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  • · Fachbeitrag · Immobilienkauf

    Renovierungskosten noch vor dem Erwerb zu tätigen, kann sich bezahlt machen!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Aufwendungen für die Renovierung einer Immobilie, die in den ersten drei Jahren nach deren Anschaffung getätigt werden, gehören bekanntlich zu den Anschaffungskosten, wenn die 15 %-Grenze überschritten wird. Dann wirken sich die Aufwendungen erst allmählich über die AfA aus. Sie können also nicht sofort in einer Summe geltend gemacht werden. Für Steuerzahler, die die Immobilie vermieten wollen, ist das höchst ärgerlich, da zumeist nur eine AfA von 2 % in Betracht kommt und sich die Kosten steuerlich mithin kaum auswirken. Dabei hätte man doch gerade in den ersten Jahren nach dem Erwerb eine schöne Steuererstattung dringend nötig. Aber jetzt kommt Hilfe vom BFH! |

     

    MERKE | Eine schöne Gestaltung, die zumindest in Einzelfällen interessant sein könnte, hat ganz aktuell der BFH abgesegnet. Danach sollen nämlich bereits vor dem Erwerb getätigte Aufwendungen nicht in die Prüfung der 15 %-Grenze im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen sein (BFH 28.4.20, IX B 121/19).

     

    Sachverhalt

    Eheleute erwarben ein Mehrfamilienhaus. Der vereinbarte Kaufpreis sollte spätestens zum 1.1.12 fällig sein. Die Übergabe sollte sofort nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen. Da die Käufer einerseits umfangreiche Baumaßnahmen vornehmen mussten, die Wohnungen in dem Gebäude aber möglichst zeitnah vermieten wollten, hatten sie sich mit den Voreigentümern dahin verständigt, die erforderlichen Renovierungen schon vor Kaufpreiszahlung bereits ab Oktober 2011 in Angriff nehmen zu dürfen.

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