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  • · Fachbeitrag · Musterfall

    Den Weg vom Einzelunternehmen in die GmbH & Co. KG optimal meistern

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Waltrop

    | Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG nach § 24 UmwStG ist in der Praxis nach wie vor einer der am häufigsten vorkommenden Umwandlungsfälle. Dies liegt sicher an den zahlreichen Vorteilen, die die Struktur der GmbH & Co. KG bietet. Zunächst eröffnet sie dem mit seinem Vermögen unbegrenzt haftenden Einzelunternehmer die Möglichkeit, seine Haftung auf das Unternehmensvermögen zu beschränken. Doch auch Aspekte der Nachfolgeregelung, eine mögliche Fremdorganschaft oder die leichtere Aufnahme neuer Gesellschafter machen diese Rechtsform äußerst attraktiv. |

    1. Sachverhalt

    A möchte sein Einzelunternehmen zum 1.1.18 in eine von ihm gegründete GmbH & Co. KG einbringen. Hintergrund ist, dass er sein Privatvermögen in Zukunft vor einer möglichen betrieblichen Haftung schützen will. Das Einzelunternehmen hatte A bei seiner Gründung im Handelsregister eintragen lassen; es ist nicht überschuldet. Nach Vorstellung des A soll die Handelsbilanz ein möglichst hohes Eigenkapital ausweisen, um für potenzielle Kunden und Kreditgeber ein akzeptables Bilanzbild abzugeben. Gleichzeitig möchte A für steuerliche Zwecke die Aufdeckung stiller Reserven durch einen Buchwertansatz vermeiden. Die stillen Reserven betragen im Anlagevermögen 35.000 EUR und im Umlaufvermögen 25.000 EUR. Der gemeine Wert des Unternehmens beläuft sich auf 185.000 EUR (inklusive Firmenwert von 20.000 EUR). Die Bilanz des Einzelunternehmens stellt sich zum 31.12.17 wie folgt dar:

     

     

    2. Zivilrechtliche Gestaltung

    2.1 Gesellschaftsrechtlicher Hintergrund

    § 24 UmwStG regelt die steuerlichen Konsequenzen der Ausgliederung von Körperschaften, Personengesellschaften oder Personenunternehmen auf eine Personengesellschaft nach § 123 Abs. 3 UmwG. Somit erfasst der Anwendungsbereich auch die Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG. Daneben fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift auch Verschmelzungen von Personengesellschaften i. S. d. §§ 2, 39 UmwG sowie deren Auf- und Abspaltung auf andere Personengesellschaften nach § 123 Abs. 1, 2 UmwG.

              

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