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  • 15.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253510

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 05.03.2026 – C-409/24


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2026 Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. März 2026.#J-GmbH u. a. gegen Finanzamt K u. a.#Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 98 – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden – Kurzfristige Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen – Anhang III Nr. 12 – Auf die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen anwendbarer ermäßigter Mehrwertsteuersatz – Nebenleistungen zur Beherbergung – Nationale Regelung, die eine Methode zur Aufteilung der steuerbaren Umsätze vorsieht – Nichtanwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen – Grundsatz der steuerlichen Neutralität.#Verbundene Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24.

    Tenor:

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

    Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

    ist dahin auszulegen, dass

    er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, Leistungen vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für in Hotels und ähnlichen Einrichtungen erbrachte Leistungen der kurzfristigen Beherbergung auszuschließen, die nicht unmittelbar einer solchen Beherbergung dienen, wie die Bereitstellung von Parkplätzen oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen, der Zugang zum WLAN-Netzwerk des Hotels und die Bereitstellung eines Frühstücks, auch wenn sie als Nebenleistungen zu dieser Beherbergung angesehen werden könnten, weil sie durch einen für alle im Rahmen dieser Beherbergung erbrachten Dienstleistungen gezahlten pauschalen Gesamtpreis vergütet werden, unter der Voraussetzung, dass diese Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen vorsieht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 5. März 2026Verfahrenssprache: Deutsch.

    JarukaitisCondinanziJääskinenFrendoKornezovVerkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. März 2026.Der KanzlerA. Calot EscobarDer KammerpräsidentI. Jarukaitis

    Identifikator:ECLI:EU:C:2026:149

    Verbindliche Sprache: Deutsch

    Datum des Dokuments: 05.03.2026

    Datum des Eingangs: 12.06.2024

    Autor: Gerichtshof

    Staat oder Organisation, der/die die Entscheidung getroffen hat: Deutschland

    Verfahrensart: Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung, Vorabentscheidung

    Berichterstatter: Kornezov

    VorschriftenAnhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 12 UStG, Abschnitt 12.16 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Abschnitt 12.16 Abs. 5 UStAE, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 98 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 98 Abs. 1, 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, Abschnitt 12.16 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStAE, Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie, Art. 96, Art. 99 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie