2001 erließ das Finanzamt 2 einen an beide Eheleute adressierten Vorauszahlungsbescheid, mit dem zum 10. September 2001 und 10. Dezember 2001 fällige Vorauszahlungen für 2001 in Höhe von je DM … auf Einkommensteuer und DM … Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Zugleich erfolgte eine Abrechnung bis zum 2. Vierteljahr 2001, wonach unter Berücksichtigung der bis zum Stichtag 30. Mai 2001 bereits geleisteten Vorauszahlungen bis zum 10. Juni 2001 noch DM … Einkommensteuer und DM … DM Solidaritätszuschlag zu zahlen waren.

    Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 2001 wurden wie folgt durch Überweisung auf das bei dem Finanzamt 2 für die Ehegatten geführte Konto … geleistet:

    Zahlung amBetrag in DM auf Einkommensteuerauf Solidaritätszuschlag
    07.03.2001
    07.06.2001
    07.09.2001
    04.10.2001
    05.12.2001
    Ebenfalls am 07. Juni 2001 war ein Vorauszahlungsbescheid ergangen, mit dem nachträglich für das Jahr 2000 Vorauszahlungen auf Einkommensteuer in Höhe von DM … und Solidaritätszuschlag in Höhe von DM …, zahlbar spätestens am 07. Juli 2001, festgesetzt wurden. Auf den gegen diesen Bescheid von den Eheleuten am 20. Juni 2001 eingelegten Einspruch, mit dem diese ihre in 2000 erzielten Einkünfte und die daraus resultierende Einkommensteuerlast ausführlich darlegten, setzte das Finanzamt 2 mit Bescheid vom 12. Juli 2001 antragsgemäß die nachträglich festgesetzten Vorauszahlungen herab.

    Am 2. Oktober 2001 beantragten die Eheleute, die Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erlassen, die wegen verspäteter Leistung der für das 3. Quartal 2001 festgesetzten Vorauszahlungen entstandenen waren. Auch diesem Begehren entsprach das Finanzamt 2 mit dem an beide Ehegatten adressierten Bescheid vom 11. Oktober 2001.

    Am 31. Oktober 2001 ging beim Finanzamt 2 die vom Kläger und der Beigeladenen am 22. Oktober 2001 unterschriebene Einkommensteuererklärung für 2000 ein, in der beide Zusammenveranlagung beantragten, als derzeitigen gemeinsamen Wohnort … und als Bankverbindung – wie im Jahr zuvor – das Konto … bei der Bank … angaben. Als Kontoinhaber wurde der Kläger (durch Abhaken in Zeile 16 des Steuererklärungsvordrucks ESt 1 A „Kontoinhaber lt. Zeilen 2 und 3”) bezeichnet. Auch der hierzu ergangene Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 5. Dezember 2001 war an … Kläger und Beigeladene … als Inhaltsadressaten gerichtet. Dem dagegen am 8. Dezember 2001 von der bevollmächtigten Steuerberaterin „im Auftrag meiner Mandanten” eingelegten Einspruch half das Finanzamt 2 mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2001 ab. Am 13. Mai 2002 erließ das Finanzamt 2 nach einer Betriebsprüfung geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999 und 2000. Sämtliche Bescheide waren wiederum gerichtet an beide Eheleute unter der genannten Wohnanschrift. Schließlich beantragten die Eheleute noch am 16. Juni 2002 wegen der verspätet geleisteten Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2002 den Erlass von Säumniszuschlägen.

    Der Bevollmächtigte der Beigeladenen teilte dem Finanzamt 2 mit Schriftsatz vom 2. September 2002 mit, dass die Ehegatten für 2001 die getrennte Veranlagung beantragen und dass die Beigeladene alle Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 von ihrem persönlichen Konto geleistet habe und diese wegen des zwischen den Eheleuten noch nicht zustande gekommenen Gesamtschuldnerausgleichs bisher allein ihr zuzurechnen seien. In einem weiteren Schreiben vom 11. September 2002 bezifferte der Bevollmächtigte die Höhe der der Beigeladenen zuzurechnenden Vorauszahlungen auf Einkommensteuer 2001 mit EUR … und auf Solidaritätszuschlag 2001 mit EUR ….

    Die Finanzkasse des Finanzamts 2 wurde daraufhin am 19. September 2002 angewiesen, die Sollstellungen und Istbeträge für die Einnahmeart 03E und die Zeiträume ab 2001 vom Speicherkonto … (Steuernummer der Ehegatten) auf das Speicherkonto … (Steuernummer der Beigeladenen) umzubuchen. Der Bevollmächtigten des Klägers teilte das Finanzamt 2 am 02. Oktober 2002 mit, dass das Einkommensteuerkonto des Klägers ab 01. Januar 2001 geschlossen sei.

    Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. September 2002 und 30. September 2002 beantragte die Beigeladene, die Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 unter Berücksichtigung der gewählten getrennten Veranlagung rückwirkend nach einem zu versteuernden Einkommen der Beigeladenen von DM … festzusetzen und den Erstattungsbetrag auf das Konto … bei der Bank … zu überweisen. Das Finanzamt 2 entsprach diesem Begehren und setzte mit Bescheid vom 07. Oktober 2002 gegenüber der Beigeladenen die Vorauszahlungen auf Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag ab 10. Dezember 2001 geändert fest.

    Dazu erging am 17. Oktober 2002 folgende an die Beigeladene adressierte Abrechnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für den Zeitraum 1. bis 4. Quartal 2001:

    EinkommensteuerSolidaritätszuschlag
    EUREUR
    Abzurechnen sind
    Bereits getilgt
    Unterschied
    Restguthaben
    Das Finanzamt 2 überwies mit Anweisung vom 18. Oktober 2002 das von ihm ermittelte Restguthaben in Höhe von insgesamt EUR … auf das von der Beigeladenen genannte Konto.

    Bereits am 8. Oktober 2002 hatte die Beigeladene ihre Einkommensteuererklärung für 2001 eingereicht, in der sie die getrennte Veranlagung wählte und angab, seit dem 09. September 2001 dauernd getrennt zu leben. Der an die Beigeladene gerichtete, ihrer Erklärung folgende Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 29. November 2002 weist im Abrechnungsteil als abzurechnenden Betrag Einkommensteuer EUR … und Solidaritätszuschlag EUR … sowie als bereits getilgten Betrag Einkommensteuer EUR … und Solidaritätszuschlag EUR … aus.

    Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2002, die geleisteten Vorauszahlungen des 1. bis 3. Quartals 2001 gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – hälftig aufzuteilen.

    Das Finanzamt 2 lehnte diesen Antrag am 25. Oktober 2002 mit der Begründung ab, die Festsetzung der Vorauszahlungen sei unter Heranziehung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1999 erfolgt. Danach sei die Steuerschuld des Ehemannes durch einbehaltene Steuerabzugsbeträge getilgt worden, so dass die festgesetzten Vorauszahlungen allein die voraussichtliche Steuerschuld der Ehefrau beträfen. Die Zahlungen seien daher von der Beigeladenen erkennbar für die Steuern geleistet worden, die sich aus den von ihr erzielten Einkünften ergeben. Weiterhin teilte das Finanzamt 2 mit, es habe die Einkommensteuerakte der Ehegatten geschlossen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 sei für den Kläger der Beklagte zuständig. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 erwiderte die Bevollmächtigte des Klägers, wiederholte ihren Antrag auf Aufteilung und erbat für den Fall der Weigerung um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Das Finanzamt 2 bekräftigte mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 seine Ablehnung und verwies den Kläger bei Einwendungen gegen die vorgenommene Aufteilung und Zuordnung der Vorauszahlungen auf die Beantragung eines Abrechnungsbescheids bei dem für ihn nunmehr für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Beklagten.

    Der Kläger, der seinen Wohnsitz in den Bezirk des Beklagten verlegt hatte, reichte bei diesem am 16. Januar 2003 seine Einkommensteuererklärung für 2001 ein und beantragte darin ebenfalls die getrennte Veranlagung. Er wiederholte zugleich seinen Antrag, die geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2001 in Höhe von EUR … sowie zum Solidaritätszuschlag in Höhe von EUR … ihm zuzurechnen. Hierzu brachte er vor, dass entgegen der Ansicht des Finanzamts 2 die einbehaltene Lohnsteuer und die weiteren anrechenbaren Steuern seine Steuerschuld nicht gedeckt hätten. Im Übrigen seien die Vorauszahlungen gegen die Ehegatten als Gesamtschuldner festgesetzt worden. Die Beigeladene hätte bei den Zahlungen ausdrücklich erklären müssen, dass diese nur auf ihre Rechnung beabsichtigt gewesen seien. Da dies nicht geschehen sei, gelte die allgemeine Vermutung, dass durch Zahlung generell die gemeinsame Steuerschuld gedeckt und auf gemeinsame Rechnung der Ehegatten geleistet werden solle.

    Der Beklagte führte antragsgemäß eine getrennte Veranlagung durch und erließ am 11. März 2003 den an den Kläger adressierten Einkommensteuerbescheid für 2001. Bei der in dem Bescheid vorgenommenen Abrechnung berücksichtigte er zwar den Steuerabzug vom Lohn sowie einbehaltene Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und anrechenbare Körperschaftsteuer. Die geleisteten Vorauszahlungen blieben jedoch ohne Begründung unberücksichtigt.

    Gegen die im Einkommensteuerbescheid vorgenommene Abrechnung zur Einkommensteuer 2001 legte der Kläger am 23. März 2003 Einspruch ein. Der Beklagte legte das Begehren des Klägers als Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids aus.

    Er erließ am 10. April 2003 einen Abrechnungsbescheid, in dem er für das bei ihm geführte Erhebungskonto folgenden Saldo auswies:

    RückstandEinkommensteuer… EUR
    Solidaritätszuschlag… EUR.
    Den dagegen am 22. April 2003 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2003 zurück und führte zur Begründung aus, er habe einen Abrechnungsbescheid zu der Frage der geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 2001 erteilt. Damit könne nur eine Klärung darüber herbeigeführt werden, ob und in welcher Höhe noch Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verbleiben. Es komme nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers zutreffend seien. Nach der Mitteilung des Finanzamts 2 sei die Steuerschuld des Klägers bereits durch die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge getilgt, so dass die geleisteten Vorauszahlungen allein die voraussichtliche Steuerschuld der Ehefrau beträfen.

    Mit seiner dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe bis September 2001 mit der Beigeladenen in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei erst am 9. September 2001 beendet worden. Dies ergebe sich aus einer notariell beurkundeten Erklärung beider Ehegatten. Die gegen die Ehegatten als Gesamtschuldner festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag 2001 hätten die Ehegatten für die ersten drei Quartale 2001 in Höhe von insgesamt Euro … und Euro … auf gemeinsame Rechnung an das Finanzamt entrichtet. Die Steuerzahlungen seien lediglich aus organisatorischen Gründen von der Beigeladenen veranlasst worden. Damit habe immer die gemeinsame Steuerschuld getilgt werden sollen, was sich schon daraus ergebe, dass zwischen den Ehegatten niemals eine Abrechnung nach Erteilung des Steuerbescheids erfolgt sei, obwohl es regelmäßig zu einer anteiligen Nachzahlung auf die Einkünfte des Klägers gekommen sei. Entgegen der Darstellung der Beigeladenen habe nicht nur sie, sondern auch der Kläger gelegentlich zur Begleichung der Steuerforderungen ein Darlehen aufnehmen müssen. So habe er am 13. Dezember 2000 ein Darlehen von der … GmbH in Höhe von DM … zu denselben Konditionen wie die Beigeladene erhalten. Auch habe der Kläger Überweisungen zu Gunsten des Kontos der Beigeladenen vorgenommen, ohne dass Rückzahlungen erfolgt seien. Der Kläger habe auch für das beiden Eheleuten je zur Hälfte gehörende und von ihnen gemeinsam genutzte Wohnhaus im Zeitraum von Mai 1999 bis September 2001 mehr als DM … aufgewendet, während die Beigeladene lediglich Zahlungen von DM … geleistet habe. Die laufenden Kosten des Lebensunterhalts beider Eheleute seien ebenfalls fast ausschließlich durch Bargeldverfügungen zulasten des Kontos des Klägers bestritten worden. Die jeweilige Veranlassung von Zahlungen auf gemeinschaftliche Rechnung resultiere allein aus der organisatorischen Aufgabenverteilung zwischen den Ehegatten.

