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  • · Fachbeitrag · Merkblatt zur Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbetrug: So dokumentieren Sie den guten Glauben prüfungssicher!

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs setzt die Finanzverwaltung seit Anfang 2015 das neue „Merkblatt zur Umsatzsteuer - Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots“ ein. Wir haben bereits empfohlen, wie vorzugehen ist, wenn das Merkblatt bei der Prüfung Ihres Unternehmens oder eines Mandantenunternehmens zum Einsatz kommt; insbesondere die Gegenäußerung nach Aushändigung des Merkblatts ist dann sehr wichtig ( GStB 15, 68 ). Um Beanstandungen schon im Vorfeld abzuwenden, sollten Sie ab sofort den guten Glauben dokumentieren. Ι

    1. Die „schwarze Liste“ der Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung listet in Abschnitt 3 des neuen Merkblatts (Abruf-Nr. 143272) die Anhaltspunkte auf, die ihres Erachtens für einen Umsatzsteuerbetrug sprechen, und beschreibt in der anschließenden Belehrung die sich daraus für den Unternehmer ergebenden Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung und Dokumentationspflichten:

     

    Merkblatt /  Belehrung

    „… Liegen objektive Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass der Unternehmer in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden war, und hat der Unternehmer insbesondere oben genannte Anhaltspunkte dafür ignoriert oder übersehen, kann im Einzelfall

     

    • eine Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer (§ 25d UStG)

    als mögliche Rechtsfolge in Frage kommen. Der Unternehmer sollte deshalb in der Lage sein, im Einzelfall gegenüber dem Finanzamt dokumentieren zu können, dass aufgetretene Anhaltspunkte untersucht wurden. …“

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