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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerrecht

    Zweites BMF-Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., und Dipl.-Finw. (FH) Julia Peters, beide Köln

    Seit dem 1.1.25 ist die Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern verpflichtend. Bereits mit Schreiben vom 15.10.24 (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007) hatte das BMF zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der E-Rechnung Stellung genommen. Diese Verwaltungsauffassung hat das BMF nunmehr mit einem zweiten Schreiben vom 15.10.25 (III C 2 – S 7287-a/00019/007/243) geändert bzw. ergänzt sowie den UStAE entsprechend angepasst, um weitere Rechtssicherheit bei der Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen. Der folgende Beitrag bietet einen Überblick über die wesentlichen Aussagen des neuen BMF-Schreibens, das für Unternehmen aufgrund seiner praktischen Bedeutung bei der Umsetzung der E-Rechnungspflicht von besonderer Relevanz ist und Zweifelsfragen klären soll.

    1. Zum Hintergrund

    Im Zuge des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.24 (BGBl I 24, Nr. 108) wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG neu gefasst. Zentraler Bestandteil der Neuregelung war die verpflichtende Einführung der E-Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Ziel der Neuregelung ist es, die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs wesentlich zu fördern.

     

    Die Verwendung elektronischer Rechnungen war zwar bereits vor dem 1.1.25 zulässig, setzte jedoch stets das Einverständnis des Rechnungsempfängers voraus. Nach dem Begriffsverständnis des § 14 Abs. 1 S. 8 UStG a. F. galt eine in einem elektronischen Format ausgestellte und empfangene Rechnung als elektronische Rechnung. Ab dem 1.1.25 liegt eine E-Rechnung hingegen nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG).