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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführer-Versorgung

    Betriebsprüfungsfalle „Pensionszusage“: Fall 4: Rückstellung bei Berufsunfähigkeit des GGf

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding

    | Im vierten „Duell“ unserer Serie geht es um einen GGf, der aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme berufsunfähig wird. Er muss seine Tätigkeit für die GmbH deutlich reduzieren und bezieht parallel zur BU-Rente nur noch ein Minigehalt. Der Fachprüfer wollte die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz mit dem für aktive Anwärter geltenden Teilwert ansetzen und nahm zudem eine Überversorgung an. Die missliche Folge: Ein Teilbetrag der bisherigen Rückstellung von rund 185.000 EUR wäre gewinnerhöhend aufzulösen. Zum Glück konnte auch dieses Duell mit dem Fachprüfer gewonnen werden. |

    1. Sachverhalt

    Im Januar 2013 fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 statt. Gegenstand der Prüfung war dabei auch die unmittelbare Pensionszusage, die die GmbH ihrem GGf (Jahrgang 1949) mit individualvertraglicher Vereinbarung vom April 1990 erteilt hatte. Die Vereinbarung zur Pensionszusage wurde in der Folgezeit mehrmals modifiziert; letztmals im Juli 2003.

     

    Danach hatte der GGf einen Anspruch auf eine Altersrente von monatlich 3.233 EUR, sofern er nach Vollendung des 65. Lebensjahrs aus den Diensten der GmbH ausscheiden würde. Ferner wurde eine sog. abgekürzte Invalidenrente von monatlich 2.556 EUR zugesagt. Der Anspruch auf Invalidenrente entstand nach den Bestimmungen der Pensionszusage bei Eintritt einer 50 %igen Berufsunfähigkeit, ohne dass ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gefordert wurde. Zur Finanzierung der übernommenen Pensionsverpflichtung hatte die GmbH eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.

             

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