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  • · Fachbeitrag · Mitunternehmerschaft

    Realteilung bei Ausscheiden aus fortbestehender Personengesellschaft möglich?

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so erfolgt dies erfolgsneutral zu Buchwerten, sofern die Besteuerung der stillen Reserven beim übernehmenden Mitunternehmer sichergestellt ist. Die Buchwertfortführung ist bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ferner daran gebunden, dass Grund und Boden, Gebäude und andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen nicht innerhalb einer Sperrfrist von drei Jahren veräußert werden, sonst erfolgt rückwirkend der Ansatz des gemeinen Werts (§ 16 Abs. 3 S. 3 EStG). |

    1. Wann greifen die Realteilungsgrundsätze?

    1.1 Die Sicht der Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung vertritt in ihrem Anwendungsschreiben (BMF 28.2.06, BStBl I 06, 228) die Auffassung, Gegenstand der Realteilung sei das gesamte Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft einschließlich des Sonder-BV des einzelnen Realteilers. Eine Realteilung setzt voraus, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft aus und wird diese im Übrigen von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, sei keine Realteilung gegeben, sondern die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils. Hier könne es daher nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder § 6 Abs. 5 EStG ggf. zur Buchwertfortführung kommen.

     

    1.2 Abweichende Sicht im Schrifttum

    Dies wird im Schrifttum jedoch differenzierter gesehen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Realteilungsgrundsätze grundsätzlich beim Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Gewährung von Sachwerten anwendbar seien, und zwar unabhängig davon, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst oder von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt wird (Stahl in Korn, EStG, § 16 Rz. 171). Kulosa plädiert z.B. für eine Anwendung der Realteilungsgrundsätze zumindest bei Sachwertabfindungen mit Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen (H/H/R, EStG/KStG, § 16 EStG Rz. 441).

       

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