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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Die Immo-Glück-KG: Bessere Verlustverrechnung bei einer vermögensverwaltenden KG möglich

    von StB Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, Hochschule Aschaffenburg

    | Dieser praktische Fall beschäftigt sich mit der Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten eines inländischen Kommanditisten, der an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt ist. Der BFH hatte jüngst die Möglichkeiten der Verlustverrechnung gemäß § 15a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EStG präzisiert und deutlich verbessert ( BFH 2.9.14, IX R 52/13, GStB 15, 158 ). Dieses Potenzial sollte man nutzen. |

    1. Sachverhalt

    • Ausgangsfall

    Die vermögensverwaltende Immo-Glück KG erzielte im Feststellungszeitraum 2013 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zum Ende des VZ 2013 sind verrechenbare Verluste der Kommanditisten von 250.000 EUR gesondert festgestellt worden. Im Jahr 2014 hat die Immo-Glück KG Vermietungseinkünfte von 50.000 EUR. Ferner hat sie ein Grundstück aus ihrem Gesamthandsvermögen verkauft. Dabei hat sie einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG von 200.000 EUR erzielt.

     

    X ist als Kommanditist mit 30 % an der Immo-Glück KG beteiligt. Zum Ende des VZ 2013 ist für X ein verrechenbarer Verlust von 75.000 EUR gesondert festgestellt worden (§ 15a Abs. 4 EStG). Sein Kapitalkonto weist einen negativen Saldo von 75.000 EUR auf.

    X stellt seinem Steuerberater die Frage, wie sich die Verlustverrechnung bei ihm im Jahr 2014 darstellt?

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