    Der entgegenstehende Vortrag der Beigeladenen sei schon deshalb nicht schlüssig, da die Beigeladene nach Beendigung der Ehe über ein weit höheres Vermögen als der Kläger verfüge, obwohl diese während des Zeitraums der ehelichen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft dauerhaft geringere Einkünfte als der Kläger erwirtschaftet habe.

    Der Beklagte habe folglich seinen Antrag, die bis Beendigung der ehelichen Gemeinschaft für die ersten drei Quartale geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2001 gemäß § 37 Abs. 2 AO hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen, zu Unrecht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung komme es auch bei Ehegatten darauf an, für wessen Rechnung die Steuer gezahlt worden sei. Bei einem Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte für die Ermittlung der Willensrichtung sei davon auszugehen, dass der zahlende Ehegatte die Steuerschuld für Rechnung beider Ehegatten begleichen wolle. Unrichtig sei die Annahme des Beklagten, dass sich die errechnete Vorauszahlung ausschließlich auf die voraussichtliche Steuerschuld der Ehefrau beziehe und die Steuerschuld des Ehemannes bereits durch die ihm zuzurechnenden Steuerabzugsbeträge gedeckt sei. Vielmehr ergebe sich aus seiner, des Klägers, Berechnung, dass insgesamt DM … der mit Bescheid vom 29. November 2000 errechneten Vorauszahlung ausschließlich auf die voraussichtliche Steuerschuld des Ehemanns entfielen. Die Festsetzung der insgesamt zu leistenden Vorauszahlungen hätte sich somit nicht nur gegen die Ehefrau sondern gegen beide Ehegatten gerichtet. Der Beklagte habe keinesfalls davon ausgehen können, dass die Ehefrau durch Zahlung ausschließlich ihre eigene Steuerschuld habe tilgen wollen. Die Zahlungen hätten keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass abweichend von der regelmäßig zu unterstellenden Absicht, die Steuerschuld für Rechnung beider Ehegatten tilgen zu wollen, hier die Zahlende nur auf eigene Rechnung habe handeln wollen.

    Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stehe eine Nichtabänderbarkeit des ihr erteilten Abrechnungsbescheids der vom Kläger begehrten Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen nicht entgegen.

    Der Kläger beantragt,

    den Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2001 vom 10. April 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2003 dahingehend zu ändern, dass dem Kläger Vorauszahlungen in Höhe von DM … (DM … auf Einkommensteuer und DM … auf Solidaritätszuschlag) angerechnet werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von einer Billigkeitsentscheidung nach § 139 Abs. 4 FGO abzusehen.

    Der Beklagte hat sich widersprüchlich geäußert. Während er zunächst die Absicht bekundete, den angefochtenen Abrechnungsbescheid ändern und eine Aufteilung nach Köpfen vornehmen zu wollen, sah er hierfür nach dem Vortrag der Beigeladenen keine Gründe mehr. Später vertrat er die Auffassung, es sei bei dem hier gegebenen Streit um die Aufteilung von Anrechnungsbeträgen nicht seine Aufgabe, den ausschließlich dem Kläger und der Beigeladenen bekannten zutreffenden Sachverhalt zu ermitteln. Schließlich hat der Beklagte nach Auswertung der vom Finanzamt 2 angeforderten Erhebungsunterlagen eine Tabelle erstellt, in der dem Kläger von den am 7. März, 7. Juni und 7. September 2001 geleisteten Vorauszahlungen 50 v.H., das sind EUR … auf Einkommensteuer und EUR … auf Solidaritätszuschlag angerechnet werden.

    Der seinerzeit zuständige 6. Senat des Finanzgerichts des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 25. September 2006 die frühere Ehefrau des Klägers, Frau …, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – zum Verfahren beigeladen.

    Die Beigeladene beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen,

    die Kosten der Beigeladenen gemäß § 139 Abs. 4 FGO dem Kläger, ersatzweise der Staatskasse aufzuerlegen.

