Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Abnehmerversicherung und Gelangensbestätigung: Idealerweise sollten Sie beide vorlegen können!

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Wiederholte Anfragen von Mandanten zeigen, dass bei einem EU-Geschäft die unterschiedliche Bedeutung von Abnehmerversicherung und Gelangensbestätigung auch jetzt - nach zwei Jahren - wenig bekannt ist. So wird häufig angenommen, es reiche aus, wenn eine von beiden vorläge; auf die jeweils andere könne dann getrost verzichtet werden. Weit gefehlt! Bei einer Betriebs- oder Sonderprüfung wird die Finanzverwaltung dies monieren! Des Weiteren wird bei der Frage, ob zur Durchsetzung der Gelangensbestätigung ein Sicherheitsaufschlag erhoben werden kann, die eigene „Marktmacht“ häufig überschätzt. |

    1. Abnehmerversicherung: eine Absichtserklärung

    Der Gesetzgeber sah vor Einführung der Gelangensbestätigung - und damit de facto bis zum 31.12.13 - die Abnehmerversicherung als Belegnachweis für ein EU-Geschäft vor, das als Abholgeschäft durchgeführt wurde. § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV a. F. verlangte in diesem Fall „eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.“

     

    Der Gegenstand der Lieferung

         

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents