· Fachbeitrag · Unternehmensverkauf
Keine begünstigte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Earn-out-Zahlungen als Kaufpreisbestandteil?
von Dipl.-Finw. StB Johannes Tenbeitel und Dipl.-Betriebsw. StBin Heike Wissing, LL. M., Stadtlohn
Earn-out-Klauseln haben sich bei Unternehmensveräußerungen zu einem gängigen Instrument entwickelt, um Bewertungsunsicherheiten zwischen Käufer- und Verkäuferseite zu überbrücken. Typischerweise wird ein sofort fälliger Basiskaufpreis vereinbart, zu dem ein variabler Kaufpreisanteil hinzutritt, der nur bei Erreichen bestimmter künftiger Erfolgsgrößen (z. B. EBITDA, Umsatz, Rohmarge etc.) fällig wird. Für natürliche Personen kommt es dabei entscheidend darauf an, ob für den Veräußerungsgewinn eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG in Anspruch genommen werden kann. Durch das BFH-Urteil vom 9.11.23 (IV R 9/21 ) ist die bisherige – eher großzügige – Verwaltungspraxis zur rückwirkenden Behandlung von Earn-out-Zahlungen jedoch in Bewegung geraten. Für Unternehmensverkäufe stellt sich nun die Frage, ob die begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG gefährdet ist, wenn neben einem Festkaufpreis erfolgsabhängige Earn-out-Zahlungen vereinbart werden, weil es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.
1. Grundsätzliches zu § 34 EStG
Beim Verkauf von Einzelunternehmen oder Mitunternehmeranteilen erzielt der Veräußerer i. d. R. einen Veräußerungsgewinn gem. § 16 EStG. Dieser Veräußerungsgewinn kann gem. § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Hierbei kommt entweder die Fünftel-Methode gem. § 34 Abs. 1 EStG oder die häufig günstigere Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 EStG (umgangssprachlich „halber Steuersatz“) in Betracht.
Damit die günstigere einmalige Besteuerung des § 34 Abs. 3 EStG gewährt werden kann, muss der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet haben und außerordentliche Einkünfte erzielen. Der § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG umfasst hierbei insbesondere Veräußerungsgewinne gem. § 16 und § 18 Abs. 3 EStG. Dies sind die „klassischen“ Verkäufe von Einzelunternehmen bzw. Mitunternehmeranteilen und deren ebenfalls begünstigte Betriebsaufgaben. Nicht begünstigt ist in diesem Zusammenhang der Teil der Veräußerungs-/Aufgabegewinne, der bereits nach § 3 Nr. 40 EStG nur zu 60 % steuerpflichtig ist. Dies betrifft z. B. im Betriebsvermögen gehaltene GmbH-Beteiligungen.
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