    Die Beigeladene bringt vor, die Klage sei bereits unzulässig, da sie sich gegen den falschen Verwaltungsakt und gegen das falsche Finanzamt richte. Das Finanzamt 2 habe bereits mit seinem Schreiben vom 2. Oktober 2002, spätestens aber mit dem Antwortschreiben vom 25. Oktober 2002 einen Abrechnungsbescheid erlassen. Diesen vom originär zuständigen Finanzamt erlassenen Verwaltungsakt habe der Kläger innerhalb der Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO nicht angegriffenen, so dass die Abrechnung bestandskräftig geworden sei. Der stattdessen angegriffene Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 10. April 2003 laufe ins Leere, da er die vorhergehende (nach innen und außen gerichtete) Abrechnungsverfügung des Finanzamts 2 nicht verdrängen könne.

    Unbegründet sei die Klage, da infolge des Antrags der Beigeladenen vom 20. September 2002 auf Anpassung der Vorauszahlungen für 2001 und des daraufhin ergangenen Bescheids vom 17. Oktober 2002 eine Rückzahlung auf das von beiden Eheleuten benannte Konto der Beigeladenen erfolgt sei. Der Kläger habe bis zum Tag der Überweisung der überzahlten Beträge, dem 18. Oktober 2002, die der Beigeladenen in der Einkommensteuererklärung durch Angabe ihres Bankkontos erteilte Einziehungsvollmacht nicht widerrufen. Das Finanzamt 2 habe deshalb mit schuldbefreiender Wirkung geleistet (§ 37 i.V.m. § 224 Abs. 3 AO).

    Schließlich komme im Streitfall die von der Rechtsprechung des BFH bevorzugte Zuteilung, die zu einer alleinigen und generellen Berücksichtigung des Finanzamtsinteresses zu Lasten des wirklichen Interesses der Ehegatten führe, nicht in Betracht. Der Kläger habe nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Dividendeneinkünfte, die Beigeladene hingegen nahezu ausschließlich quellensteuerabzugsfreie freiberufliche Einkünfte erzielt, so dass die Einkommensteuervorauszahlungen sich nahezu vollständig auf die freiberuflichen Einkünfte der Beigeladenen gegründet hätten. Sämtliche Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 inklusive Solidaritätszuschlag seien unbestritten von ihr, der Beigeladenen, durch Belastung ihres betrieblichen Kontos gezahlt worden. Sie habe zur Begleichung der Vorauszahlung für das 3. Quartal 2001 am 02. Oktober 2001 von der … GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger sei, ein Darlehen über … DM aufnehmen müssen. Davon habe sie den noch ausstehenden Teil der 3. Vorauszahlungsrate in Höhe von DM … geleistet.

    Die damaligen Eheleute hätten eine weitgehende Trennung ihrer Finanz-, Ertrags- und Vermögensbereiche vorgenommen, was sich auch aus den zur Einkommensteuerakte gelangten Belegen ergebe.

    Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers, des Beklagten und der Beigeladenen wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich insbesondere nicht – wie die Beigeladene meint – gegen den falschen Verwaltungsakt und gegen das falsche Finanzamt.

    Weder das Schreiben des Finanzamts 2 vom 2. Oktober 2002, das lediglich die Mitteilung enthält, dass das Einkommensteuerkonto der Eheleute ab 1. Januar 2001 geschlossen ist, noch das Schreiben vom 25. Oktober 2002, mit dem der Antrag auf hälftige Aufteilung der geleisteten Vorauszahlungen abgelehnt wurde, sind als Abrechnungsbescheid i.S. von § 218 Abs. 2 AO anzusehen. Denn das Finanzamt 2 wollte ersichtlich gegenüber dem Kläger nicht durch einen Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 2 AO abschließend über die Zurechnung der geleisteten Vorauszahlungen entscheiden. Das ergibt sich schon aus dem Schreiben des Finanzamts 2 vom 25. Oktober 2002 selbst, in dem es auf die Zuständigkeit des Beklagten verweist, sowie aus dem Antwortschreiben vom 9. Dezember 2002 auf die vom Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 geäußerte Bitte um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Darin verweist das Finanzamts 2 den Kläger ausdrücklich auf die Beantragung eines Abrechnungsbescheids bei dem für ihn inzwischen zuständig gewordenen Beklagten. Folglich fehlt dem Schreiben vom 25. Oktober 2002 der Wille des Finanzamts zum Erlass einer gegenüber dem Kläger unmittelbar wirkenden Regelung als wesentliches Element des Verwaltungsaktes (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 118 AO Rz. 10).

