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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Betriebliche Bauten auf „Ehegattengrundstücken“: BFH setzt völlig neue Akzente

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass Ehegatten grundbuchrechtlich gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks sind, jedoch nur einer der Ehegatten das Grundstück oder einen Grundstücksteil für betriebliche Zwecke nutzt. Die ertragsteuerliche Behandlung solcher betrieblichen Bauten auf fremdem Grund und Boden war bislang in vielen Punkten strittig. Der BFH hat nun im Rahmen einer Grundsatzentscheidung ausführlich zu den Rechtsfolgen Stellung genommen und dabei teilweise völlig neue Wege beschritten ( BFH 9.3.16, X R 46/14, Abruf-Nr. 185681 ). |

    1. Zum Hintergrund

    Die steuerliche Behandlung solcher „Ehegattengrundstücke“ hat seit jeher Rechtsprechung und Finanzverwaltung beschäftigt. Dahinter stand stets die Überlegung, dass ein Unternehmer, der Herstellungskosten für ein betrieblich genutztes Gebäude auf einem ihm nicht gehörenden Grundstücksteil getragen hat, in die Lage versetzt werden soll, seinen Aufwand im Wege der Abschreibung auch gewinnmindernd absetzen zu können. Dies führte letztlich zur Bilanzierung der Herstellungskosten „wie ein Wirtschaftsgut“ und zur Abschreibung nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen.

     

    Allerdings ergeben sich aus dieser Behandlung weitere, bislang ungeklärte Rechtsfragen. So hat z. B. der IV. Senat des BFH seinerzeit entschieden, dass es nicht möglich sei, dem Nutzungsbefugten Wertsteigerungen des Wirtschaftsguts zuzurechnen, nur weil er Aufwendungen für dieses ihm nicht gehörende Wirtschaftsgut getragen hat (BFH 19.12.12, BStBl II 13, 387). Die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG komme daher nicht in Betracht.

     

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