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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Effektiv Steuern sparen mit der atypisch stillen Beteiligung an einer GmbH

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Die steuerliche Beurteilung einer stillen Gesellschaft hängt davon ab, ob eine typische oder eine atypisch stille Gesellschaft vorliegt. Im zuletzt genannten Fall ist der stille Gesellschafter Mitunternehmer ‒ und hier lässt sich durch Ansatz eines höheren Gewinnanteils gegen Gewinnvorab ein nicht zu unterschätzendes Steuersparpotenzial heben. Denn es gilt der Grundsatz: Je höher der allgemeine Gewinnanteil, desto höher ist das Anrechnungspotenzial. |

    1. Anforderung an eine Mitunternehmerstellung

    Ein Gesellschafter ist Mitunternehmer, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedingt dabei die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, Mitunternehmerrisiko die Teilhabe an Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens. Beide Merkmale müssen kumulativ auftreten, können aber unterschiedlich ausgeprägt sein. So kann eine schwach ausgeprägte Mitunternehmerinitiative gleichwohl ausreichen, wenn das Mitunternehmerrisiko besonders stark ausgeprägt ist ‒ und umgekehrt.

     

    Für die Mitunternehmerinitiative genügt die Möglichkeit, Gesellschaftsrechte auszuüben, die zumindest den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach § 164 und § 166 HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen. Eine starke Ausprägung liegt vor, wenn Rechte der Geschäftsführung übertragen wurden oder der Gesellschafter gar als Gesellschafter-Geschäftsführer unternehmerische Entscheidungen beherrscht.

         

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