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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerprobleme des Kunden sind zwar bedauerlich, dürfen aber nicht „beeindrucken“!

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | In der Praxis kommt es vermehrt vor, dass sich dem leistenden Unternehmer ein Umsatz als „normales“ steuerpflichtiges Inlandsgeschäft darstellt und dieser den Umsatz daher brutto abrechnet, dem Kunden dann aber für alle Beteiligten vollkommen unerwartet der Vorsteuerabzug versagt wird. Der Kunde wendet sich dann in der Regel sofort an den Leistenden und begehrt die Erstattung der vermeintlich zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Wie man sich als leistender Unternehmer in solchen Fällen verhalten sollte, wird nachfolgend dargestellt. |

    1. Der typische Praxisfall

    Ein niederländischer Tulpenzüchter (mit niederländischer USt-Id-Nr.) hat im Jahr 2010 ein Fahrzeug in Deutschland erworben. Da dieses Fahrzeug auch im Inland zugelassen wurde, hat Ihr Mandant, ein Kfz-Händler, in der Rechnung deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Nun hat der Kunde wohl versucht, sich die Vorsteuer vergüten zu lassen, und darauf ein Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erhalten:

     

    • Ablehnung der Vorsteuervergütung durch das BZSt

    Beantragte Vergütung: 1.915,97 EUR

    Ihr Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer wird abgelehnt.

    Pos.

    Grund

    Art

    Belegnummer

    Schlüsselzahl

    1

    99

    RECHN

    1110521664

    482

    Die Ablehnung erfolgt aus folgenden Gründen:

    474:

    Die Gründe für die abweichende Festsetzung sind im Bescheid benannt.

    482:

    Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a UStG lagen vor. Vom Rechnungsaussteller hätte daher keine USt in Rechnung gestellt werden dürfen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (2.4.98, V R 34/97) setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass die Steuer gesetzlich geschuldet wird. Wird die Steuer nur geschuldet, weil sie zu Unrecht ausgewiesen worden ist, so ist der Vorsteuerabzug unzulässig. In diesem Fall haben Sie ggf. einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Rechnungsaussteller auf Berichtigung der Rechnung und auf Gutschrift der Umsatzsteuer.

     

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