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  • · Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht

    Verschmelzung mit absehbaren Folgen: Diese typischen Fehler gilt es zu vermeiden!

    von Rechtsassessor und Notarvertreter Sigmund Perwein, Zertifizierter Unternehmensnachfolgeberater (zentUma), Salem (Baden)

    | In GStB 20, 301 hatten wir kürzlich über einen Streitfall des FG Münster berichtet. Das Gericht hatte die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH als schädliche Veräußerung eingestuft mit der Folge, dass nachträglich ein Einbringungsgewinn I zu versteuern war (FG Münster 19.5.20, 13 K 571/16 G, F). In der Praxis werden bei solchen Gestaltungen immer wieder grundlegende Fehler gemacht, die den Mandanten dann teuer zu stehen kommen. Im Streitfall ging es immerhin um die Versteuerung eines Einbringungsgewinns von mehr als 1,7 Mio. EUR. Bei Fällen von solcher Tragweite sollte man sich daher nicht scheuen, sich im Vorfeld über eine verbindliche Auskunft abzusichern. |

    1. Der (vereinfachte) Sachverhalt

    Im Jahr 2007 gliederte die X-GmbH & Co. KG (künftig „KG“) einen Teilbetrieb aus ihrem Vermögen auf die Tochter-GmbH aus, an der sie bereits zu 100 % beteiligt war. Als Gegenleistung erhielt die KG neue Geschäftsanteile an der GmbH. Auf Antrag erfolgte die Einbringung zu Zwischenwerten gemäß § 20 UmwStG. Infolgedessen waren die neu gewährten Geschäftsanteile für sieben Jahre sperrfristbehaftet.

     

    Im Jahr 2008 wurde die KG auf die Mutter-GmbH verschmolzen. Die Mutter-GmbH hielt 50 % der Kommanditanteile an der KG, die restlichen 50 % hielten A und B je hälftig, welche zugleich je hälftig Gesellschafter der Mutter-GmbH waren. Neue Geschäftsanteile an der Mutter-GmbH wurden A und B im Rahmen der Verschmelzung nicht gewährt. Durch die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH gingen die alten und die 2007 neu gewährten Geschäftsanteile an der Tochter-GmbH auf die Mutter-GmbH über. Das Finanzamt sah darin eine Veräußerung i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG und setzte einen Einbringungsgewinn I fest. Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab.

     

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