01.06.2026 · IWW-Abrufnummer 254221
Europäischer Gerichtshof: Schlussantrag_des_generalanwalts vom 12.02.2026 – C-837/24
Gerichtshof der Europäischen Union
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 12. Februar 2026Originalsprache: Deutsch.
Rechtssache C-837/24
NOVA IBEROMOLDES - SGPS, S.A.
gegen
Autoridade Tributária e Aduaneira
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa] [Verwaltungsschiedsgericht (Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren), Portugal])
Tatbestand
I. Einleitung
1
In diesem Vorabentscheidungsersuchen muss sich der Gerichtshof mit der eher wenig bekannten Richtlinie 2008/7/EG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von KapitalRichtlinie des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 46, S. 11).(im Folgenden: Kapitalansammlungsrichtlinie) beschäftigen. Diese Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten die Erhebung indirekter Steuern auf Kapitalzuführungen.
2
Die zu beantwortende Auslegungsfrage mutet dabei seltsam an,Für den Bundesfinanzhof in Deutschland ist die Antwort so klar, dass er von einer Vorlage an den EuGH abgesehen hat - vgl. BFH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - II R 65/06 , BStBl. II 2008, 489; Rn. 24 unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Dezember 1997, Locamion (C-8/96, EU:C:1997:601).denn das vorlegende Gericht hinterfragt die Zulässigkeit einer Grunderwerbsteuer, die üblicherweise nicht nur den unmittelbaren Grundstückserwerb, sondern auch den mittelbaren Grundstückserwerb im Wege des Erwerbs einer dieses Grundstück besitzenden Gesellschaft besteuert. Sowohl aus Gründen der Gleichbehandlung als auch aus Gründen der Abwehr von Umgehungsgestaltungen ist dies steuerrechtlich eigentlich zwingend. Gäbe es eine solche Regelung nicht, würden wohl alle Grundstücke in Kapitalgesellschaften eingelegt und deren Anteile anschließend verkauft werden, um das wirtschaftlich identische Ergebnis - Übergang der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück - ohne Steuerbelastung zu erreichen.
3
Gleichwohl ist die im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalzuführung (hier in Form der Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen einer weiteren Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist) anfallende Grunderwerbsteuer insbesondere bei Umstrukturierungen ein Ärgernis. Das erklärt den Versuch, dagegen mit dem Unionsrecht (hier der Kapitalansammlungsrichtlinie) vorzugehen.
4
Der Gerichtshof erhält hier die Gelegenheit, die Reichweite der Kapitalansammlungsrichtlinie zu klären. Diese - das ist wohl unstreitig - verbietet den Mitgliedstaaten zwar nicht, eine nationale Grunderwerbsteuer einzuführen. Es stellt sich aber die Frage, ob die vorerwähnte grunderwerbsteuerrechtlich notwendige Erweiterung auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümer eines Grundstücks sind, gegen diese Richtlinie verstoßen kann. Wenn ja, dann könnte möglicherweise gar keine Grunderwerbsteuer mehr erhoben werden. Denn die Ungleichbehandlung im Ergebnis wirtschaftlich identischer Vorgänge würde das nationale Recht - sofern es wie so oft einen Gleichbehandlungsgrundsatz vergleichbar zu Art. 20 der Charta kennt - in der Regel nicht erlauben. Mithin liegt es erneutWenn man eine kürzlich ergangene Entscheidung (Urteil vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, EU:C:2024:1048) zugrunde legt, dann hat der Gerichtshof gerade die weltweite Trennung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im nicht harmonisierten Ertragsteuerrecht für die EU-Mitgliedstaaten zerstört. Es ist allerdings nicht ganz klar, ob dies eine bewusste Entscheidung oder nicht doch eher ein "Unfall" war, der möglichst schnell aufgrund einer neuen Vorlage - vergleichbar zur Rechtssache Tarrico (Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 58) und der anschließenden Korrektur durch Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 62) - behoben werden sollte.in der Hand des Gerichtshofs, über die Fortgeltung nationalen (nicht harmonisierten) Steuerrechts der Mitgliedstaaten - hier der Grunderwerbsteuer - zu entscheiden.
1 In diesem Vorabentscheidungsersuchen muss sich der Gerichtshof mit der eher wenig bekannten Richtlinie 2008/7/EG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von KapitalRichtlinie des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 46, S. 11). (im Folgenden: Kapitalansammlungsrichtlinie) beschäftigen. Diese Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten die Erhebung indirekter Steuern auf Kapitalzuführungen. 2 Die zu beantwortende Auslegungsfrage mutet dabei seltsam an,Für den Bundesfinanzhof in Deutschland ist die Antwort so klar, dass er von einer Vorlage an den EuGH abgesehen hat - vgl. BFH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - II R 65/06, BStBl. II 2008, 489; Rn. 24 unter Hinweis auf das Urteil vom 11. Dezember 1997, Locamion (C-8/96, EU:C:1997:601). denn das vorlegende Gericht hinterfragt die Zulässigkeit einer Grunderwerbsteuer, die üblicherweise nicht nur den unmittelbaren Grundstückserwerb, sondern auch den mittelbaren Grundstückserwerb im Wege des Erwerbs einer dieses Grundstück besitzenden Gesellschaft besteuert. Sowohl aus Gründen der Gleichbehandlung als auch aus Gründen der Abwehr von Umgehungsgestaltungen ist dies steuerrechtlich eigentlich zwingend. Gäbe es eine solche Regelung nicht, würden wohl alle Grundstücke in Kapitalgesellschaften eingelegt und deren Anteile anschließend verkauft werden, um das wirtschaftlich identische Ergebnis - Übergang der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück - ohne Steuerbelastung zu erreichen. 3 Gleichwohl ist die im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalzuführung (hier in Form der Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen einer weiteren Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist) anfallende Grunderwerbsteuer insbesondere bei Umstrukturierungen ein Ärgernis. Das erklärt den Versuch, dagegen mit dem Unionsrecht (hier der Kapitalansammlungsrichtlinie) vorzugehen. 4 Der Gerichtshof erhält hier die Gelegenheit, die Reichweite der Kapitalansammlungsrichtlinie zu klären. Diese - das ist wohl unstreitig - verbietet den Mitgliedstaaten zwar nicht, eine nationale Grunderwerbsteuer einzuführen. Es stellt sich aber die Frage, ob die vorerwähnte grunderwerbsteuerrechtlich notwendige Erweiterung auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümer eines Grundstücks sind, gegen diese Richtlinie verstoßen kann. Wenn ja, dann könnte möglicherweise gar keine Grunderwerbsteuer mehr erhoben werden. Denn die Ungleichbehandlung im Ergebnis wirtschaftlich identischer Vorgänge würde das nationale Recht - sofern es wie so oft einen Gleichbehandlungsgrundsatz vergleichbar zu Art. 20 der Charta kennt - in der Regel nicht erlauben. Mithin liegt es erneutWenn man eine kürzlich ergangene Entscheidung (Urteil vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, EU:C:2024:1048) zugrunde legt, dann hat der Gerichtshof gerade die weltweite Trennung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im nicht harmonisierten Ertragsteuerrecht für die EU-Mitgliedstaaten zerstört. Es ist allerdings nicht ganz klar, ob dies eine bewusste Entscheidung oder nicht doch eher ein "Unfall" war, der möglichst schnell aufgrund einer neuen Vorlage - vergleichbar zur Rechtssache Tarrico (Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 58) und der anschließenden Korrektur durch Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 62) - behoben werden sollte. in der Hand des Gerichtshofs, über die Fortgeltung nationalen (nicht harmonisierten) Steuerrechts der Mitgliedstaaten - hier der Grunderwerbsteuer - zu entscheiden.II. Rechtsrahmen
A. Unionsrecht
5
Die Erwägungsgründe 2 und 7 der Kapitalansammlungsrichtlinie erläutern:
6
Art. 1 Buchst. a und b der Kapitalansammlungsrichtlinie regelt den Anwendungsbereich wie folgt:
7
Art. 3 Buchst. a der Kapitalansammlungsrichtlinie lautet:
8
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und e der Kapitalansammlungsrichtlinie sieht vor:
9
Art. 6 Abs. 1 der Kapitalansammlungsrichtlinie lautet:
10
Art. 7 Abs. 1 der Kapitalansammlungsrichtlinie regelt:
11
Art. 8 der Kapitalansammlungsrichtlinie bestimmt:
B. Portugiesisches Recht
12
Die Imposto Municipal sobre [as Transmissões Onerosas de] Imóveis (Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien) wurde 2003 durch das Gesetzesdekret Nr. 287/2003 vom 12. November 2003 in die portugiesische Rechtsordnung aufgenommen (im Folgenden: IMT-Gesetzbuch).
13
Zum Zeitpunkt des Sachverhalts (2019) regelte Art. 2 des IMT-Gesetzbuchs den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich wie folgt:
14
Art. 12 des IMT-Gesetzbuchs regelt die Bemessungsgrundlage:
15
Die in Art. 17 des IMT-Gesetzbuchs geregelten Steuersätze haben eine Spanne von 1 % bis 8 %, abhängig vom Wert des Grundstücks.
12 Die Imposto Municipal sobre [as Transmissões Onerosas de] Imóveis (Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien) wurde 2003 durch das Gesetzesdekret Nr. 287/2003 vom 12. November 2003 in die portugiesische Rechtsordnung aufgenommen (im Folgenden: IMT-Gesetzbuch). 13 Zum Zeitpunkt des Sachverhalts (2019) regelte Art. 2 des IMT-Gesetzbuchs den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich wie folgt: "1 - Die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts oder von zu diesem gehörenden Rechten an einer im Inland belegenen Immobilie wird mit der IMT besteuert. 2 - Für die Zwecke von Abs. 1 umfasst der Begriff der Übertragung von unbeweglichem Vermögen darüber hinaus: ... d) den Erwerb von Beteiligungen oder Anteilen an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn diese Gesellschaften Eigentümer von Immobilien sind und infolge dieses Erwerbs, infolge einer Einziehung oder eines anderen Ereignisses einer der Gesellschafter Inhaber von mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals wird oder sich die Zahl der Gesellschafter auf ein verheiratetes oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebendes Paar verringert." 14 Art. 12 des IMT-Gesetzbuchs regelt die Bemessungsgrundlage: "1 - Die IMT wird auf den in der Urkunde oder im Vertrag angegebenen Wert oder, falls dieser höher sein sollte, auf den steuerlichen Referenzwert der Immobilie erhoben. ... 4 - Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten unbeschadet folgender Regeln: ... 19. Bei den in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) und e) genannten Übertragungen ist die Steuer wie folgt festzusetzen: a) nach dem Mehrheitsanteil bzw. der Mehrheitsbeteiligung entsprechenden steuerlichen Referenzwert der Immobilien oder gegebenenfalls nach dem Gesamtwert dieser Vermögenswerte; in beiden Fällen ist der bilanzielle Buchwert zugrunde zu legen, wenn er höher sein sollte; ..." 15 Die in Art. 17 des IMT-Gesetzbuchs geregelten Steuersätze haben eine Spanne von 1 % bis 8 %, abhängig vom Wert des Grundstücks.III. Sachverhalt
16
Ausgangspunkt ist eine Schiedsklage der NOVA IBEROMOLDES - SGPS, S.A. mit Sitz in Lissabon (im Folgenden: NOVA) gegen die Autoridade Tributária e Aduaneira (im Folgenden: Finanzverwaltung).
17
NOVA ist eine Holdinggesellschaft (sociedade gestora de participações sociais; SGPS), die am 28. März 2019 in Form einer Aktiengesellschaft gegründet wurde. Das Aktienkapital von NOVA wurde vollständig durch Sacheinlagen (Aktien und Geschäftsanteile) eingezahlt, die die Alleinaktionärin Iberomoldes, SGPS S.A. hielt. Soweit hier relevant, waren dies zwei Geschäftsanteile der Gesellschaft "Edilásio Carreira da Silva Lda.", welche das gesamte Stammkapital darstellten.
18
Als die Steuer anfiel, war die Gesellschaft "Edilásio Carreira da Silva Lda." Eigentümerin von zwei Grundstücken mit einem Referenzwert für steuerliche Zwecke (im Folgenden: Referenzwert) von 140 900,00 und 358 296,50 Euro.
19
Generell werden entgeltliche Übertragungen des Eigentumsrechts (oder von zu diesem gehörenden Rechten) an im portugiesischen Hoheitsgebiet belegenen Immobilien mit einer Grunderwerbsteuer (der Imposto Municipal sobre [as Transmissões Onerosas de] Imóveis - Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien, im Folgenden: IMT) besteuert. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d des IMT-Gesetzbuchs (in seiner 2019 geltenden Fassung) fällt unter den Begriff der Übertragung von Immobilien auch der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, wenn diese Gesellschaften Eigentümer von Immobilien sind und infolge eines Ereignisses einer der Gesellschafter Inhaber von mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals dieser Gesellschaft wird.
20
Die Finanzverwaltung (Finanzamt Leiria, Portugal) führte eine Steuerprüfung betreffend die IMT in Bezug auf das Geschäftsjahr 2019 durch, stellte die Nettobuchwerte zum 31. März 2019 der Immobilien fest und ermittelte die Bemessungsgrundlagen für die Zwecke der IMT. Speziell für die im Eigentum der Gesellschaft "Edilásio Carreira Silva Lda." stehenden Immobilien kam die Finanzverwaltung zum Ergebnis, es werde IMT in Höhe von 68 855,61 Euro geschuldet, zuzüglich Zinsen in Höhe von 11 024,45 Euro.
21
Am 22. September 2023 erhob NOVA die zum vorliegenden Verfahren führende Schiedsklage und focht im Hinblick auf die der Gesellschaft "Edilásio Carreira Silva Lda." gehörenden Immobilien die IMT der Höhe nach an.
22
Die vorliegende Rechtssache betrifft nach Auffassung von NOVA die Gründung einer Kapitalgesellschaft (nämlich NOVA selbst) in Form einer Kapitalzuführung im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Kapitalansammlungsrichtlinie, auf die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie keine indirekten Steuern erhoben werden dürfen. Die Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaft "Edilásio Carreira da Silva Lda.", durch die die Zuführung von Vermögenswerten erfolgt sei und die zur Festsetzung der streitgegenständlichen IMT geführt habe, falle nicht unter die in Art. 6 der Kapitalansammlungsrichtlinie vorgesehene Ausnahme, da es sich bei "Geschäftsanteilen" nicht um Wertpapiere (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie) und bei der IMT nicht um eine "Besitzwechselsteuer" (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie) handle.
23
Nach Ansicht der Finanzverwaltung lässt die Kapitalansammlungsrichtlinie die Besteuerung nach ihrem Art. 6 hingegen zu. Nach dem IMT-Gesetzbuch gehörten zu den Übertragungen, die dieser Steuer unterlägen, auch bestimmte Transaktionen, die direkt oder indirekt mit der Übertragung von Immobilien verbunden seien, insbesondere der Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Das Gesetzbuch wolle nämlich gerade verhindern, dass durch den Erwerb von Beteiligungen oder Anteilen an Gesellschaften, in deren Vermögen sich Immobilien befänden, ein Erwerb des Eigentums an solchen Immobilien indirekt stattfinden könne, ohne dass eine entsprechende Besteuerung erfolge.
16 Ausgangspunkt ist eine Schiedsklage der NOVA IBEROMOLDES - SGPS, S.A. mit Sitz in Lissabon (im Folgenden: NOVA) gegen die Autoridade Tributária e Aduaneira (im Folgenden: Finanzverwaltung). 17 NOVA ist eine Holdinggesellschaft (sociedade gestora de participações sociais; SGPS), die am 28. März 2019 in Form einer Aktiengesellschaft gegründet wurde. Das Aktienkapital von NOVA wurde vollständig durch Sacheinlagen (Aktien und Geschäftsanteile) eingezahlt, die die Alleinaktionärin Iberomoldes, SGPS S.A. hielt. Soweit hier relevant, waren dies zwei Geschäftsanteile der Gesellschaft "Edilásio Carreira da Silva Lda.", welche das gesamte Stammkapital darstellten. 18 Als die Steuer anfiel, war die Gesellschaft "Edilásio Carreira da Silva Lda." Eigentümerin von zwei Grundstücken mit einem Referenzwert für steuerliche Zwecke (im Folgenden: Referenzwert) von 140 900,00 und 358 296,50 Euro. 19 Generell werden entgeltliche Übertragungen des Eigentumsrechts (oder von zu diesem gehörenden Rechten) an im portugiesischen Hoheitsgebiet belegenen Immobilien mit einer Grunderwerbsteuer (der Imposto Municipal sobre [as Transmissões Onerosas de] Imóveis - Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien, im Folgenden: IMT) besteuert. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d des IMT-Gesetzbuchs (in seiner 2019 geltenden Fassung) fällt unter den Begriff der Übertragung von Immobilien auch der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, wenn diese Gesellschaften Eigentümer von Immobilien sind und infolge eines Ereignisses einer der Gesellschafter Inhaber von mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals dieser Gesellschaft wird. 20 Die Finanzverwaltung (Finanzamt Leiria, Portugal) führte eine Steuerprüfung betreffend die IMT in Bezug auf das Geschäftsjahr 2019 durch, stellte die Nettobuchwerte zum 31. März 2019 der Immobilien fest und ermittelte die Bemessungsgrundlagen für die Zwecke der IMT. Speziell für die im Eigentum der Gesellschaft "Edilásio Carreira Silva Lda." stehenden Immobilien kam die Finanzverwaltung zum Ergebnis, es werde IMT in Höhe von 68 855,61 Euro geschuldet, zuzüglich Zinsen in Höhe von 11 024,45 Euro. 21 Am 22. September 2023 erhob NOVA die zum vorliegenden Verfahren führende Schiedsklage und focht im Hinblick auf die der Gesellschaft "Edilásio Carreira Silva Lda." gehörenden Immobilien die IMT der Höhe nach an. 22 Die vorliegende Rechtssache betrifft nach Auffassung von NOVA die Gründung einer Kapitalgesellschaft (nämlich NOVA selbst) in Form einer Kapitalzuführung im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Kapitalansammlungsrichtlinie, auf die nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie keine indirekten Steuern erhoben werden dürfen. Die Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaft "Edilásio Carreira da Silva Lda.", durch die die Zuführung von Vermögenswerten erfolgt sei und die zur Festsetzung der streitgegenständlichen IMT geführt habe, falle nicht unter die in Art. 6 der Kapitalansammlungsrichtlinie vorgesehene Ausnahme, da es sich bei "Geschäftsanteilen" nicht um Wertpapiere (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie) und bei der IMT nicht um eine "Besitzwechselsteuer" (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie) handle. 23 Nach Ansicht der Finanzverwaltung lässt die Kapitalansammlungsrichtlinie die Besteuerung nach ihrem Art. 6 hingegen zu. Nach dem IMT-Gesetzbuch gehörten zu den Übertragungen, die dieser Steuer unterlägen, auch bestimmte Transaktionen, die direkt oder indirekt mit der Übertragung von Immobilien verbunden seien, insbesondere der Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Das Gesetzbuch wolle nämlich gerade verhindern, dass durch den Erwerb von Beteiligungen oder Anteilen an Gesellschaften, in deren Vermögen sich Immobilien befänden, ein Erwerb des Eigentums an solchen Immobilien indirekt stattfinden könne, ohne dass eine entsprechende Besteuerung erfolge.IV. Vorabentscheidungsverfahren
24
Das für die Schiedsklage zuständige Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa) (Verwaltungsschiedsgericht [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende sechs Fragen vorgelegt:
1. Ist eine Steuer, die entgeltliche Übertragungen des Eigentumsrechts oder von zu diesem gehörenden Rechten an Immobilien besteuert und der Übertragung von Immobilien jedes Ereignis gleichstellt, infolge dessen einer der Gesellschafter über mindestens 75 % des Kapitals einer Immobilien haltenden Gesellschaft verfügt (wie in dieser Rechtssache die Imposto Municipal sobre [as Transmissões Onerosas de] Imóveis [Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien, IMT]) als "indirekte Steuer" auf die Ansammlung von Kapital im Sinne der Richtlinie 2008/7/EG anzusehen? 2. Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden, ist dann mit Blick auf die Richtlinie eine Transaktion wie diejenige, die Gegenstand dieser Rechtssache ist - Gründung einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2008/7 , um die Verwaltung von Beteiligungen zu übernehmen, unter Einzahlung des gesamten Kapitals durch die Einbringung von Beteiligungen, die die zuführende Gesellschaft (die ebenfalls Beteiligungen verwaltet) in anderen Gesellschaften besaß, ohne dass weitere Elemente, Ressourcen oder alle Eigenkapitalinstrumente mit übertragen werden, und bei der die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung Inhaberin des gesamten Gesellschaftskapitals der begünstigten Gesellschaft wird -, als Kapitalzuführung (im Sinne von Art. 3 der Richtlinie) oder als Umstrukturierung (im Sinne von Art. 4 der Richtlinie) einzuordnen? 3. Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden, steht dann Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder e der Richtlinie 2008/7 dem entgegen, dass die dargestellte Transaktion nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des IMT-Gesetzbuchs besteuert wird, der die Übertragung von Anteilen, die mindestens 75 % des Kapitals einer Immobilien haltenden Gesellschaft darstellen, dem Begriff der Übertragung von Immobilien gleichstellt? 4. Sollte die dritte Vorlagefrage bejaht werden, sind dann unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/7 die "Anteile" als "Wertpapiere" anzusehen? 5. Sollte die dritte Vorlagefrage bejaht werden, ist dann unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder c der Richtlinie 2008/7 die IMT als "Besitzwechselsteuer" anzusehen? 6. Sollte Art. 2 Abs. 2 Buchst. d des IMT-Gesetzbuchs als mit der Richtlinie 2008/7 vereinbar angesehen werden, stehen dann Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 der Richtlinie den Vorschriften in Art. 12 Abs. 4 Nr. 19 Buchst. a und Art. 17 des IMT-Gesetzbuchs entgegen, wonach je nach dem Wert der Bemessungsgrundlage ein Steuersatz zwischen 1 % und 8 % anzuwenden ist, der sich nach dem steuerlichen Referenzwert der Grundstücke oder, wenn dieser höher sein sollte, nach deren bilanziell ausgewiesenem Nettobuchwert richtet?25
Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben NOVA, Portugal, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung abgesehen.
