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  • · Fachbeitrag · Realteilung

    JStG 2020: Wichtige Änderungen zur Verkleinerung eines L+F-Betriebs einer Erbengemeinschaft

    von Prof. Dr. Alois Th. Nacke, Richter am BFH, München

    | Das JStG 2020 hat dem § 14 EStG zur Veräußerung eines Betriebs zwei neue Absätze angefügt, die nicht nur für Fachberater von Land- und Forstwirten von Bedeutung sind. Die Vorschrift ist einschlägig für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die Neuregelung betrifft jedoch praktisch häufig Erbengemeinschaften, die Erben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind. Damit ist die Änderung vor allem für Berater von Steuerpflichtigen von Interesse, die unvermittelt durch Erbschaft zu Land- und Forstwirten in einer Erbengemeinschaft geworden sind. |

    1. Problem der Aufdeckung stiller Reserven

    Bei der Realteilung einer Erbengemeinschaft, die als Mitunternehmerschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, kommt § 16 Abs. 3 S. 2 EStG zur Anwendung, sodass die stillen Reserven vom Mitunternehmer nicht aufgedeckt werden müssen. Bis auf einen Spitzenausgleich entsteht daher kein Gewinn durch die Auseinandersetzung. Problematisch wird es allerdings, wenn es sich um einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Kann der Mitunternehmer dann nach der Realteilung unmittelbar das Verpächterwahlrecht weiter ausüben? Dies ist umstritten.

     

    1.1 Ansicht des BFH

    Nach Ansicht des BFH kommt eine Weiterführung des Verpächterwahlrechts nicht in Betracht. Es kommt zur Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und zu einer Aufdeckung der stillen Reserven (vgl. z. B. BFH 17.5.18, VI R 66/15, BFH/NV 18, 1315). Der landwirtschaftliche Betrieb der Erbengemeinschaft als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens wird aufgelöst (s. BFH, BStBl II 10, 431). Denn mit der vollständigen Übertragung des Grund und Bodens auf die Miterben war der landwirtschaftliche Eigentumsbetrieb der Erbengemeinschaft seiner Existenzgrundlage vollständig enthoben. Da in diesen Fällen in der Regel auch keine Teilbetriebe angenommen werden konnten, endete die Existenz des Verpachtungsbetriebs der Erbengemeinschaft.

       

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