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  • · Fachbeitrag · Viertes Quartal 2025

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von VRiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    Wie gewohnt haben wir auch im vierten Quartal 2025 die jüngsten FG-Entscheidungen für Sie gesichtet, die besonders praxisrelevanten Entscheidungen ausgewählt und mit weiterführenden Hinweisen für die Gestaltungs- und Abwehrberatung versehen.

    1. Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

    Das FG Münster (18.9.25, 3 K 459/24 Erb) hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bei einem Zahlungsanspruch komme es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.

     

    Der Ehemann übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet. Das Konto lautete zwar auf den Namen der Klägerin, die Eheleute wickelten darüber aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge ab. Das FA sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an die Klägerin. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und die unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten. Das sah das FG nun anders. Eine Schenkung an die Klägerin sei mangels freier Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Wohnrechts und des Baraltenteils nicht anzunehmen.