24 Das für die Schiedsklage zuständige Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa) (Verwaltungsschiedsgericht [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende sechs Fragen vorgelegt: 1. Ist eine Steuer, die entgeltliche Übertragungen des Eigentumsrechts oder von zu diesem gehörenden Rechten an Immobilien besteuert und der Übertragung von Immobilien jedes Ereignis gleichstellt, infolge dessen einer der Gesellschafter über mindestens 75 % des Kapitals einer Immobilien haltenden Gesellschaft verfügt (wie in dieser Rechtssache die Imposto Municipal sobre [as Transmissões Onerosas de] Imóveis [Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien, IMT]) als "indirekte Steuer" auf die Ansammlung von Kapital im Sinne der Richtlinie 2008/7/EG anzusehen?2. Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden, ist dann mit Blick auf die Richtlinie eine Transaktion wie diejenige, die Gegenstand dieser Rechtssache ist - Gründung einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2008/7, um die Verwaltung von Beteiligungen zu übernehmen, unter Einzahlung des gesamten Kapitals durch die Einbringung von Beteiligungen, die die zuführende Gesellschaft (die ebenfalls Beteiligungen verwaltet) in anderen Gesellschaften besaß, ohne dass weitere Elemente, Ressourcen oder alle Eigenkapitalinstrumente mit übertragen werden, und bei der die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung Inhaberin des gesamten Gesellschaftskapitals der begünstigten Gesellschaft wird -, als Kapitalzuführung (im Sinne von Art. 3 der Richtlinie) oder als Umstrukturierung (im Sinne von Art. 4 der Richtlinie) einzuordnen?3. Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden, steht dann Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder e der Richtlinie 2008/7 dem entgegen, dass die dargestellte Transaktion nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des IMT-Gesetzbuchs besteuert wird, der die Übertragung von Anteilen, die mindestens 75 % des Kapitals einer Immobilien haltenden Gesellschaft darstellen, dem Begriff der Übertragung von Immobilien gleichstellt?4. Sollte die dritte Vorlagefrage bejaht werden, sind dann unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/7 die "Anteile" als "Wertpapiere" anzusehen?5. Sollte die dritte Vorlagefrage bejaht werden, ist dann unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder c der Richtlinie 2008/7 die IMT als "Besitzwechselsteuer" anzusehen?6. Sollte Art. 2 Abs. 2 Buchst. d des IMT-Gesetzbuchs als mit der Richtlinie 2008/7 vereinbar angesehen werden, stehen dann Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 der Richtlinie den Vorschriften in Art. 12 Abs. 4 Nr. 19 Buchst. a und Art. 17 des IMT-Gesetzbuchs entgegen, wonach je nach dem Wert der Bemessungsgrundlage ein Steuersatz zwischen 1 % und 8 % anzuwenden ist, der sich nach dem steuerlichen Referenzwert der Grundstücke oder, wenn dieser höher sein sollte, nach deren bilanziell ausgewiesenem Nettobuchwert richtet? 25 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben NOVA, Portugal, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung abgesehen.V. Rechtliche Würdigung
A. Zum Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie
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Mit der ersten der sechs Fragen wird die Auslegung der Reichweite der Kapitalansammlungsrichtlinie erbeten. In Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Kapitalansammlungsrichtlinie ist insofern geregelt, dass die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekte Steuern auf Kapitalzuführungen erheben. Als Kapitalzuführung gilt nach Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Letzteres ist hier erfolgt.
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Damit der Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie eröffnet ist, muss - wie sich aus dem Namen der Richtlinie ergibt - die nationale Grunderwerbsteuer (hier die IMT) eine "indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital" darstellen. Nach Art. 1 der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst diese u. a. indirekte Steuern auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften. Sollte die IMT eine solche indirekte Steuer nicht sein, erübrigen sich alle weiteren Fragen.
1. Die IMT als eine Steuer auf die Ansammlung von Kapital?
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Aus dem siebten Erwägungsgrund lässt sich entnehmen, dass Steuern auf Kapital, das im Rahmen einer Gesellschaft angesammelt wurde, gemeint sind.
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Hier handelt es sich demgegenüber um eine Grunderwerbsteuer. Diese besteuert den Wechsel der Verfügungsmacht an einem Grundstück, in der Regel durch einen Eigentumsübergang auf eine andere Person,In Deutschland ist dies z. B. auch ohne Eigentumsübergang denkbar, denn der Grunderwerbsteuer unterliegen dort auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (vgl. § 1 Abs. 2 des deutschen Grunderwerbsteuergesetzes).und bemisst sich grundsätzlich nach dem dafür gezahlten Preis. Ob eine solche Grunderwerbsteuer dogmatisch als Verkehrssteuer (so wohl das historische Verständnis) oder vergleichbar zur Mehrwertsteuer (diese ist eine allgemeine Verbrauchsteuer) als besondere Verbrauchsteuer (Besteuerung des Erwerbs eines besonderen Verbrauchsguts in Gestalt eines Grundstücks) anzusehen ist, kann offenbleiben. Mit einer Besteuerung von angesammeltem Kapital oder der Zufuhr von Kapital hat eine Grunderwerbsteuer als solche jedenfalls nichts zu tun. Folglich ist eine Grunderwerbsteuer keine verbotene Steuer auf Kapitalzuführungen im Sinne von Art. 5 der Kapitalansammlungsrichtlinie.
2. Besteuerung des mittelbaren Grundstückerwerbs als eine Steuer auf Kapitalzuführungen?
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Zu klären ist mithin, ob sich an dem oben gefundenen Ergebnis etwas ändern könnte, wenn die Grunderwerbsteuer - wie hier - im Rahmen der Gründung einer Kapitalgesellschaft und der Einlage von Gesellschaftsanteilen anfällt.
31
Schon im Hinblick auf die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und die nur beschränkten Kompetenzen der Union im Steuerrecht kann eine weite Auslegung dergestalt, dass jede Steuer im Zusammenhang mit Kapitaleinlagen in eine Gesellschaft unter das Verbot von Art. 5 der Kapitalrichtlinie fällt, nicht zulässig sein. Auch wenn der Gerichtshof im Hinblick auf die Mutter-Tochter-Richtlinie anders entschieden hat,Urteil vom 1. August 2025, Banca Mediolanum (C-92/24 bis C-94/24, EU:C:2025:599, Rn. 41 - jede Steuer gleich welcher Art). Siehe dazu auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Banca Mediolanum (C-92/24 bis C-94/24, EU:C:2025:223, Nrn. 37 ff.).ist diese sehr weitgehende Aussage auf letztere Richtlinie beschränkt und kann nicht auf die Kapitalansammlungsrichtlinie übertragen werden. Denn - wie der Gerichtshof insoweit bereits zutreffend ausgeführt hat - erstreckt sich die in der Kapitalansammlungsrichtlinie vorgesehene Harmonisierung nicht auf direkte Steuern, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen,Urteile vom 18. Januar 2001, P. P. Handelsgesellschaft (C-113/99, EU:C:2001:32, Rn. 24), und vom 26. September 1996, Frederiksen (C-287/94, EU:C:1996:354, Rn. 21).wie die Grunderwerbsteuer.
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Mithin ist zu unterscheiden, ob die IMT als eine andere Steuer mit denselben Merkmalen wie die Kapitalsteuer und die Wertpapiersteuer - so ausdrücklich der zweite Erwägungsgrund - anzusehen ist und tatsächlich die Ansammlung von Kapital besteuert oder ob die Besteuerung nur aus Anlass der Gründung einer Kapitalgesellschaft erfolgt, aber einen anderen Gegenstand der Besteuerung aufweist. Denn die Kapitalansammlungsrichtlinie verbietet nur solche Steuern, die die gleichen Merkmale, mithin den gleichen Besteuerungsgegenstand, aufweisen wie eine Gesellschaftsteuer.Ähnlich Urteile vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft (C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 48), vom 18. Januar 2001, P. P. Handelsgesellschaft (C-113/99, EU:C:2001:32, Rn. 27), vom 11. Dezember 1997, Locamion (C-8/96, EU:C:1997:601, Rn. 26), vom 26. September 1996, Frederiksen (C-287/94, EU:C:1996:354, Rn. 20), und vom 11. Juni 1996, Denkavit Internationaal u. a. (C-2/94, EU:C:1996:229, Rn. 23). Ähnlich Urteil vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees (C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 29).
33
Im konkreten Fall ist somit der eigentliche Besteuerungsgegenstand der IMT zu identifizieren und zu prüfen, ob diese auch anfällt, wenn lediglich Anteile einer Gesellschaft übertragen werden, die ein Grundstück besitzt, ohne dass es dadurch zu einer Gründung bzw. Einlage in die zu gründende Gesellschaft kommt. In einem solchen Fall steht nämlich nicht die Ansammlung von Kapital im Vordergrund, sondern es wird ein anderer Gegenstand besteuert.
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In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des Gerichtshofs zur Vorgängervorschrift der Kapitalansammlungsrichtlinie ( Richtlinie 69/335/EWG Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 1969, L 249, S. 25).) im Zusammenhang mit einer Wertpapierhandelssteuer zu verstehen. Dort hatte Spanien die Übertragung von Wertpapieren (egal in welchem Umfang) von Gesellschaften besteuert, wenn deren Aktiva zu mehr als 50 % aus inländischem Grundvermögen bestanden. Den Einwand Spaniens, dass hier nicht die Übertragung von Wertpapieren, sondern eigentlich die Übertragung von Grundstücken im Raum stand, wies der Gerichtshof zu Recht zurückBeschluss vom 6. Oktober 2010, INMOGOLF (C-487/09, EU:C:2010:586, Rn. 17).und stellte auf den eigentlichen Entstehungstatbestand der Abgabe (die Übertragung von Wertpapieren) ab.
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Es ging dort nicht um die wirtschaftliche Übertragung von Grundstücken, sondern allein um die Übertragung von Anteilen einer grundbesitzenden Gesellschaft. Daher spielte der Umfang der erworbenen Gesellschaftsanteile keine Rolle. Auch bemaß sich die Steuer nach dem Wert der Anteile und nicht nach dem des Grundstücks. In dem dort entschiedenen Fall stand mithin jegliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen bestimmter Gesellschaften (mit gewissen Aktiva) im Vordergrund. Daher prüfte der Gerichtshof diese Wertpapierhandelssteuer anhand der Vorgängervorschrift der Kapitalansammlungsrichtlinie, wobei er aber deren Richtlinienkonformität feststellte.Beschluss vom 6. Oktober 2010, INMOGOLF (C-487/09, EU:C:2010:586, Tenor).
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In dieselbe Richtung geht die Entscheidung des Gerichtshofs, wonach die Besteuerung des Wertzuwachses eines Grundstücks im Rahmen einer Einlage in ein Gesellschaftsvermögen nicht von der (damaligen) Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst wird, da dies keine Gesellschaftsteuer darstellt.Urteil vom 11. Dezember 1997, Immobiliare SIF (C-42/96, EU:C:1997:602, Rn. 24).Ähnlich hat der Gerichtshof später auf den Steuergegenstand abgestellt und ausgeführt, dass eine Steuer, die eher einer direkten Einkommensteuer entspricht, nicht in den Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie fällt und daher keine verbotene Besteuerung darstellt.Urteil vom 10. März 2005, Optiver u. a. (C-22/03, EU:C:2005:143, Rn. 33 und 34).Auch die Entscheidung zur Registergebühr für Gewerbetreibende folgt dieser Linie. Da diese Gebühr zwar alle Kapitalgesellschaften betraf, die kraft Gesetzes als Gewerbetreibende zu behandeln waren, aber auch andere Rechtsformen (Einzelunternehmer) erfasste, entschied der Gerichtshof, dass die Kapitalansammlungsrichtlinie dem nicht entgegensteht.Urteil vom 19. April 2012, Grillo Star Fallimento (C-443/09, EU:C:2012:213, Rn. 43); ähnlich zuvor Urteil vom 13. Februar 1996, Bautiaa und Société française maritime (C-197/94 und C-252/94, EU:C:1996:47, Rn. 33 und 38), das darauf abstellt, dass die Steuer auf Fusionen erhoben wurde, an denen ausschließlich juristische Personen oder gesellschaftsteuerpflichtige Körperschaften beteiligt sind.
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Die größte Nähe zur vorliegenden Sachverhaltskonstellation dürfte dabei die Entscheidung des Gerichtshofs zur Zulässigkeit einer Kfz-Zulassungssteuer aus FrankreichUrteil vom 11. Dezember 1997, Locamion (C-8/96, EU:C:1997:601).aufweisen. Diese Steuer fiel nicht in den Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie, obwohl sie anlässlich einer Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften anfiel, da dies nur der Anlass, nicht aber der Besteuerungsgegenstand war. Die Steuer wurde nämlich für die Inbetriebnahme des Kfz durch eine andere (durch die Verschmelzung neu entstandene) Person und nicht wegen der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft erhoben.Urteil vom 11. Dezember 1997, Locamion (C-8/96, EU:C:1997:601, Rn. 30 und 31).
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Bei näherer Betrachtung der portugiesischen Regelung kann - vorbehaltlich der Beurteilung durch das vorlegende Gericht - konstatiert werden, dass hier nicht die Übertragung von Wertpapier- oder Gesellschaftsanteilen im Vordergrund steht. Der Besteuerungsgegenstand der IMT ist - wie sowohl Deutschland als auch Portugal vortragen - die Übertragung des Eigentumsrechts an einem Grundstück. Diesem direkten Eigentumserwerb wird der indirekte Erwerb durch den Erwerb von mindestens 75 % des Gesellschaftsanteils einer Gesellschaft, die Eigentümer einer Immobilie ist, gleichgestellt.
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Der Hintergrund dieser Gleichstellung dürfte sein, dass mit mehr als 75 % des Gesellschaftsanteils die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis nicht nur über die Gesellschaft, sondern auch über deren Grundstück auf eine andere Person übertragen wird. Besteuert wird damit der Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück von einer Person auf eine andere und keine irgendwie geartete Kapitalansammlung. Da die wirtschaftliche Verfügungsmacht an einem Grundstück sowohl im Wege des direkten Erwerbs (sogenannter "asset deal") als auch im Wege eines indirekten Erwerbs (sogenannter "share deal") von einer Person auf eine andere übertragen werden kann, ist es nachvollziehbar, dass Portugal beide Wege des Übergangs der Verfügungsbefugnis steuerrechtlich gleichbehandelt.
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Dass über die IMT nicht das mit der Einlage angesammelte Kapital oder die eingebrachten Gesellschaftsanteile besteuert werden sollen, wird auch dadurch deutlich, dass die Bemessungsgrundlage nicht der Wert der eingebrachten Gesellschaft oder der Wert der eingelegten Gesellschaftsanteile ist, sondern allein der Wert des Grundstückes,Dieser Punkt wird im Urteil vom 11. Dezember 1997, Locamion (C-8/96, EU:C:1997:601, Rn. 32), besonders betont.über welches nunmehr wirtschaftlich eine neue Person (die aufnehmende Gesellschaft - hier durch NOVA) verfügen kann. Dies spricht ebenfalls für einen Steuergegenstand, der mit demjenigen einer Kapital- oder Wertpapiersteuer nicht vergleichbar ist. Das wird durch die Tatsache bestätigt, dass nicht nur die Einlage in eine Kapitalgesellschaft, sondern auch der Erwerb von 75 % der Anteile durch z. B. eine natürliche Person diese Grunderwerbsteuer auslöst.
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Ich tendiere sogar dazu, dass die Grunderwerbsteuerpflicht im Rahmen eines "share deal" im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Steuerpflichtigen und die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geboten ist. Andernfalls könnte die Grunderwerbsteuerpflicht bei Grundstücksübertragungen relativ leicht dadurch umgangen werden, dass ein Grundstück vor dem geplanten Verkauf in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird und in Zukunft nur noch alle Anteile an dieser übertragen werden.
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Insofern stellt die steuerrechtliche Erfassung der Übertragung der beherrschenden Mehrheit von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, eine notwendige Ergänzung einer Grunderwerbsteuer dar. Wenn aber eine Grunderwerbsteuer als solche keine indirekte Steuer auf Kapitalzuführungen darstellt, dann kann auch eine notwendige Ergänzung dieser Steuer nicht anders behandelt werden. Eine solche notwendige Ergänzung, die an die mittelbare Übertragung eines Grundstücks durch Übertragung von beherrschenden Gesellschaftsanteilen anknüpft und somit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherstellt und das steuerrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip umsetzt, kann mithin ebenfalls keine Steuer auf Kapitalzuführungen darstellen.
