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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Privatnutzung des Firmenfahrzeugs: Neue „Spielregeln“ für GmbH-Geschäftsführer

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    | Nach bisheriger Sichtweise unterliegt die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs durch den GmbH-Geschäftsführer - einschließlich seiner Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb - der ungeschmälerten Umsatzbesteuerung. Der Grund: Es wird von einem entgeltlichen Leistungsaustausch in Form der Kfz-Nutzung als Sachbezug gegen anteilige Arbeitsleistung ausgegangen. In zwei Entscheidungen hat der BFH nun aber aufgezeigt, dass auch die vielfach deutlich günstigere Einordnung als unentgeltliche Wertabgabe in Betracht kommt ( BFH 5.6.14, XI R 2/12 ; BFH 5.6.14, XI R 36/12 ). |

    1. Fall 1: Alleingesellschafter-Geschäftsführer als Organträger der GmbH - XI R 36/12

    1.1 Sachverhalt

    Unternehmer U betrieb ein Einzelunternehmen und war zugleich Alleingesellschafter-Geschäftsführer der U-GmbH. Der Sitz der GmbH befand sich am Wohnsitz des U, während der Produktionsstandort in B lag. Unstreitig bestand im Streitjahr eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen U als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft. Ausweislich des Anstellungsvertrags durfte U den von der GmbH zur Verfügung gestellten Pkw auch privat nutzen.

     

    Im Keller seines privat genutzten Einfamilienhauses befand sich ein von U an seine GmbH für deren betriebliche Zwecke vermieteter Serverraum. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, bei dem beruflich genutzten Kellerraum handele es sich um ein „häusliches Arbeitszimmer“ des U, sodass die täglichen Fahrten des U zum Produktionsstandort in B entgegen der Annahme von U keine Dienstreisen, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellten. Das FA erfasste die Fahrten zum Produktionsstandort im Streitjahr 04 daher als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug, den es auch der Umsatzsteuer unterwarf. Während das FG die dagegen erhobene Klage abwies, gab der BFH dem U Recht.

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