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  • · Fachbeitrag · Umwandlungssteuerrecht

    Sperrfristverstöße als „Steuerfalle“ und Änderungen durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Wird ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder ein Teil davon gemäß § 20 UmwStG unter Ansatz der Buch- oder Zwischenwerte in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, ist höchste Vorsicht geboten. Die hierfür erhaltenen Anteile stellen sog. originär sperrfristbehaftete Anteile nach § 22 UmwStG dar. Nun kann eine solche Einbringung bekanntlich auf entsprechenden Antrag maximal acht Monate zurückbezogen werden. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.20 (BGBl I 20, 1385) wurden die steuerlichen Rückwirkungszeiträume des § 9 S. 3 UmwStG und § 20 Abs. 6 S. 1 und 3 UmwStG auf zwölf Monate verlängert, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrages im Jahr 2020 erfolgen. Mit dem (ggf. rückbezogenen) Einbringungszeitpunkt gem. § 20 Abs. 6 UmwStG beginnt die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 Abs. 1 UmwStG. |

    1. Zur Gefahrensituation

    Sperrfristbehaftete Anteile entstehen originär auch durch einen qualifizierten Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG, soweit dieser steuerneutral oder unter Ansatz von Zwischenwerten erfolgt und der Einbringende keine Körperschaft ist, bei der der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre.

     

    Im Anschluss an eine Einbringung nach § 20 UmwStG sind die siebenjährigen Sperrfristen nach § 22 UmwStG zu beachten, die entweder an die erhaltenen oder an die eingebrachten Anteile anknüpfen.

         

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