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  • 11.03.2010 · IWW-Abrufnummer 166467

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 15.09.2009 – 14 Sa 1868/08

    Eingruppierung eines Messmaschinenanwenders in die EG 11, 12 oder 13 ERA statt EG 10 ERA



    betroffene Anforderungsmerkmale:



    - Können (Stufe 8 oder 10)



    - Handlungs- und Entscheidungsspielraum (Stufe 3, 4 oder 5)



    - Mitarbeiterführung (Stufe 1 oder 2)


    Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11. November 2008 (2 Ca 1422/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden: ERA). Der Kläger, gelernter Werkzeugmechaniker, ist seit dem 1. September 1987 bei der Beklagten beschäftigt und seit dem 1. Juli 2000 als technischer Angestellter für sie tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie des Landes NRW Anwendung. Der Kläger wird in der Abteilung Werkzeugbau als sogenannter Messmaschinenanwender eingesetzt. Ausweislich der im Zusammenhang mit der Eingruppierung nach ERA erstellten Stellenbeschreibung (Blatt 10 f. der Akte) beinhaltet die Tätigkeit des Klägers folgende Aufgaben: - Planung der anstehenden Messaufgaben - Planung von Aufnahmen für zu messende Werkstücke sowie eigenverantwortliche Erstellung bzw. Beschaffung unter Berücksichtigung kostengünstiger Lösungen - Erstellung von Messprogrammen unter Festlegung der Antastfolge - Transparente Darstellung der Dokumentation bzgl. Aufspannung, - Messabfolge, Datensicherung und Festlegung eines Arbeitsplanes, Messen von Pressteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen - Erstellen und Auswerten von Freigabe und Maß- und Erstmusterprüfberichten von Konturen - Pflege und Optimierung von Messprogrammen - Pflege und Instandhaltung der Anlage - Mitarbeit in KVP - Konstruktion von Hilfsgeometrien bei Vermessung nach Regelgeometrien - Digitalisieren/Scannen von Konturen mittels KMG oder Laser-Messarm - Flächenrückführung von Datenwolken - Mobile Messeinsätze in Produktionsbetrieben - Prüfmittelverwaltung B 16 - B 16 eigenständig führen und notwendige Maßnahmen koordinieren Der Kläger war bis zur Einführung des ERA in die tarifliche Gehaltsgruppe T4 eingruppiert. Er bezog eine Vergütung von insgesamt 3.608,96 Euro brutto. Die Beklagte stufte den Kläger für die Zeit ab 1. Juni 2006 zunächst in die Entgeltgruppe 9 ein. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Die gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10. Februar 2006 eingerichtete paritätische Kommission entschied unter dem 1. September 2006, dass der Kläger in Entgeltgruppe 10 ERA einzugruppieren ist, im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers einstimmig zurück. Dies wurde dem Kläger seitens der paritätische Kommission unter dem 18. Dezember 2006 wie folgt mitgeteilt: Sehr geehrter Herr L1, die paritätische Kommission hat Ihren Widerspruch zur vorläufigen Eingruppierung geprüft und ist zu folgender einstimmiger Entscheidung gekommen. Die Stelle wird wie folgt bewertet: Können und Wissen: 58 Berufserfahrung: 12 Handlungs- und Entscheidungsspielraum: 18 Kooperation und Kommunikation: 10 Mitarbeiterführung: 0 Es ergibt sich daraus eine Gesamtpunktzahl von 98 Punkten und damit die Entgeltgruppe 10. Der Kläger erhält nunmehr eine Vergütung von 3.544,28 Euro zuzüglich einer Unterschreiterzulage in Höhe von 64,68 Euro brutto. Mit seiner Klage hat der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 ERA, hilfsweise Entgeltgruppe 12 ERA, hilfsweise Entgeltgruppe 11 ERA verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten erforderten neben einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine zusätzliche anerkannte zweijährige Fachausbildung. Zudem habe er seine Arbeitsaufgaben weitestgehend selbständig zu erledigen. Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben fordere es, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen. Das Anforderungsmerkmal "Können" sei deswegen mit 81 Punkten (zuzüglich 12 Punkten für Berufserfahrung), das Merkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" mit 30 Punkten sowie das Merkmal "Mitarbeiterführung" mit fünf Punkten zu bewerten. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass ihm im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere folgende Aufgaben oblägen: - die Analyse der Messaufgaben hinsichtlich der Termine, der Kosten, des Arbeitsaufwandes und der Maschinenverfügbarkeit sowie der Personalverfügbarkeit; - die Analyse der Messtrategie hinsichtlich der Messmittel, der Messprogrammerstellung, der Hilfsmittel, der Zeichnungen, der CAD-Modelle, der Formulare und Berichte; - die Erstellung von Hilfsgeometrieen sowie die Vornahme komplexer Berechnungen von Hilfsmaßen; - die Analyse der Messergebnisse sowie die Abstimmung mit Fachbereichen einschließlich der Einleitung gegebenenfalls erforderlicher Korrekturmaßnahmen; - die Erstellung und Archivierung der erforderlichen Berichte und Dokumentationen; - die Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen zur Sicherstellung vorgegebener Qualitätsstandards; - die Erarbeitung von Systemen zur Fehlhandlungssicherheit sowie die Umsetzung entwickelter Konzepte und Maßnahmen; - die Überprüfung der Wirksamkeit derartiger Konzepte und Maßnahmen sowie die gegebenenfalls erforderliche Einleitung von Korrekturmaßnahmen; - das Treffen von Entscheidungen über Qualität in Grenz- und Sonderfällen; - das Veranlassen und überwachen von Maßnahmen (z. B. Nacharbeitsaktionen, Produktions- oder Lieferstops); - das Planen und Vorbereiten von Qualitätsgesprächen sowie deren Leitung; - die Kontrolle von Zeichnungen und Geometrie, - die Freigabe von Fertigungsprozessen, Betriebsmitteln, Modellen, Lehren und allen Produkten aus den Fertigungsabteilungen bis hin zur Erstbemusterung anhand der Messergebnisse; - die Reklamationsbearbeitung, - das Erstellen von CNC-Programmen anhand von 3-D-Modellen, Regelgeometrie oder selbst erzeugten Hilfsgeometrien. Der Kläger hat weiter behauptet, für die Bewältigung seiner Arbeitsaufgaben u. a. über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen zu müssen: - ein absolut sicherer Umgang mit allen Messmitteln; - ein absolut sicherer Umgang mit allen Programm- Maschinenmodule der Messmaschinen; - sehr gute EDV-Kenntnisse; - umfangreiche Physik- und Mathematikkenntnisse; - umfangreiche Kenntnisse aus den Bereichen Konstruktion, Technik und Normen, - umfangreiche Kenntnisse aus dem Bereich Umformungstechnologie (Engineering); - umfangreiche Kenntnisse der Bearbeitungstechnologie (Engineering); - umfangreiche Kenntnisse über das Temperaturverhalten von Maschinen und Pressteilen; - analytische Fähigkeiten; - Qualitätsbewusstsein; - fundierte Kenntnisse im Qualitätswesen; - fundierte Kenntnisse der Arbeitssicherheitsvorschriften sowie der- - QM- und UM- Richtlinien; - dreidimensionales Denk- und Vorstellungsvermögen; - hohe Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit in Verbindung mit direkter Dialogfähigkeit; - die Erbringung der Arbeitsleistung unter sehr hohem Termindruck aufgrund von Prozess- und Kundenlieferterminen; - absolut sicherer Umgang mit den Messmaschinen-Software-Programmodulen (vergleichbar CAD); - das Programmieren und Verknüpfen dieser Module für reproduzierbare Messaufgaben; - fundierte Kenntnisse über die Herstellung von Betriebsmitteln, über die Herstellungsprozesse der Produkte der Beklagten, über die QS-Methodik und deren Anwendung; - die Beherrschung diverser Software-Programme wie etwa MS-Outlook, Word, Exel, Access, Paint. Fotoeditor, Adobe-Programmgruppe, CAD-CAM Übersetzer; - CAD-CAM-Kenntnisse Unigraphics/AUTOCAD/Rino 3 D; - das Digitalisieren mit DIGISCAN und Kube 3 D; - die Konstruktion von 3-D-Geometerien anhand einer aufgenommenen Punktewolke mit Pointmaster zwecks Weitergaben an die Konstruktion bzw. zur Verwendung eines Soll-Ist-Vergleichs mit dem vorhandenen CAD-Modell des Kunden oder der Konstruktion; - die Zurverfügungstellung der Daten zwecks Programmerstellung anhand einer Punktewolke; - das Erstellen eines grafischen EMP mit Pointmaster anhand von Farbvergleichen oder Regelgeometrien; - das Erstellen von STL-Files (Dreieckmaschen) mit Pintmaster oder Kube; - das Erstellen von ASCII-Daten mit Pointmaster zur Weitergabe an die Konstruktion bzw. 3-D-bzw. 2-D-Programmierung zur Erstellung von Fräs- oder Drehprogrammmen; - das Arbeiten mit Geopak, Cosmos, PC DMIS CAD++, Kube und Rhino 3D; - sehr gute Englisch-Kenntnisse; - Arbeiten mit Vame/Vame 2 und Kalimero zur Messmittelverwaltung in B16; - sehr gute Kenntnisse der Zerspanung (Drehen/Fräsen). Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben fordern nach Ansicht des Klägers zusätzlich zu seiner Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Qualitätstechnikers. Eine solche Tätigkeit entsprechend dem Niveaubeispiel Nr. 05.04.07.05 ERA übe er aus. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit sei der Kläger mit den daraus sich ergebenden Einzelaufgaben mit Ausnahme der Planung, Durchführung und Dokumentierung interner und externer Audits, der Erarbeitung von Qualitätsstatistiken und der Führung des Qualitätshandbuches befasst. Im Übrigen verrichte der Kläger im Zusammenhang mit der Erstellung von Messprogrammen Programmiertätigkeiten. Arbeitnehmer, die solche Tätigkeiten bei der Beklagten verrichteten, würden in der Regel höher vergütet. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, selbstverständlich lege er fest, mit welchen Mess- und Prüfmitteln bzw. -geräten er die notwendige Prüfung auf welche Weise durchführe. Er entscheide darüber, was er analog mache oder mit einer Maschine. Er erstelle Prüfprogramme, Prüfanweisungen sowie technische Unterlagen und kontrolliere bestehende Prüfabläufe. Er habe in seinem Tätigkeitsbereich mit allen Mess- und Prüfmitteln zu tun mit Ausnahme der chemischen Analysen. Dementsprechend werde von ihm die Beherrschung dieser Mess- und Prüfmittel verlangt. Darüber hinaus müsse er über Kenntnisse eines Konstrukteurs verfügen, weil er nachvollziehen müsse, was dieser bei der Auslegung der Zeichnungen seines CAD-Modells gemeint habe. Im Zusammenhang mit der Bewertung des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraums" hat der Kläger die Wahrnehmung folgender Tätigkeiten und Funktionen behauptet: - Der Kläger übe die QS-Beraterfunktion für 02/10 bis 02/18 aus; - er sei zuständig für die QS-Freigabe von Werkzeugen im Bereich B 16 wie auch gegenüber auswärtigen Lieferanten; - er lege Mess- und Arbeitsstrategien selbständig fest (z. B. SPC, Messmethode, Messmittel usw.); - er erarbeite die Mess-Maßdefinitionen; - er sei als allein Verantwortlicher für die Erteilung von 100%-Teile-Maß-Freigabe für Pressteile (Rohteil und Bearbeitung) und Werkzeuge sowie Bearbeitungs- und Kontrolllehren zuständig; - ihm obliege in Alleinverantwortung die Freigabe, Optimierung, Anweisung und Kontrolle einer Weiterverarbeitung durch die Beklagte oder deren Abnehmer bzw. Kunden; - ihm obliege die Einleitung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. –Verbesserung sowie die Erarbeitung ggfls. erforderlicher Korrekturmaßnahmen; - er sei für die Prüfung und Optimierung bestehender Prüfabläufe im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten verantwortlich; - er unterbreite in Abstimmung mit der Konstruktion bzw. der Entwicklungsabteilung sowie Kundenvorschläge zur prüfgerechten Gestaltung von Bauteilen; - er unterstütze die Konstruktion und die Arbeitsvorbereitung bei qualitätsorientierter Entwicklung und Gestaltung; - er entscheide in Grenz- und Sonderfällen, - er kontrolliere Zeichnungen und Geometrien; - er erstelle Prüfzeichnungen; - er sei für das Termin- und kostenrelevante Umsetzen der Messaufgaben (Kalkulationen und Minimalprinzip) verantwortlich; - ihm obliege das Vorkalkulieren des Messkostenaufwandes für die Konstruktion, die Kalkulation sowie Kunden; - er beteilige sich an Entwicklungsprojekten (Digitalisieren von Pressteilen und Werkzeugen) und führt solche Projekte durch; - er sei für das kontinuierliche Einleiten; Prüfen und Überwachen von Entwicklungsprozessen in der Messtechnik, der Messsoftware und Softwarekomponenten verantwortlich; - er fungiere als Berater und Betreuuer auswärtiger Firmen in- und extern bei Mess-Maßdefinitionen; - er lege bei kritischen Teilen die Bearbeitungsreihenfolge fest; - er sei verantwortlich für alle Prüfmittel/Prüfhilfsmittel in B 16 und B 18 (ca. 800 bis 1000); - er sei für die Ausarbeitung, Prüfung und Bestellung von neuen Messmitteln in B 16 und B 18 zuständig; - ihm obliege die termingerechte Prüfmittelüberwachung (alle Messmittel sowie KMG´s); - er sei für die selbstständige Ausarbeitung im Zusammenhang mit der Neuanschaffung von 3-D-Koordination-Messmaschinen (KMG in B 16) zuständig. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang weiter behauptet, eine wesentliche Aufgabe bestehe für ihn darin, für die Einleitung notwendiger Maßnahmen im Rahmen des Produktionsablaufs zu sorgen, sobald er Abweichungen von den Vorgaben feststelle. Ihm obliege es, die Konstruktion sowie die Qualitätssicherung und etwaige weitere beteiligte Personen und Abteilungen zu informieren und mit ihnen zu erörtern, an welcher Stelle was im Produktionsvorgang aus welchem Grund nicht stimme. Er entscheide beim Auftreten von Problemen darüber, die Produktion bis auf weiteres zu stoppen. Er entscheide absolut selbständig in den Mess- und Maßdefinitionen und besitze ein hohes selbständiges Maß an Entscheidungsspielraum bei der Auslegung von Konstruktionen und Maßfestlegungen. Er stehe mit bestimmten Kunden in direktem Kontakt und erarbeite mit ihnen insbesondere auch Problemlösungen. Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" hat der Kläger behauptet, dass ihm im Rahmen seiner Tätigkeit im Einzelnen obliege: das Anlernen neuer CNC-Koordinaten-Messtechniker, die Erteilung von Anweisungen hinsichtlich der Korrektur, des Fertigungsstopps oder der Fertigungsfreigabe an die Mitarbeiter der Fertigungsbereiche, das Anweisen von Mitarbeitern im Umgang mit Prüfmitteln und Prüfhilfsmitteln einschließlich der Erklärung der fachgerechten Bedienung von Pflege, das Anweisen von Mitarbeitern bei Umgang und Aufbau von Lehren sowie die Erklärung der relevanten Merkmale und die Motivation zum pfleglichen Umgang mit diesen Instrumenten. So habe er in der Vergangenheit die Mitarbeiter D3 und K4 als Messtechniker angelernt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Juni 2006 nach der Entgeltgruppe 13, hilfsweise Entgeltgruppe 12, hilfsweise Entgeltgruppe 11 des Entgeltrahmenabkommens in der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektronindustrie zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die vorgenommene Eingruppierung im Hinblick darauf, dass mehrere innerbetriebliche Stellen einschließlich der paritätischen Kommission mit ihr befasst gewesen seien, diese für zutreffend erachtet und unter Vortrag der Tätigkeit des Klägers entsprechend der vorgelegten Stellenbeschreibung im Wesentlichen die weitergehenden Darlegungen des Klägers zu den erforderlichen Kenntnissen, den tatsächlichen Zuständig- und Verantwortlichkeiten sowie zur Führung von Mitarbeitern bestritten. Bei der Eingruppierung habe sie sich an dem Niveaubeispielen für eine QS-Fachkraft gemäß Nr. 05.04.06.10 ERA orientiert, wobei entgegen der Behauptung des Klägers ihm weder die Einrichtung von Baugruppen oder -systemen noch das Prüfen des Zusammenwirkens einzelner Komponenten und Baugruppen obliege. Die Aufgaben des vom Kläger herangezogenen Niveaubeispiels eines Qualitätstechnikers nehme er nicht wahr. Dieses Bespiel beziehe sich auf Aufgaben im Qualitätsmanagement. Insbesondere umfasse das Prüfen ein deutlich weiteres Aufgabengebiet als das bloße Messen. Letzteres sei nur eines einer Vielzahl von Prüfverfahren. Im Übrigen genüge der pauschale Hinweis auf das Niveaubeispiel nicht den Anforderungen, die an den schlüssigen Vortrag für eine Eingruppierungsfeststellungsklage zu stellen seien. Hinsichtlich des Merkmals "Können" hat die Beklagte vorgetragen, dem Kläger obläge lediglich die Analyse der Messaufgaben hinsichtlich seiner fachlichen Fragestellungen. Termin-, Kosten-, und Personalplanung gehöre hierzu nicht. Die von ihm gewonnenen Messergebnisse gebe er lediglich an die verantwortlichen Personen in der Produktion, dem Qualitätsmanagement und der Konstruktion weiter. Die Entscheidung über gegebenenfalls erforderliche Korrekturmaßnahmen werde dort getroffen. Konzepte und Maßnahmen entwickele der Kläger allenfalls auf die von ihm vorzunehmenden oder vorgenommenen Messungen. Vom Kläger geführte Gespräche mit anderen Abteilungen bezögen sich lediglich auf die von ihm angewandten Messverfahren. Er kontrolliere keine Zeichnungen, sondern nur Teilgeomethrien von fertigen Bauteilen. Er dokumentiere die Übereinstimmung der geprüften Werkstücke mit den Vorgaben und gebe diese Messergebnisse weiter. Eine Reklamationsbearbeitung nehme er nicht vor. Für die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben müsse er nur den Umgang mit den Messmitteln beherrschen, die in seiner Abteilung zur Anwendung gelangten. Tiefgreifende oder umfangreiche Kenntnisse in verschiedenen Bereichen würden nicht verlangt, Grundkenntnisse genügten in der Regel. Es fehle insoweit am konkreten Vortrag es Klägers. Hinsichtlich des "Handlungs- und Entscheidungsspielraums" hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger QS-Beraterfunktionen wahrnehme. Im Übrigen obliege ihm lediglich die maßliche Freigabe. Er lege seine Messstrategien fest sowie Mess- und Maßdefinitionen aus. Der Kläger sei ansonsten nur zuständig für die Messabläufe in seinem Bereich. Weitergehende von ihm allein wahrzunehmende Entscheidungsbefugnisse im Bereich Freigabe, Optimierung pp. bestünden nicht. Auch die weiteren im Zusammenhang mit dem Anforderungsmerkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum genannten Tätigkeiten nehme er im Wesentlichen nicht wahr bzw. entscheide hier nicht. Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" hat die Beklagte die vom Kläger behaupteten Tätigkeiten und Befugnisse bestritten. Gegenüber den insgesamt fünf Messmaschinenanwendern sei der der Kläger nicht weisungsberechtigt. Durch die hier angefochtene Entscheidung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass ihm Vergütung nach mehr als der Entgeltgruppe 10 zustehe. Soweit er die von ihm auszuübenden Tätigkeiten aufführe, sei aus diesen abstrakt dargestellten Tätigkeiten nicht erkennbar, dass für diese mehr als die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erforderlich sei. Ebenso wenig bestehe ein teilweiser Spielraum im Bereich der Ergebnisse oder Ziele, so dass auch im Bereich des "Handlungs- und Entscheidungsspielraums" eine andere Bewertung nicht vorzunehmen sei. Ergebnisse und Ziele seien beim Kläger regelmäßig vorgegeben. Hinsichtlich der "Mitarbeiterführung" habe sich der Kläger auf den Vortrag von Stichworten beschränkt, aus denen nicht zu erkennen sei, dass Mitarbeiterführung im Sinne des Tarifvertrags tatsächlich prägend für die von ihm zu verrichtenden Aufgaben sei. Nicht jeder Einflussnahme oder jede Anweisung an andere Arbeitnehmer stelle Führung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Kläger am 14. November 2008 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 10. Dezember 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Februar 2009 an diesem Tag begründete Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers überspannt. Er habe die ihm obliegenden einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten genau und übersichtlich dargestellt, und zwar auch diejenigen, zu deren Erfüllung er im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal "Können" über Kenntnisse und Fähigkeiten eines Qualitätstechnikers verfügen müsse. Dies habe er hinreichend konkret durch die Vorlage des Niveaubeispiels Nr. 05.04.07.05 ERA sowie den ergänzenden Vortrag dargelegt. Im Übrigen habe die Beklagte durch die Berufung auf das Niveaubeispiel Nr. 05.04.06.10 ERA eingeräumt, dass der Kläger über seine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker hinaus über ein zusätzliches Können verfügen müsse, nämlich dem einer QS-Fachkraft. Damit erfülle die Tätigkeit des Klägers Anforderungen, die einem anderen beruflichen Ausbildungsgang entsprächen. Ein Messmaschinenanwender müsse zunächst über alle Fachkenntnisse verfügen, die auch der Werkzeugmechaniker habe. Er müsse wissen, wie die Werkzeuge zeichnerisch aufgebaut seien und wie sie hergestellt würden. Im Gegensatz zum Messtechniker brauche der Werkzeugmechaniker insbesondere keine Kenntnisse in folgenden Bereichen: - der Programmierung von NC/CNC-Programmen, und zwar weder nach Zeichnung noch am CAD, - der Arbeit mit CAD-Modellen, - der Flächenrückführung anhand einer triangulierten Punktewolke - die Erstellung von Prüfberichten oder Erstmusterprüfberichten, - die Erteilung von Freigaben von Werkzeugen oder Pressteilen, - der Zusammenarbeit und Absprache mit Konstruktion, Qualitätssicherung oder Kunden. Soweit Grundkenntnisse in bestimmten Bereichen ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker vermittelt würden, betreffe dies nun einen Teil der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeiten benötige. Das darüber hinaus erforderliche Können und Wissen sei mit der Zuerkennung von 12 Punkten im Bereich der Berufserfahrung nicht angemessen bewertet. Welche Einzelaufgaben eines Qualitätstechnikers er in seinem Aufgabenbereich wahrnehme, habe er im Einzelnen dargelegt. Hinsichtlich des "Handlungs- und Entscheidungsspielraums" habe das Arbeitsgericht seinen Vortrag unzutreffend als unsubstantiiert bewertet. Es komme insbesondere nicht auf eine formale Zuteilung zu einer bestimmten Abteilung wie der Qualitätssicherung an, sondern vielmehr auf den tatsächlichen und üblichen betrieblichen Ablauf. Ergänzend behauptet der Kläger, dass er sowohl bei Rohteilen als auch bei auswärts bearbeiteten Pressteilen im Falle von Abweichungen über die Freigabe zur weiteren Bearbeitung entscheide. Er entscheide nach Durchführung der Messungen auch über die Freigabe von Werkzeugen und Lehren. Diese würden von ihm vermessen, eingestellt und versiegelt. Er lege eigenverantwortlich nicht nur die Messreihenfolge fest, sondern auch, wie und womit er messe. Hinsichtlich des Merkmals "Mitarbeiterführung" behauptet der Kläger das ihm die Einweisung von Mitarbeitern an Fräsmaschinen beim Aufbau von Bearbeitungsvorrichtungen und Pressteilen obläge. Der jeweilige Bediener werde von ihm im Einzelfall genau instruiert wie er eine Lehre auf der Maschine aufbauen und ausrichten müsse, und werde angewiesen, wo er bei der Lehre den Nullpunkt einstellen und wo er die Richtung ermitteln müsse. Ebenso werde er darin unterwiesen, wie er das Pressteil in die Lehre legen und richtig spannen müsse. Nach der ersten Zerspanung werde das Pressteil vom Kläger vermessen und für die weitere Zerspanung freigegeben bzw. bei Abweichung die Werte an der jeweiligen Maschine korrigiert. Dieser Tätigkeitsteil habe auch prägenden Charakter, er werde vom Kläger erwartet und sei Bestandteil seines Aufgabenbereichs. Die Einnahme einer Vorgesetztenstellung sei an dieser Stelle nicht erforderlich. Im Übrigen sei dem Kläger die Prüfmittelverwaltung in die Abteilung B 16 übertragen. Ausweislich der Verfahrensanweisung falle in seine Zuständigkeit als Prüfmittelverwalter die Unterweisung der Maschinenbediener in der Handhabung spezieller Prüfmittel. Darin liege eine fachlich bedingte Einflussnahme auf andere Beschäftigte. Seit April 2009 bilde er zwei weitere Mitarbeiter in seinem Tätigkeitsbereich aus, damit sie ihn zukünftig im konventionellen Messbereich unterstützen können. Zudem hätte sich als Veränderung im Verlauf des Verfahrens ergeben, dass seit Dezember 2008 bei der Beklagten ein neues Messsystem eingesetzt werden, dass fotooptisch arbeite. Dieses sei vom Kläger über einen Zeitraum von zwei Jahren ausgearbeitet worden. Sämtliche maßgeblichen Voraussetzungen habe er festgelegt. Dies gehe über den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich eines Messmaschinenanwenders weit hinaus. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn, 2 Ca 1422/08, vom 11. November 2008 abzuändern, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Juli 2006 nach der Entgeltgruppe 13, hilfsweise Entgeltgruppe 12, hilfsweise Entgeltgruppe 11 des Entgeltrahmenabkommens in der Nordrhein-Westfälischen Metall- und Elektroindustrie zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Insbesondere gingen die Tätigkeiten eines Qualitätstechnikers, der für die Sicherstellung der Prüfabläufe zuständig sei und in diesem Zusammenhang u. a. festlege, wann, wie und in welchem Umfang die von der Beklagten gefertigten Teile geprüft würden, weit über die Tätigkeiten des Klägers hinaus. Im Übrigen habe die Beklagte nicht eingeräumt, dass der Kläger über seine Ausbildung zum Werkzeugmechaniker hinaus über ein Können verfügen müsse, was zumindest demjenigen einer QS-Fachkraft entspreche. Aus dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker ließe sich entnehmen, dass im Rahmen der Ausbildung Aufbau und Funktionsweise von CNC-Maschinen und CNC-Bemaßung vermittelt würden. Auch mit Elementen des CAD/CAM-Systems werde sich befasst. Gegenstand der Ausbildung sei des Weiteren die Bemusterung. Die übrigen Kenntnisse und Fertigkeiten wie beispielweise Flächenrückführung anhand einer triangulierten Punktewolke und die Erstellung von Prüf- und Erstmusterberichten gehöre zu den Kenntnissen, die im Rahmen der Berufserfahrung erworben würden. Außerdem existiere keine Ausbildung, welche die weiteren Inhalte vermittle. Die Beklagte bestreitet weiter, dass für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers ein größeres Maß an Handlungs- und Entscheidungsspielraum erforderlich sei. Ein Freiraum des Klägers bestehe lediglich hinsichtlich der Reihenfolge des Messablaufs, die Ergebnisse und Ziele der Aufgaben seien vorbestimmt. Soweit ein von ihm geprüftes Teil sich innerhalb der Toleranz befinde, werde es vom Kläger "freigegeben". Andernfalls gebe er das Messergebnis an die verantwortlichen Personen in Produktion, Qualitätsmanagement und Konstruktion weiter, die über die Freigabe bzw. die Einleitung gegebenenfalls erforderlicher Korrekturen und Maßnahmen entschieden. Ebenso wenig obliege dem Kläger Mitarbeiterführung. Die vom Kläger beschriebene Einweisung von Mitarbeitern sei lediglich als Einrichten einzustufen und nicht eingruppierungsrelevant. Dies sei auch auf die vom Kläger durchzuführende Prüfmittelverwaltung und die damit verbundene Unterweisung von Mitarbeitern übertragbar. Einmaliges fachliches Einweisen oder Unterweisen entspreche nicht einer fachlichen Anleitung im Sinne der tariflichen Vorschriften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 14. August 2008 und 11. November 2008 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 15. September 2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht weder die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 noch die hilfsweise begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 oder 11 ERA zu. Dies folgt nicht schon aus der Entscheidung der paritätischen Kommission. Die gerichtliche Prüfungsdichte wird bezüglich der Bewertung des klägerischen Aufgabenbereichs gemäß § 4 ERA dadurch nicht beschränkt. Die Überprüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen nach § 2 , § 3 und Anlage 1a ERA unterliegt aufgrund des Vorhandenseins der paritätischen Kommission der Beklagten sowie der von ihr getroffenen Entscheidung nach § 7 des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 (ERA-ETV) nicht einem nach §§ 317 bis 319 BGB, § 101 ArbGG eingeschränktem Rahmen auf offenbare Unrichtigkeit des Ergebnisses und auf Verfahrensverstöße, sondern erstreckt sich auf alle Tatbestandsmerkmale der Eingruppierung. Zwar können die Tarifvertragsparteien für die Bewertung von Arbeitsaufgaben oder bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung eines Entgeltrahmenabkommens, also auch hinsichtlich der Eingruppierung von Arbeitnehmern Schiedsgerichte einrichten, so dass den Beschäftigten nur noch eingeschränkt der Rechtsweg eröffnet ist. Ein solches Schiedsverfahren ist nach § 7 ERA-ETV nicht vorgesehen. Vielmehr steht es dem Arbeitnehmer nach § 4 ERA frei, ob er die paritätische Kommission anruft oder sofort den Rechtsweg beschreitet. Angesichts dieser Möglichkeit kann der Umfang der Überprüfung durch das Gericht nicht in Abhängigkeit von dieser Wahl als beschränkt angesehen werden. Vielmehr ist die Richtigkeit der Eingruppierung umfassend zu prüfen. Die erkennende Kammer folgt der bisherigen Rechtssprechung der übrigen Kammern des Berufungsgerichts (vgl. LAG Hamm, 7. Dezember 2007, 7 Sa 1354/07; 8. Februar 2008, 10 Sa 1355/07, 10 Sa 1356/07; 9. April 2008, 2 Sa 1352/07; 13. Mai 2008, 4 Sa 2063/07; 14. Mai 2008, 19 Sa 2239/07, 19 Sa 2241/07) sowie des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12. Januar 2007, 10 Sa 1082/06, ZTR 2007, 314), wobei es nach ihrer Auffassung nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung der paritätischen Kommission wie im vorliegenden Fall begründet wurde oder ob dies wie in den anderen entschiedenen Fällen nicht der Fall ist. Die Tätigkeit des Klägers rechtfertigt keine höhere Gesamtpunktzahl als 98 Punkte, dies entspricht der Entgeltgruppe 10 gemäß § 3 Nr. 2 ERA. a) Gemäß § 2 Nr. 2 ERA hat der Beschäftigte Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. Nach § 2 Nr. 3 ERA ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe (Einzelaufgabe oder Arbeitsbereich) Grundlage der Eingruppierung. Dabei ist diese ganzheitlich unter Berücksichtigung aller übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten zu bewerten, unabhängig wie oft und wie lange diese ausgeführt werden. Nach § 2 Nr. 4 ERA gilt bei Übertragung mehrerer Aufgaben, die wegen des Fehlens eines unmittelbaren arbeitsorganisatorischen Zusammenhangs nicht ganzheitlich zu betrachten und die gegebenenfalls verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, dass der Beschäftigte entsprechend der überwiegenden Tätigkeit eingruppiert ist. Gemäß § 3 Nr. 1 ERA in Verbindung mit der Anlage 1 a ERA sind vier Anforderungsmerkmale - Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung - maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl. Nach der Anlage 1 a ist jedes Merkmal in Bewertungsstufen unterteilt, denen jeweils Punkte zugeordnet sind. Der Gesamtpunktwert folgt gemäß § 3 Nr. 3 ERA aus der Addition der Punktwerte der für die Arbeitsaufgabe jeweils zutreffenden Bewertungsstufen der vier Anforderungsmerkmale. b) Für die Entgeltgruppe 11 ist gemäß § 3 Nr. 2 ERA eine Gesamtpunktspanne von 102 – 112 Punkten, für die Entgeltgruppe 12 eine Gesamtpunktspanne von 113 – 128 Punkten sowie für die Entgeltgruppe 13 eine Gesamtpunktspanne von 129 – 142 Punkten maßgebend. Die dem Kläger übertragene und von ihm auszuführende Arbeitsaufgabe erreicht diese Bereiche nicht. Die Merkmale "Können", "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sowie "Mitarbeiterführung" sind unter Zugrundelegung des unstreitigen Vorbringens sowie des abweichenden streitigen Vortrags des Klägers zutreffend bewertet. aa) Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Können" sind dem Kläger lediglich insgesamt 70 Punkte zuzubilligen, davon 58 Punkte für Arbeits- und Fachkenntnisse (Bewertungsstufe 8). Die vom Kläger wahrgenommenen Arbeitsaufgaben erfordern ein Können, dass in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird. Weder eine einjährige noch eine zweijährige Fachausbildung (Bewertungsstufe 9 und 10) werden benötigt. Mit dem Anforderungsmerkmal "Können" wird die Gesamtheit der erforderlichen Kenntnisse (Arbeits-/Fachkenntnisse), Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgaben ausführen zu können. Es wird grundsätzlich durch Anlernen, wozu Einarbeiten und Einüben gehört, und/oder Ausbildung und/oder Berufserfahrung erworben (vgl. Nr. 1 Anlage 1 a ERA). Die für die Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe erforderlichen Arbeitskenntnisse, über die ein Beschäftigter verfügen muss, werden grundsätzlich durch Anlernen erworben. Die für die Ausführung erforderliche Fachkenntnisse werden in der Regel durch Ausbildung (Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Studium) erworben; sie umfasst auch die erforderliche aufgabenspezifische Fort- und Weiterbildung. Mit Berufserfahrungen wird derjenige Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse oder Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter i. V. m. den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können (vgl. Nr. 1 Anlage 1 a ERA). Das erforderliche Können wird im Regelfall durch entsprechendes Anlernen oder durch standardisierte Ausbildungsgänge erreicht. Die Arbeits-/Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten können auch auf anderem Wege erworben worden sein. Soweit die Bewertungsstufen einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ansprechen, ein Beschäftigter einen solchen aber nicht durchlaufen hat, sind die Voraussetzungen der Bewertungsstufe gleichwohl erfüllt, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen erfüllt. Andererseits begründet ein bestimmter Ausbildungsgang für sich allein dann keinen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Bewertungsstufe, wenn die übertragene Arbeitsaufgabe diesen Ausbildungsgang nicht verlangt (vgl. Nr. 1 Anlage 1 a ERA, III. Nr. 1 - Können, Nr. 2 - Fachkenntnisse ERA-Glossar). Die Bewertungsstufen 9 und 10 des Anforderungsmerkmals "Können" werden dadurch gekennzeichnet, dass die Arbeitsaufgaben ein Können erfordern, welches in der Regel über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, über die der Kläger als gelernter Werkzeugmechaniker verfügt, hinaus eine zusätzliche anerkannte ein- bzw. zweijährige Fachausbildung benötigt. Die über die Berufsausbildung hinausgehende zusätzliche Fachausbildung dient dabei der Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dadurch werden üblicherweise die Voraussetzungen geschaffen, eine höherwertige Arbeitsaufgabe auszuführen (III. Nr. 2 - Fachausbildung ERA-Glossar). Dabei haben die Tarifvertragsparteien der zweijährigen Fachausbildung eine abgeschlossene sechssemestrige Bachelor-Ausbildung gleichgestellt (vgl. Anmerkung 2 zur Anlage 1 a ERA). Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe ein Können erforderlich ist, dass neben der abgeschlossenen Ausbildung eine zusätzliche ein- oder zweijährige Fachausbildung erfordert. (a) Aus dem Verweis der Beklagten auf das Niveaubeispiel der QS-Fachkraft ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers nicht, dass er für die Durchführung seiner Aufgaben als Messmaschinenanwender über seine Berufsausbildung als Werkzeugmechaniker hinaus einer zweiten Ausbildung bedarf. Nach der Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe des genannten Niveaubeispiels sind Fachkenntnisse aus einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Berufsausbildung erforderlich, wobei die Tarifvertragsparteien als Beispiel den Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers anführen. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass bereits nach den Ausbildungsplänen des Werkzeugmechanikers Kenntnisse für die Durchführung von Messungen bei Werkstücken vermittelt werden, und zwar insbesondere die Fertigung mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, das Fertigen von Bauelementen in der rechnergestützten Fertigung sowie die Inbetriebnahme und Instandhaltung von technischen Systemen des Werkzeugbaus. Andere vom Kläger als erforderlich bezeichneten Kenntnisse wie z. B. die Flächenrückführung anhand einer triangulierten Punktewolke oder die Erstellung von Prüf- und Erstnutzerberichten sind weder hinsichtlich der tatsächlich in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten noch ihrer konkret hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten so erläutert worden, dass daraus erkennbar wird, in welchem Zeitraum im Rahmen welcher anerkannten Fachausbildung das notwendige Können vermittelt werden. Entsprechendes gilt für die Erteilung von Freigaben von Werkzeugen oder Pressteilen bzw. die Zusammenarbeit und Absprache mit Konstruktion, Qualitätssicherung oder Kunden. Hier handelt es sich offensichtlich nicht um im Rahmen einer Fachausbildung vermittelte Fachkenntnisse. (b) Im Übrigen ist weder aufgrund des unstreitigen Sachverhalts noch anhand des Vortrags des Klägers erkennbar, welche konkreten Aufgaben von ihm wahrgenommen werden und welche Kenntnisse sie erfordern, die von welcher ein- bzw. zweijährigen Fachausbildung (im letzteren Fall auch durch welche sechssemestrige Bachelor-Ausbildung) erst vermittelt werden. Die in der Stellenbeschreibung enthaltene ausführliche Beschreibung der Tätigkeit, die der Kläger zusammen mit seinen Vorgesetzten P3 ausweislich seiner Erklärungen im Termin erstellt hat, lässt dies nicht erkennen. Soweit der Kläger seine Aufgaben umschrieben hat, entsprechen diese entweder der Stellenbeschreibung oder lassen im Übrigen nicht erkennen, welche konkreten Tätigkeiten anfallen, welches Wissen er zur Ausführung haben muss und warum dieses Wissen nur durch eine Fachausbildung nicht aber durch die normale Berufsausbildung sowie die gewonnene Berufserfahrung innerhalb von mehr als drei Jahren vermittelt wird. Insgesamt rügt das Arbeitsgericht zu Recht eine abstrakte Darstellung von Aufgaben und der für deren Ausübung erforderlichen Voraussetzungen, ohne dass konkret bezogen auf die Tätigkeit des Klägers erkennbar ist, über welche Kenntnisse und Fertigkeiten er darauf bezogen verfügen muss und durch welche Ausbildung sie vermittelt werden. Dies gilt auch für die Tätigkeiten, die zwischen den Parteien streitig sind. bb) Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sind dem Kläger lediglich 18 Punkte zuzubilligen. Die Bewertung entspricht der Bewertungsstufe 3, nach der die Erfüllung der Arbeitsaufgaben teilweise vorgegeben ist. Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erfolgt weder überwiegend (Bewertungsstufe 4) noch weitgehend (Bewertungsstufe 5) ohne Vorgaben selbständig. (1) Mit dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" wird der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Spielraum des Beschäftigten beschrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung und Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen. Im Rahmen des Handlungs- und Entscheidungsspielraumes werden auch die Verbesserung des Arbeits- und Betriebsablaufs sowie die Anforderungen an gesundheitsförderliches, umwelt- und ressourcenschonendes Arbeiten berücksichtigt. Der Handlungs- und Entscheidungsspielraum wird innerhalb der übertragenen Aufgabe bewertet (vgl. Nr. 2 Anlage 1 a ERA). Unter Vorgaben im Sinne der Bewertungsstufen sind Anweisungen und Richtlinien zu verstehen. Anweisungen legen fest, wie die Arbeitsaufgabe im Einzelnen auszuführen ist. Richtlinien bestimmen, was bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe im Allgemeinen zu beachten ist. Üblicherweise schränken Anweisungen den Handlungs- und Entscheidungsspielraum stärker ein als Richtlinien (vgl. Anm. 5 zu Nr. 2 Anlage 1 a ERA, IV. Nr. 1 ERA-Glossar). Die Bewertungsstufe 3 des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" wird dadurch gekennzeichnet, dass typisch für diese Bewertungsstufe ein mangels Vorgabe bestehender Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe, ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel und eine Vorbestimmung der Ergebnisse/Ziele sind (IV. Nr. 2 ERA-Glossar). Für die Bewertungsstufe 4 ist kennzeichnend, dass ein Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht, da entsprechende Vorgaben fehlen, und die Ergebnisse/Ziele nur überwiegend vorbestimmt sind. Bewertungsstufe 5 erfordert einen Spielraum sowohl bei der Auswahl als auch bei der Gestaltung der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel, da entsprechende Vorgaben fehlen; zudem sind nur allgemeine Rahmenvorgaben für die Ergebnisse/Ziele gegeben. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass mehr als ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmitteln für ihn besteht. Dies ergibt sich schon aus seinem Aufgabengebiet. Der Kläger hat Werkstücke und - nach seiner Behauptung – Baugruppen zu vermessen. Hierfür gibt es einen begrenzten Katalog von Messmitteln und Messmethoden. Hier besteht zwar mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe, jedoch nur ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Messmittel und Messverfahren. Angesichts der Arbeitsmittel beschränkten Umfangs besteht nur ein geringer Spielraum bei der Auswahl. Hinzu kommt, dass dieser Spielraum durch die konkrete Aufgabenstellung, die der Kläger im Rahmen des Produktionsprozesses wahrzunehmen hat, bestimmt wird. Der Kläger hat die von ihm zu vermessenen Teile auf Maßgenauigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis ist vorbestimmt. Entweder besteht die erforderliche Maßgenauigkeit oder sie besteht nicht. Weitere konkrete Entscheidungsbefugnisse hat der Kläger trotz entsprechend abstrakter Behauptungen nicht konkretisiert, obwohl die Beklagte das Vorbringen des Klägers bestritten hat. Vielmehr hat er in seinem Schriftsatz vom 10. November 2008 unter Punkt 3 f) selbst eingeräumt, dass in dem Fall, dass Maßungenauigkeiten festgestellt werden, nicht er Entscheidungen über die Abstellung eines möglichen Mangels fällt, sondern die für die entsprechenden Abteilungen zuständigen Personen. Im Übrigen hat er seine Alleinentscheidungsbefugnisse in diesem Punkt nicht konkretisiert. Von einer Ergebnisoffenheit seiner Tätigkeit kann daher nicht die Rede sein. Es ist danach nicht feststellbar, dass ein Spielraum bei der Auswahl der Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmitteln vorhanden ist, weil entsprechende Vorgaben fehlen, oder sogar ein Spielraum sowohl bei der Auswahl als auch bei der Gestaltung der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel mangels entsprechender Vorgaben (Bewertungsstufe 5) besteht. In allen Phasen seiner Tätigkeit hat der Kläger zumindest allgemeine Vorgaben zu beachten, die sich aus den konkreten Aufgabenstellungen ergeben und die lediglich den Einsatz bestimmter Messmittel und Messmethoden aus einem ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehenden Pool erfordern. Im Übrigen sind Ergebnisse und Ziele vorbestimmt, weder nur überwiegend vorbestimmt noch bestehen für sie nur allgemeine Rahmenvorgaben. Der Kläger hat die ihm zugewiesenen Teile und Baugruppen, immer in Bezug auf konkrete Zeichnungsvorgaben zu überprüfen. Ziel ist stets die Feststellung der Übereinstimmung zwischen gefertigtem Teil und Fertigungsvorgaben. Die Ergebnisse der Prüfungen sind damit vorbestimmt. cc) Die Bewertung des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" mit 0 Punkten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Bewertungsstufe 1, wonach die Erfüllung der Arbeitsaufgabe kein Führen erfordert. Es lässt sich anhand des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens des Klägers nicht feststellen, dass er zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen hat. Mit dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" werden die vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des Arbeitsergebnisses andere Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation zu fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur Zielerfüllung einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren. Der Grad der Führung wird dabei wesentlich mitbestimmt von der Anzahl der zu führenden Beschäftigten und dem von ihnen abgeforderten Anforderungsniveau (vgl. Nr. 4 Anlage 1 a ERA). Fachliches Anleiten bedeutet die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen an Beschäftigte zur ordnungsgemäßen Ausführung ihnen übertragener Arbeiten unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten eingegrenzten Arbeitsaufgabe im Gegensatz zum Anlernen. Einmaliges einfaches Einweisen, Unterweisen und/oder Anleiten von Beschäftigten sind kein fachliches Anleiten im Sinne dieses Anforderungsmerkmals (vgl. VI. Nr. 1 ERA-Glossar). Fachliches Anweisen bedeutet die Aufforderung an einen Beschäftigten, eine Tätigkeit, die dieser grundsätzlich fachlich beherrscht, in einer ihm geläufigen oder modifizierten Art und Weise auszuführen (vgl. VI. Nr. 1 ERA-Glossar). Kein Führen ist erforderlich und damit die Arbeitsaufgabe im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" der Bewertungsstufe 1 (= 0 Punkte) zuzuordnen, wenn die Erforderlichkeit des Führens in seinen verschiedenen Ausprägungen nicht zum Inhalt der Arbeitsaufgabe gehört. Der Zuordnung zu dieser Bewertungsstufe widerspricht es nicht, wenn dem Arbeitnehmer kurzzeitig gelegentlich andere Beschäftigte wie z. B. Helfer bei Unterstützungsmaßnahmen zugeordnet werden oder eine nur gelegentliche Betreuung von Auszubildenden, Praktikanten, Leiharbeitnehmern etc. während des Betriebsdurchlaufes durch den Arbeitnehmer erfolgt (vgl. VI. Nr. 2 ERA-Glossar). Dagegen beinhaltet Bewertungsstufe 2 im Rahmen der eigenen Arbeitsaufgabe das fachliche Führen im Hinblick auf Anweisen, Anleiten und/oder Unterstützen gegenüber anderen Beschäftigten. Üblicherweise handelt es sich in dieser Bewertungsstufe um Arbeitsaufgaben von Vorarbeitern im bisherigen gewerblichen und von Gruppenleitern in bisherigen Angestelltenbereich. Gleichermaßen zählen auch die Arbeitsaufgaben solcher Beschäftigten dazu, denen zur Erfüllung eines bestimmten betrieblichen Aufgabenzwecks andere in der Regel geringer qualifizierte Beschäftigte zugeteilt sind, z.B. Maschinen- oder Anlagenführer mit Helfer, Techniker mit Servicepersonal u. ä. sowie die regelmäßige Betreuung von Auszubildenden, Praktikanten, Leiharbeitnehmern etc. (vgl. VI. Nr. 2 ERA-Glossar). Der Kläger hat im Rahmen der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe als Messmaschinenanwender weder eine Vorarbeitern oder Gruppenleitern vergleichbare Vorgesetztenstellung noch sind ihm regelmäßig zur Erfüllung eines bestimmten betrieblichen Aufgabenzweckes andere in der Regel geringer qualifizierte Beschäftigte zugeteilt. Ebenso wenig hat er regelmäßig Auszubildende, Praktikanten, Leiharbeitnehmer etc. zu betreuen. Die von ihm geschilderten Unterweisungen anderer Mitarbeiter, sei es beim Anlernen von Mitarbeitern in seinem Tätigkeitsbereich als CNC-Koordinatenmesstechniker, die Einweisung von Mitarbeitern beim Aufbau von Bearbeitungsvorrichtungen und Pressteilen oder die Unterweisung von Mitarbeitern im Rahmen der Prüfmittelverwaltung in der Abteilung B 16, lassen nicht erkennen, dass über eine gelegentliche Unterweisung oder Betreuung hinaus der Kläger regelmäßig andere Mitarbeiter fachlich anzuleiten hat und diese Tätigkeit seine Aufgabe als Messmaschinenanwender tatsächlich prägt. Zwar hängt weder die Regelmäßigkeit der Mitarbeiterführung noch die Prägung der Tätigkeit davon ab, dass sie zeitlich überwiegend anfällt. Sie muss nur vorhersehbar immer wieder in einem zeitlich nicht nur unerheblichen (gelegentlichen) Umfang anfallen (vgl. LAG Hamm, 31. März 2009, 14 Sa 1549/08 juris). Jedoch fehlt es hierzu im vorliegenden Fall an konkreten Darlegungen, anhand derer sich feststellen lässt, inwieweit von einem regelmäßigen und prägenden Charakter der vom Kläger im Zusammenhang mit der Mitarbeiterführung behaupteten Tätigkeiten ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass mehr als ein zeitlich nur gelegentlich anfallendes und inhaltlich lediglich einfaches Einweisen, Unterweisen oder Anleiten vorliegt. c) Soweit der Kläger auf das Niveaubeispiel Nr. 05.04.07.05 ERA abgestellt hat, ist dies für die zu beurteilende Eingruppierung nicht entscheidend. Hierzu bestimmt § 3 Nr. 4 Abs. 2 Satz 2 ERA ausdrücklich, dass maßgebend für die Eingruppierung des Beschäftigten im Einzelfall die Einstufung seiner konkreten Arbeitsaufgabe nach dem Punktebewertungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des ERA ist. Unabhängig davon, ob der Kläger daher die für einen Qualitätstechniker in diesem Niveaubeispiel beschriebenen Arbeitsaufgaben tatsächlich wahrnimmt, ergibt sich aus der konkreten Bewertung des Könnens, des Handlungs- und Entscheidungsspielraums sowie der Mitarbeiterführung bei der Arbeitsaufgabe des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 10 nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht zudem seine Tätigkeit nicht dem ERA-Niveaubeispiel Nr. 05.04.07.05 (Qualitätstechniker/in). Der Kläger übersieht, dass ausweislich der Aufgabenbeschreibung die Planung, Umsetzung und Optimierung der Qualitätsprüfung sich auf den Prüfprozess insgesamt bezieht und die auf das Messen von Werkstücken beschränkte Tätigkeit des Klägers nur ein Teilausschnitt des gesamten Prüfprozesses neben anderen Prüfungsverfahren und Prüfungsschritten darstellt. Der Kläger führt lediglich vergleichbar einer QS-Fachkraft (Niveaubeispiel 05.04.06.10). Prüfungen von Teilen und - nach Behauptung des Klägers - Baugruppen und Systemen durch, darüber hinaus ist er nicht für den Prozess der Qualitätssicherung insgesamt zuständig. d) Soweit der Kläger auf seine Tätigkeit auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einführung des neuen fotooptischen Messsystems verweist, ergibt sich hieraus kein anderes Ergebnis Auch wenn zuzugestehen ist, dass die Tätigkeiten nicht unmittelbar dem aus der Stellenbeschreibung ersichtlichen Aufgabenkatalog entnommen werden können, lässt sich der Darstellung zur Ausarbeitung des Messsystems durch den Kläger nicht konkret entnehmen, wieso dies die höhere Bewertung eines der hier strittigen Anforderungsmerkmale rechtfertigen kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.