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  • · Fachbeitrag · Leasing als Steuersparmodell

    Firmenwagen: Steht das Gestaltungsmodell „Leasingsonderzahlung“ vor dem Aus?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Beim Leasing von betrieblichen Pkw durch Einnahmen-Überschuss-Rechner haben sich in den vergangenen Jahren zwei Gestaltungsmodelle etabliert. In erster Linie geht es darum, durch eine möglichst hohe Sonderzahlung im Erstjahr einen hohen Betriebsausgabenabzug zu erreichen, und zwar auch bei den Fahrzeugen, die über den gesamten Leasingzeitraum betrachtet tatsächlich nur in geringem Umfang betrieblich genutzt werden. Nachfolgend werden die beiden Modelle, die Angriffspunkte von BFH und Finanzverwaltung und mögliche Gegenargumente bei Streitigkeiten vorgestellt. |

    1. Die beiden Gestaltungsmodelle im Überblick

    Beim Steuersparmodell „Leasingsonderzahlung“ machen sich die Steuerpflichtigen § 11 Abs. 2 S. 1 EStG zunutze, der eine Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung zum Abzug zulässt. Ein Urteil des BFH vom 3.9.15, eine Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 1.9.16 und die tatsächliche Handhabung der Finanzverwaltung in jüngster Zeit lassen aber erkennen, dass die Steuergestaltungen „angegriffen“ werden. Das liegt unter anderem daran, dass die Gestaltungsmodelle offenbar zu sehr auf die Spitze getrieben worden sind. Die Leasingmodelle sind nach meinem Dafürhalten aber auch heute noch anzuerkennen. Beim Streit mit der Finanzverwaltung sollte man daher nicht vorschnell „die Flinte ins Korn werfen“.

     

    • Modell 1: Leasingbeginn im Dezember und Fahrtenbuch für einen Monat

    Das erste Modell hat folgenden Ablauf: Ein Einnahme-Überschuss-Rechner least ein Fahrzeug für drei oder vier Jahre, Leasingbeginn ist der 1. Dezember. Bei Leasingbeginn wird eine möglichst hohe Sonderzahlung geleistet, z. B. 15.000 EUR. Es wird nun für einen Monat ein Fahrtenbuch geführt. Zwar geht der Steuerpflichtige davon aus, dass er im Leasingzeitraum üblicherweise eine betriebliche Fahrleistung von etwa 60 % haben wird. Im Dezember kommt er aber auf 90 %, da 90 % der Fahrten nachweislich auf Geschäftsreisen entfallen. Folglich kann der Steuerpflichtige aufgrund der Führung des Fahrtenbuchs 90 % der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgaben geltend machen. Es muss lediglich darauf geachtet werden, dass die Leasingdauer fünf Jahre nicht überschreitet, da die Vorauszahlung sonst auf den gesamten Zeitraum der Nutzungsüberlassung gleichmäßig zu verteilen wäre (§ 11 Abs. 2 S. 3 EStG).

     

    Wechselt der Unternehmer im kommenden Jahr, hier also bereits nach einem Monat, von der Fahrtenbuchmethode zur Ein-Prozent-Regelung, ist dies für den 90%igen Abzug der Zahlung im Erstjahr unerheblich. Dies ergibt sich u. a. aus einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2009, wonach die Methodenwahl „nur“ für das jeweilige Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden muss (BMF 18.11.09, IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326).

          

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