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  • 17.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191251

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 08.06.2016 – C-479/14


    Rechtssache C-479/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Sabine Hünnebeck/Finanzamt Krefeld (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Schenkungsteuer — Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie — Nationale Regelung, die für Gebietsansässige einen höheren Steuerfreibetrag vorsieht als für Gebietsfremde — Bestehen einer optionalen Regelung, die es jeder in einem Mitgliedstaat der Union ansässigen Person erlaubt, den höheren Freibetrag in Anspruch zu nehmen)



    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Sabine Hünnebeck/Finanzamt Krefeld (Rechtssache C-479/14) ABl. C 34 vom 2.2.2015.



    2016/C 296/11



    Vorlegendes Gericht



    Finanzgericht Düsseldorf



    Parteien des Ausgangsverfahrens



    Klägerin: Sabine Hünnebeck



    Beklagter: Finanzamt Krefeld



    Tenor



    Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach bei Schenkungen unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird, wenn der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt. Diese Artikel stehen auch und auf jeden Fall einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Steuer auf Antrag eines solchen Erwerbers unter Anwendung des höheren Freibetrags berechnet wird, der für Schenkungen unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen gilt, wobei die Wahrnehmung dieser Option durch den gebietsfremden Erwerber bewirkt, dass für die Berechnung der Steuer auf die betreffende Schenkung alle Schenkungen, die dieser Schenkungsempfänger in den zehn Jahren vor und den zehn Jahren nach der Schenkung von derselben Person erhalten hat, zusammengerechnet werden.

    Verbindliche Sprache: Deutsch

    Datum des Dokuments: 08.06.2016

    Datum des Eingangs: 28.10.2014

    Autor: Gerichtshof

    Verfahrenssprache: Deutsch

    VorschriftenArt. 63 AEUV, 65 AEUV

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