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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Verdeckte Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen und Schenkung - ein Pulverfass!

    von Dipl.-Finw. StB RA FASteuerrecht Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    | Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt bei einer vGA an eine nahestehende Person neben der vGA an den Gesellschafter zugleich eine Schenkung der Gesellschaft an die nahestehende Person vor. Die Finanzverwaltung kann sich dabei auf ein obiter dictum des 2. Senats des BFH aus 2007 berufen ( BFH 7.11.07, II R 28/06 BStBl II 08, 258 ). Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Ein Prozess vor dem Finanzgericht schafft hoffentlich bald Klarheit. Daneben kann eine Schenkung u.U. durch weitere vGA vermieden oder durch eine entsprechende Vertragsklausel wieder rückgängig gemacht werden. |

    1. Eine Schenkung dem Grunde nach

    Nach dem obiter dictum des BFH kommt eine Schenkung des Gesellschafters nicht in Betracht, da sich die Vermögensverschiebung zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Person vollzieht. Zunächst wird aber auch hier nach der Art der vGA zu unterscheiden sein.

     

    1.1 Überhöhte Vergütungen

    Besteht die vGA in einer überhöhten Vergütung, ist sie schon deshalb keine Schenkung, weil auch der überhöhte Teil ein Teil der Vergütung bleibt und mithin nicht unentgeltlich erfolgt. Die Finanzverwaltung kann man im Ländererlass vom 14.3.12 (BStBl I 12, 331, Tz. 2.6.1) allerdings durchaus so verstehen, dass auch in diesen Fällen eine Schenkung der Gesellschaft an die nahestehende Person angenommen werden soll.

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