· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
„Return of Capital“ als andauernde Steuerstundung für Privatanleger in Deutschland noch möglich?
von Dipl.-Finw. Paul Tonn, Bad Zwischenahn
| Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, die teilweise durch Verwendung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 KStG) erfolgen, werden gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG auf Ebene des Anteilseigners als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr behandelt. Statt der Besteuerung als Dividende kommt es lediglich zur Minderung der Anschaffungskosten. Somit stundet sich die Versteuerung bis zum etwaigen späteren Veräußerungszeitpunkt. Dies ist gerade für ausschüttungsorientierte oder sich bereits in der Verrentungsphase befindende Kapitalanleger äußerst attraktiv, da diese eventuell nie den Verkauf ihres Anlagevehikels beabsichtigen. Auf diese Weise lässt sich die auf die Kapitalrückzahlung entfallende Abgeltungsteuer potenziell lebenslang stunden. |
1. Effektiver Steuervorteil durch die Steuerstundung
Die durch diese Steuerstundung geminderte Effektivbesteuerung bei Ausschüttung lässt sich anhand folgenden Beispiels schnell deutlich machen:
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Anleger A hat in 2018 10 Anteile der C-AG zu je 100 EUR pro Anteil erworben. Unterjährig erfolgte in 2021 über die Quartale verteilt eine gesamte Ausschüttung von 10 EUR je Anteil, für A somit 100 EUR. Hierbei wurde über den Ausweis auf der Steuerbescheinigung festgestellt, dass 30 % der Zahlungen nicht steuerbare Einlagenrückgewährungen darstellen. Somit sind nur die 70 EUR der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Daraus resultiert eine Abgeltungsteuer gem. § 32d Abs. 1 EStG von 17,50 EUR zzgl. 0,97 EUR Soli. Die summierte Steuerbelastung stellt somit bezogen auf den Bruttoertrag eine Effektivbesteuerung von 18,47 % dar. Gleichzeitig werden die Anschaffungskosten von 1.000 EUR um die 30 EUR Einlagenrückgewähr gesenkt, was sich steuerlich erst bei einem späteren Verkauf auswirkt. |
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