    Der Kläger hat daraufhin gegenüber dem für ihn nach Wechsel seines Wohnorts örtlich zuständigen Beklagten (§ 19 Abs. 1 AO) den Erlass des Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2001 vom 10. April 2003 erwirkt, den er nach erfolglosem Einspruch zutreffend mit der vorliegenden Klage angreift.

    Die Klage ist begründet. Der Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit er ihm keine Vorauszahlungen auf die von ihm geschuldete Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 2001 zurechnet und keinen Erstattungsbetrag ausweist.

    Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit um die Frage geht, wer Berechtigter eines vermeintlichen Erstattungsanspruchs – hier bezüglich der Berücksichtigung von Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 2 AO – ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 – VII R 117/95 –, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1997, 482).

    Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO ist Erstattungsberechtigter, also Gläubiger des Erstattungsanspruchs, „auf dessen Rechnung” die Zahlung bewirkt worden ist. Nach ständiger, zuletzt mit Urteil vom 30. September 2008 – VII R 18/08 – (BFH/NV 2008, 2075) erneut bekräftigter Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist im Allgemeinen anzunehmen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. Für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind dabei nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO) geführt haben. Ebenso wenig steht es der vorgenannten Annahme, dass Einkommensteuervorauszahlungen auch auf die Steuerschuld des anderen Ehegatten geleistet werden, entgegen, dass nur einer der Ehegatten verpflichtet ist, Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 Abs. 1 EStG) zu leisten. Die Annahme, dass sich die Tilgungsabsicht auf die Steuerschuld beider Eheleute bezieht, beruht nach zutreffender Auffassung des BFH auf der bei nicht getrennt lebenden Eheleuten im Allgemeinen bestehenden engen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lässt, dass ein Ehegatte mit den von ihm auf eine Gesamtschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen ungeachtet des rechtlichen und tatsächlichen Grundes des Entstehens der Zahlungsverpflichtung nicht nur seine eigene Schuld tilgen will (vgl. BFH-Beschluss vom 4. November 2003 – VII B 382/02 –, BFH/NV 2004, 314, m.w.N.). In diesen Fällen sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt; der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2005 – VII R 16/05 –, BStBl II 2006, 453).

    Das Finanzamt ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung weder dazu in der Lage noch dazu verpflichtet, Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall anzustellen, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, a.aO.). Vielmehr hat der BFH hervorgehoben, dass die Frage, ob die hälftige Aufteilung eines möglichen Erstattungsanspruchs für die Eheleute oder für einen von ihnen nachteilig ist, allein von den Eheleuten selbst beurteilt werden kann und dass es zur Vermeidung derartiger unerwünschter Folgen lediglich eines Hinweises an das Finanzamt im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung bedarf, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll. Dieser Hinweis auf eine bestehende bestimmte Tilgungsabsicht sei den Eheleuten nach zutreffender Ansicht des BFH eher zuzumuten, als es dem Finanzamt zuzumuten wäre, einen mutmaßlichen Tilgungswillen des kommentarlos auf die gemeinsame Steuerschuld zahlenden Ehegatten zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 16/05, a.a.O.).

    Im Streitfall hatte das Finanzamt 2 zu den maßgeblichen Zahlungszeitpunkten keinen Anlass anzunehmen, die Beigeladene wolle nur die auf ihre Einkünfte entfallende und nicht auch die Steuerschuld des mit ihr zusammen veranlagten Klägers begleichen, also Vorauszahlungen auf eine künftig gegen die Eheleute voraussichtlich festzusetzende und von ihnen – unabhängig davon, wer Einnahmen erwirtschaftet hat – als Gesamtschuldnern zu tragende Einkommensteuerschuld leisten. Eine dahingehende Tilgungsbestimmung wurde nicht getroffen. Vielmehr sprachen bis zum Eingang des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 2. September 2002 beim Finanzamt 2, mit dem für 2001 die getrennte Veranlagung beantragt und die Ansicht geäußert wurde, alle Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 seien der Beigeladenen zuzurechnen, alle gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Bekundungen für einen auf Begleichung der Steuerschuld beider Eheleute gerichteten Tilgungswillen. Das ergibt sich sowohl aus den gemeinsam gestellten Anträgen vom 20. Juni 2001 auf Herabsetzung der nachträglichen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2000 und vom 2. Oktober 2001 auf Erlass der Säumniszuschläge wegen verspäteter Leistung der für das 3. Quartal 2001 festgesetzten Vorauszahlungen wie auch insbesondere aus der am 31. Oktober 2001 eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2000, mit der beide Eheleute unverändert Zusammenveranlagung beantragten und als derzeitigen gemeinsamen Wohnort immer noch … und als Bankverbindung ein Konto angaben, dessen Inhaber nach der Erklärung der Kläger war.

    Soweit die Beigeladene meint, das Finanzamt 2 habe mit der nach Anpassung der Vorauszahlungen für 2001 am 18. Oktober 2002 erfolgten Überweisung des von ihm ermittelten Erstattungsbetrages auf das Konto der Beigeladenen mit schuldbefreiender Wirkung an den Kläger geleistet, verkennt sie, dass dieser Vorgang das Steuerschuldverhältnis des Klägers nicht mehr berührt. Das Finanzamt 2 hat mit dem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 7. Oktober 2002 auf deren Antrag allein die von ihr zu entrichtenden Vorauszahlungen für 2001 bei Maßgabe einer getrennten Veranlagung nachträglich angepasst. Nur der Beigeladenen gegenüber erging in diesem Zusammenhang eine gesonderte Abrechnung, auch wenn damit über die Anrechnung von Vorauszahlungen entschieden wurde, die von beiden Ehegatten gemeinsam aufgrund einer vorausgegangenen Zusammenveranlagung geleistet worden sind. Darin sah das Finanzamt 2 allein die Beigeladene als Anspruchsberechtigte für die Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen an. Nur die Beigeladene war Adressat der daraus resultierenden Erstattung des vom Finanzamt 2 ermittelten Restguthabens. Die Auszahlung an die Beigeladene wirkt nicht im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 4 EStG, der eine hier nicht gegebene Zusammenveranlagung der Ehegatten voraussetzt, gegen den Kläger.

    Der Senat hat im vorliegenden Verfahren allein über die tatsächliche Frage zu entscheiden, wer von den früheren Ehegatten auf wessen Rechnung welche Vorauszahlungen geleistet hat und in welcher Höhe die geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 2001 auf die Steuerschuld des mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 11. März 2003 getrennt veranlagten Klägers anzurechnen sind. Nicht darüber zu befinden ist hier, ob das Finanzamt 2 bei einer überhöhten Anrechnung von Vorauszahlungen auf die Steuerschuld der Beigeladenen dieser gegenüber noch Rückforderungsansprüche hat oder an deren Geltendmachung tatsächlich wegen Bestandskraft der ihr gegenüber selbständig erfolgten Abrechnung oder wegen eingetretener Verjährung gehindert ist.

    Nach alledem sind dem Kläger entsprechend seinem Klagebegehren, die bis zum 9. September 2001 geleisteten Vorauszahlungen hälftig aufzuteilen, Vorauszahlungen auf Einkommensteuer 2001 in Höhe von EUR … und auf den Solidaritätszuschlag 2001 in Höhe von EUR … anzurechnen. Die Abweichungen zu den vom Beklagten in Auswertung der Erhebungsunterlagen des Finanzamts 2 für den Fall der hälftigen Aufteilung ermittelten Vorauszahlungsbeträgen resultieren aus dem anderweitig bezifferten Klageantrag, über den der Senat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO bei seiner Entscheidung nicht hinausgehen darf.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 139 Abs. 4 FGO kommt entgegen dem Antrag der Beigeladenen nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Eine – auch nur teilweise – Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspräche nicht der Billigkeit, da diese den unterliegenden Beteiligten und nicht den obsiegenden unterstützt hat (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, BStBl II 2005, 578; vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BStBl II 1985, 368).

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

    VorschriftenAO § 218 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 44, EStG 1997 § 26a