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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Rechtliche Restriktionen bei Poolvereinbarungen mit disquotalen Gewinnverteilungen

    von Prof. Dr. Dennis Klein, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover/Toppenstedt

    | Bei der Vereinbarung und Formulierung von Poolvereinbarungen mit disquotalen Gewinnverteilungen ist besondere Vorsicht geboten. Es sind nicht nur diverse zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche, sondern auch steuerliche Restriktionen zu beachten, wenn man dieses Gestaltungsmittel rechtssicher in die Tat umsetzen will (zu den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten dieses Modells vgl. bereits GStB 14, 393). |

    1. Stimmbindungsverbote

    Nach § 136 Abs. 2 AktG ist es unzulässig, sich als Aktionär in einem Vertrag zu verpflichten, sein Stimmrecht nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstandes oder des Aufsichtsrates bzw. eines abhängigen Unternehmens auszuüben. Eine darauf gerichtete Vereinbarung ist nichtig. Hierbei besteht eine Konfliktlage mit Poolvereinbarungen, wenn bei diesen nämlich zugleich die AG bzw. eines ihrer Organe beteiligt ist, z.B. der Vorstand (Kramer, GmbHR 10, 1023; Kreklau, BB 09, 748).

     

    MERKE | Der Grund für dieses Stimmbindungsverbot liegt in dem austarierten Kompetenzgefüge zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Dieses auch durch die formelle Satzungsstrenge sanktionierte und im Sinne von „checks and balances“ konzipierte Machtgefüge soll nicht durch Stimmbindungen ins Ungleichgewicht geraten (Bauer/Garbe, ZEV 14, 61). Sonst könnte hierüber der Vorstand in der Hauptversammlung seinen Einfluss ausdehnen und sich über die Wahl des Aufsichtsrates der Kontrolle entziehen.

             

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