· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Keine Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG für Ersatzneubauten
von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln
| Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (BGBl I 19, 1122) wollte der Gesetzgeber mit der neuen Sonderabschreibung nach § 7b EStG steuerliche Anreize für Investitionen im bezahlbaren Mietsegment schaffen. In seinem Urteil vom 12.9.24 (1 K 2206/21, Rev. BFH IX R 24/24 ) hat sich das FG Köln mit der Frage beschäftigt, ob der Abriss eines vermieteten Einfamilienhauses mit anschließendem Neubau eines Einfamilienhauses in den Anwendungsbereich des § 7b EStG fällt. Der folgende Musterfall stellt die jüngste Rechtsentwicklung dar. |
Sachverhalt
Die Eheleute A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielen u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auf einem der vermieteten Grundstücke stand bis zum Juni 2020 ein 1962 errichtetes Einfamilienhaus. Nachdem der Landkreis die Eheleute 2018 zur Sanierung der Abwasserrohre aufgefordert hatte, ließen diese eine Baukostenschätzung zur Renovierung des gesamten Hauses vornehmen. Die Baufirma kam zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung des Gebäudes auf einen „zukunftsfähigen Standard“ Investitionen von ca. 106.000 EUR bedeuten würde. Ende 2018 entschlossen sich die Eheleute, das bestehende Gebäude abzureißen. Im Februar 2019 entschieden sie sich für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Dieser erfolgte im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 durch eine Fertighausfirma. Die Herstellungskosten beliefen sich auf rd. 305.000 EUR.
Im Rahmen der ESt-Erklärung für 2020 machten die Eheleute im Bereich Vermietung und Verpachtung eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG i. H. v. 15.209,43 EUR geltend. Mit Bescheid aus Juni 2021 versagte das FA die Gewährung der Sonderabschreibung. Nach Auffassung des FA erfülle der Neubau nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz an die Gewährung der Sonderabschreibung knüpft, da es sich nicht um neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum i. S. dieser Vorschrift handele. Hiergegen richtet sich die Klage der Eheleute, jedoch ohne Erfolg.
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