3. Zwischenergebnis
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Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass die IMT keine "indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital" im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie ist, so dass Art. 5 Abs. 1 diese nicht verbietet.
B. Zur Reichweite der Regelung in Art. 6 der Kapitalansammlungsrichtlinie
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Dieses Ergebnis wird durch die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Kapitalansammlungsrichtlinie geregelte Ausnahme für Besitzwechselsteuern bestätigt, die wie die Ausnahme in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f nur deklaratorischer Natur ist. Letztere stellt klar, dass die Mitgliedstaaten eine Mehrwertsteuer erheben dürfen. Auch die Mehrwertsteuer besteuert nämlich nicht die Ansammlung von Kapital wie eine Gesellschaftssteuer (Steuer auf die Einbringungen in Gesellschaften), sondern allgemein die Lieferungen von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen.
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Gleiches gilt für die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Kapitalansammlungsrichtlinie genannten Besitzwechselsteuern. Diese Steuern werden im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen der Übertragung von Grundstücken nach allgemeinen und objektiven Kriterien erhoben.Urteile vom 15. Juni 2006, Badischer Winzerkeller (C-264/04, EU:C:2006:402, Rn. 32), und vom 11. Dezember 1997, Immobiliare SIF (C-42/96, EU:C:1997:602, Rn. 34).Dies ist hier der Fall. Die IMT wird - sofern ich sie richtig verstanden habe - im Zusammenhang mit der Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück nach allgemeinen und objektiven Kriterien erhoben, sobald die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück auf eine andere Person übergeht.
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Anders als NOVA und auch die KommissionDiese geht jedoch von einer nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Kapitalrichtlinie erlaubten pauschal erhobenen Steuer auf die Übertragung von Wertpapieren aus und beruft sich dafür auf den Beschluss vom 6. Oktober 2010, INMOGOLF (C-487/09, EU:C:2010:586). Dies betraf aber eine besondere Steuer auf den Wertpapierhandel, was hier nicht der Fall ist.meinen, bleibt eine Grunderwerbsteuer, die an den Übergang der Verfügungsberechtigung an einem Grundstück anknüpft, auch dann eine Besitzwechselsteuer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Kapitalansammlungsrichtline, wenn nur der mittelbare Besitzwechsel ("share deal") an einem Grundstück besteuert wird. Wie bereits in den Nrn. 41 und 42 erläutert, könnte das Gebot der gleichmäßigen Besteuerung sogar die Besteuerung des mittelbaren Besitzwechsels gebieten.
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Schließlich würde sich auch ein Wertungswiderspruch zu Art. 6 der sogenannten ATADRichtlinie Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1). Zu den Fragen der Unionskompetenz siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Belgien ( Richtlinie 2016/1164 - Doppelbesteuerung) (C-524/23, EU:C:2025:381, Nrn. 25 ff.).ergeben, der die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet, Gestaltungen zur Umgehung des Steuerrechts zu verhindern und eine allgemeine Antimissbrauchsregelung im (nicht harmonisierten) Körperschaftsteuerrecht einzuführen. Es wäre widersprüchlich, wenn die Kapitalansammlungsrichtlinie dahin gehend auszulegen wäre, dass sie es den Mitgliedstaaten verbietet, eine mittelbare Übertragung eines Grundstücks zu besteuern, um die Umgehung der Grunderwerbsteuer durch die Übertragung einer Gesellschaft mit Grundstück zu verhindern.
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Daher erfasst Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Kapitalansammlungsrichtlinie auch eine mittelbare Besitzwechselsteuer wie hier die IMT und nimmt diese deklaratorisch von ihrem Anwendungsbereich aus. Folglich erübrigen sich alle anderen Vorlagefragen und letztlich auch die sechste Frage.
C. Sechste Frage: Überschreitung des erlaubten Steuersatzes?
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Mit der sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich in dem Fall, dass die IMT mit der Kapitalansammlungsrichtlinie vereinbar ist, aus Art. 8 der Kapitalansammlungsrichtlinie eine Begrenzung des Steuersatzes der IMT ergibt.
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Diese Frage scheint mir auf der bereits widerlegten Prämisse zu beruhen, dass die IMT in den Anwendungsbereich der Kapitalansammlungsrichtlinie und unter das Verbot von Art. 5 fällt. Weil das nicht der Fall ist, kann Art. 8 keinen Einfluss auf den Steuersatz der IMT haben. Insofern kann eine Grunderwerbsteuer - die den (unmittelbaren oder mittelbaren) Übergang der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück erfasst - einen höheren Steuersatz vorsehen.
VI. Ergebnis
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Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa) (Verwaltungsschiedsgericht [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren], Portugal) wie folgt zu antworten:
1. Eine Steuer, die entgeltliche Übertragungen des Eigentumsrechts oder von zu diesem gehörenden Rechten an Immobilien besteuert, ist nicht als eine "indirekte Steuer auf die Ansammlung von Kapital" im Sinne der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital anzusehen. Dies gilt auch, wenn der Übertragung von Immobilien jedes Ereignis gleichstellt wird, infolge dessen einer der Gesellschafter über mindestens 75 % des Kapitals einer Immobilien haltenden Gesellschaft verfügt. 2. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/7 stellt klar, dass "Besitzwechselsteuern" - wie eine Grunderwerbsteuer - nicht von der Kapitalansammlungsrichtlinie erfasst werden. Eine Besitzwechselsteuer liegt auch bei der Besteuerung eines mittelbaren Besitzwechsels (Übergang der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück aufgrund der Mehrheitsbeteiligung an der das Grundstück haltenden Gesellschaft) vor. Aus Art. 8 der Richtlinie 2008/7 folgt daher keine Begrenzung des von der Grunderwerbsteuer vorgesehenen Steuersatzes.